Der vorgelegte Referentenentwurf des BMUB greift stark in das bisherige Rechtsschutzsystem ein. Die Klagemöglichkeit gegen Zulassungsentscheidungen für Vorhaben sollen erheblich erweitert werden. In der Energie- und Wasserwirtschaft werden hiervon viele Genehmigungsentscheidungen für neue Anlagen im Bereich der Energieerzeugung ebenso wie in den Strom-, Gas und Wassernetzen, aber auch für deren Änderungen betroffen sein.
Dies ergibt sich vor allem aus der völkerrechtlich vorgegebenen Erweiterung des Anwendungsbereichs des UmwRG auf sämtliche Zulassungsentscheidungen unabhängig davon, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Damit können Privatpersonen und Umweltverbände beispielsweise auch Gehmigungen für kleine Vorhaben, aber auch für den Bau eines Einfamilienhauses, gerichtlich anfechten.
Verlängerung der Verfahrensdauer
Daneben können Einwendungen gegen ein Vorhaben durch den europarechtlich vorgegebenen Wegfall der Präklusionsregelung nach Paragraph 2 Abs. 3 UmwRG nahezu unbeschränkt noch im Gerichtsverfahren erhoben werden. In der Vergangenheit führte die Präklusionsregelung oft zu einer erheblichen Beschleunigung der Verfahren. Der Gesetzentwurf führt auch durch die vorgesehene Verlängerung der Frist im verwaltungsbehördlichen Zulassungsverfahren, während der sich beispielsweise Umweltvereinigungen gegen ein Vorhaben wenden können, insgesamt zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer.
Aus Sicht des BDEW muss ein Vorhabenträger jedoch überschaubare Zeiträume einplanen können, bis er über eine Zulassungsentscheidung verfügt, die nicht mehr angegriffen werden kann. Da insbesondere Gerichtsverfahren die Realisierung von Projekten der Energie- und Wasserwirtschaft spürbar verzögern und die Investitionen der Unternehmen mit hohen Risiken belasten können, sollten Verschärfungen aus Sicht des BDEW durch neue Verfahrensregelungen abgemildert werden, die die Klagerechte der Umweltverbände in europarechtlich zulässiger Weise auf das notwendige Maß beschränken.
BDEW-Stellungnahme
In seiner Stellungnahme zeigt der BDEW konkrete Regelungvorschläge auf, und nimmt dabei auch die Ansätze auf, die der Referentenentwurf enthält. Dies betrifft zum Einen die Ausgestaltung der sogenannten Missbrauchsklausel in einem neuen Paragraph 5 UmwRG. Danach ist vorgesehen, dass erstmals im Gerichtsverfahren gegen eine Genehmigung vorgebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben, wenn die erstmalige Geltendmachung missbräuchlich oder unredlich ist. Zum Anderen betrifft dies die Möglichkeit zur Heilung bestimmter Fehler der nach dem UmwRG angefochtenen Vorhabengenehmigung im Rahmen des Gerichtsverfahrens.