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KMU-Definition: BDEW wirbt bei Kommission für Anpassung

Bei einem Treffen am 3. April 2014 mit der Generaldirektion "Unternehmen und Industrie" der Europäischen Kommission in Brüssel hat der BDEW dafür geworben, die KMU-Definition der Brüsseler Behörde zu überdenken.

Der BDEW wies die EU-Kommission auf die Folgen der strikten Anwendung ihrer KMU-Definition vom 6. Mai 2003 ("Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen", ABI. L 124/36, 20.05.2003) für die deutsche Energie- und Wasserwirtschaft hin. Weil Unternehmen bei einer kommunalen Beteiligung von mehr als 25 Prozent nach der EU-Definition nicht als KMU angesehen werden können, selbst wenn sie nach Mitarbeiterzahl, Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme die KMU-Definition erfüllen (siehe auch Benutzerhandbuch der Europäischen Kommission zur KMU-Definition), ist eine Vielzahl der kleinen und mittleren Unternehmen der Energie- und Wasserwirtschaft benachteiligt.

Dies wiegt in der Praxis für die Unternehmen der Energie- und Wasserwirtschaft besonders schwer, wenn das EU-Recht, aber auch die nationale Gesetzgebung, die auf die EU-KMU-Definition häufig Bezug nimmt, administrative Erleichterungen für KMU vorsehen. Die Mehrheit der entsprechenden BDEW-Mitgliedsunternehmen ist von diesen dann ausgenommen und muss wegen des höheren Umsetzungsaufwands auch häufig entsprechend höhere Kosten tragen. Im Ergebnis stellt dies eine Schlechterstellung von Unternehmen mit kommunaler Beteiligung dar und kann zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Aus Sicht des BDEW kann diese Schlechterstellung nicht pauschal mit vermeintlichen Vorteilen von Unternehmen gerechtfertigt werden, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist. Eine Einzelfallbetrachtung für den jeweiligen Anwendungsbereich erscheint hier dringend notwendig.

Auch im Beihilfenrecht spielt die EU-KMU-Definition oftmals wegen ihrer pauschalen Inbezugnahme in Beihilferegelungen eine maßgebliche Rolle, worauf der BDEW in dem Gespräch ebenfalls hinwies. So finden sich auch in den neuen Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der EU-Kommission, die sich zum Zeitpunkt des Gesprächs noch in der internen Abstimmung der Kommission befanden, Erleichterungen für KMU nach der EU-KMU-Definition. Beispielsweise sehen die Leitlinien nur für KMU nach der EU-KMU-Definition im Rahmen von Energieaudits einen Verzicht auf eine Nachweispflicht sowie die Gewährung von staatlichen Beihilfen für die Durchführung vor. Kommunale Unternehmen können davon nicht profitieren. Der BDEW machte deutlich, dass dies kontraproduktiv sei in Bezug auf die Erreichung der Umweltziele, die mithilfe der Beihilfeleitlinien unterstützt werden sollen. Damit werde ohne Not die Hebung entsprechender Energieeinsparpotentiale bei kommunalen Unternehmen erschwert.

Darüber hinaus zeigen sich die nachteiligen und unnötigen Folgen der EU-KMU-Definition u.a. sehr deutlich am Beispiel der nationalen Regelung zur Fortführung des energie- und stromsteuerlichen Spitzenausgleichs seit Januar 2013. Für die Geltendmachung des Spitzensteuerausgleichs muss das jeweilige Unternehmen nachweisen, dass es ein Energiemanagementsystem eingeführt hat, das den Anforderungen der DIN EN ISO 500001 entspricht. KMU gemäß der EU-KMU-Definition dürfen nach der deutschen Regelung jedoch alternative Systeme (Energieaudits) durchführen, die in der Umsetzung deutlich günstiger und weniger aufwendig sind. Diese Erleichterung bleibt kleinen und mittleren Energie- und Wasserversorgern mit kommunaler Beteiligung verwehrt. Der deutsche Gesetzgeber hat vor dem Hintergrund der Beihilferelevanz der nationalen Regelung die EU-KMU-Definition zugrunde gelegt.

Der BDEW wies darauf hin, dass die Annahme der Kommission, Unternehmen mit kommunaler Beteiligung wären durch die Beteiligung der öffentlichen Hand geringeren finanziellen Risiken ausgesetzt, zu pauschal sei. Viele Kommunen in Deutschland befänden sich in einer wirtschaftlich angespannten Situation.

Darüber hinaus machte der BDEW deutlich, dass gerade KMU sehr unter zunehmendem Verwaltungsaufwand litten. Die Kommission wies in diesem Zusammenhang darauf hin, der deutsche Gesetzgeber sei darin frei, administrative Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen vorzusehen, ohne dabei die KMU-Definition der EU zugrundezulegen. Lediglich bei der Vergabe von Fördermitteln sei aus beihilfrechtlichen Gründen die KMU-Definition der Kommission relevant.

Auch wenn die Kommission betonte, dass ihre KMU-Definition für den EU-Bereich verbindlich und eine Änderung - zumindest in den kommenden fünf Jahren - nicht wahrscheinlich sei, da die Definition bereits eine pragmatische Handhabung dessen sei, was europarechtlich möglich ist, wies sie auf Spielräume im Beihilferecht hin. Im Rahmen eines Notifizierungsverfahrens sei es grundsätzlich möglich, Beihilfen auch dann zu genehmigen, wenn sie nicht in allen Punkten die EU-KMU-Definition pauschal in Bezug nehmen. Wenn bis auf ein Kriterium (in diesem Fall das Kriterium der 25 Prozent kommunaler Beteiligung) alle anderen Kriterien der KMU-Definition erfüllt werden, ist es möglich, mit Blick auf dieses fehlende Kriterium ein Notifizierungsverfahren einzuleiten. Dies würde im Einzelfall die Genehmigung der Beihilfen auch für Unternehmen mit kommunaler Beteiligung ermöglichen, da nicht die Definition an sich, sondern nur der Anwendungsbereich im Mitgliedstaat geändert würde.

Der BDEW wird in weiteren Gesprächen mit der Europäischen Kommission und dem Bundeswirtschaftsministerium die bestehenden Spielräume ausloten. Er wird sich dafür einsetzen, dass die EU-KMU-Definition in Rechtsetzungsvorhaben nicht pauschal zugrunde gelegt wird. Außerdem wird er Maßnahmen ergreifen, um im politischen Raum mehr Sensibilität dafür zu schaffen, welche Probleme speziell für die Unternehmen der Energie- und Wasserwirtschaft mit der EU-KMU-Definition verbunden sind.

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