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Ausschüttung Regelenergieumlage Gas durch Marktgebietsverantwortlichen an die Bilanzkreisverantwortlichen

Am 17. Februar 2014 haben die Marktgebietsverantwortlichen NetConnect Germany (NCG) und GASPOOL bekanntgegeben, dass sie die Überschüsse der Regel- und Ausgleichsenergieumlage Gas aus der Periode April bis September 2013 voraussichtlich bis Ende März an die Bilanzkreisverantwortlichen ausschütten werden. Die Bundesnetzagentur unterstützt das von den Unternehmen vorgeschlagene Vorgehen und hat am 18. Februar 2014 eine entsprechende Mitteilung veröffentlicht.

Die rechtliche Grundlage dieser Ausschüttung und Verrechnung stellen die entsprechenden Regelungen der Geschäftsbedingungen für den Bilanzkreisvertrag der Marktgebietsverantwortlichen (MGV) dar, die dem Paragraphen 15 Abs. 6 des Standardbilanzkreisvertrags Gas entspricht. Hiernach sind die MGV verpflichtet, einen in einer Umlageperiode erwirtschafteten Überschuss nach einem zweistufigen Verfahren auszuschütten bzw. zu verrechnen.

In der Umlageperiode Sommer 2013 ist erstmalig ein solcher Überschuss entstanden. Dieser Umstand führte zunächst dazu, dass die Regel- und Ausgleichsenergieumlage auf Null gesenkt wurde. Zusätzlich hierzu findet jetzt für diesen Zeitraum das zweistufige Verfahren der Ausschüttung und der Verrechnung der in der Sommerperiode 2013 erwirtschafteten Überschüsse statt.

Zunächst wird die von den Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) geleistete Regel- und Ausgleichsenergieumlage ausgeschüttet. Darüber hinausgehende Überschüsse werden auf die bilanzrelevanten ausgespeisten Transportmengen aller Bilanzkreisverantwortlichen verrechnet. Die zweite Ausschüttung gilt für Transportmengen der Zeitreihentypen SLPsyn, SLPana, RLMmT und RLMoT.

Die Ausschüttung von Überschüssen gilt für die in dieser Zeit "aktiven" BKV. Die Ausschüttung an die BKV erfolgt laut Mitteilung der MGV im März 2014. Sollte es für den Abrechnungszeitraum Oktober 2013 bis März 2014 ebenfalls Überschüsse geben, werden diese voraussichtlich im Juli 2014 ausgeschüttet.

Auch für BKV mit Biogasbilanzkreisen erfolgt die Ausschüttung grundsätzlich nach dem o.g. Prinzip. Unterschiedlich ist der Zeitpunkt der Ausschüttung. Sie erfolgt erst nach Abrechnung der Biogasbilanzkreise. Voraussetzung für eine Ausschüttung ist, dass der Biogasbilanzkreis bereits in der Sommerperiode 2013 bestand.

Die Bundesnetzagentur unterstützt das von den MGV vorgeschlagene Vorgehen und hat am 18. Februar 2014 eine entsprechende Mitteilung veröffentlicht.

Auswirkungen für BKV und Sub-Bilanzkontonehmer

Im Verhältnis BKV (in der Regel Vorlieferant oder Dienstleister) und Sub-Bilanzkontonehmer bildet die Grundlage für eine mögliche Weitergabe der Ausschüttung die vertragliche Ausgestaltung des Beschaffungsvertrages oder eines Dienstleistungsvertrages. Diese sind in der Regel individuell ausgestaltet und somit entsprechend zu prüfen.

Zu berücksichtigen ist, dass die Ausschüttung die Bilanzkreisabrechnungen der betroffenen Zeiträume unberührt lässt. Es handelt sich also nicht um eine nachträgliche Abrechnungskorrektur, die automatisch in der Abrechnung des Dienstleistungsvertrages oder Beschaffungsvertrages berücksichtigt werden müsste.

Gasversorger mit einem Sub-Bilanzkonto sollten auf ihre Vorlieferanten/BKV zugehen und das Gespräch bezüglich der Weitergabe der Erstattung der Regel- und Ausgleichsenergieumlage suchen. Für die Höhe eines möglichen Rückerstattungsbetrags sind marktgebietsübergreifende Bezüge sowie zurückliegende Datenclearings von Bedeutung. Neben der Frage, ob und in welcher Höhe eine Erstattung der Regelenergieumlage gegenüber BKV möglich ist, sollten sich Gasversorger mit der Frage auseinandersetzen, ob und inwieweit erstattete Beträge gegebenenfalls an Letztverbraucher bzw. einzelne Letztverbrauchergruppen weitergegeben werden müssen. Auch hierbei ist die vertragliche Ausgestaltung der Lieferverträge die Grundlage einer entsprechenden Rückzahlung.

Eine Weitergabe der Ausschüttungsbeträge, die über die gezahlte Regelenergieumlage in der Überschussperiode hinausgehen, ist nicht zwangsläufig gegeben, da keine unmittelbar durch den Sub-Bilanzkontonehmer geleisteten Kosten erstattet werden. Auch hier kommt es auf die konkreten Formulierungen in den Verträgen an.

Die Ausschüttung durch die MGV erfolgt nur gegenüber Rechnungsbilanzkreisen. Ob ein BKV in einem Unterbilanzkreis gegenüber dem Betreiber des Rechnungsbilanzkreises Anspruch auf Weitergabe der Ausschüttung hat, ist abhängig von der konkreten Ausgestaltung des Verrechnungsvertrags. Diese Konstellation ist vor allem in Kooperationsmodellen relevant.

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