Nach der Veröffentlichung ihrer ersten Empfehlungen zur Umsetzung der EU-Verordnung REMIT im Oktober 2012 hat die ACER nun ihre Vorstellungen zu den Anforderungen an die Registrierung von RRM und RIS sowie mit Blick auf die technischen Standards zum Trade Reporting konkretisiert. Als RRM können Marktteilnehmer, Börsen, Trade Repositories oder Behörden (zur Meldung von Emissionsdaten) fungieren. Über diese sollen Handelsdaten, Daten zu standardisierten und nicht-standardisierten Verträgen, Derivaten und Emissionszertifikaten gemeldet werden. Als RIS können bestehende Plattformen wie ENTSO-E und ENTSOG oder die EEX-Transparenzplattform und weitere Datenanbieter fungieren. Diese sollen zukünftig vor allem Fundamentaldaten und Insiderinformationen melden. Damit möchte die ACER ein effektives EU-weites Marktmonitoring sicherstellen.
Der BDEW hatte bereits in der Stellungnahme zu den Vorschlägen von ACER aus dem Jahr 2012 zur Meldung von Handelsdaten darauf hingewiesen, dass ein Großteil der Daten von standardisierten Geschäften über Börsen und Plattformen verfügbar ist und eine Meldung dieser Geschäfte keinen großen Zusatzaufwand für Marktteilnehmer mit sich bringen sollte. Von zentraler Bedeutung ist darüber hinaus, dass Handelsdaten sicher aufbewahrt werden und nicht von unbefugten Dritten eingesehen werden können. Der BDEW hat in der Stellungnahme zur aktuellen Konsultation hervorgehoben, dass die umfangreichen Anforderungen, die ACER an die RRM und zum Teil auch an die RIS stellt, im Umkehrschluss auch für die Behörde selbst gelten müssen.
Zu den zur Konsultation gestellten Anforderungen des Trade Reportings hat der BDEW darauf hingewiesen, dass bestehende Codes und Formate, die bereits im Rahmen der Finanzmarktregulierung zur Meldung von Daten verwendet werden, auch die Grundlage für das Trade Reporting sein sollten. Auch bei der Entwicklung und Einführung von Formaten und Codes gilt es, unnötige Doppelbelastungen für die Marktteilnehmer zu vermeiden.