Gemäß Stromnetzentgeltverordnung können Letztverbraucher, die das Netz besonders intensiv nutzen („Bandlastkunden“), ein individuelles Netzentgelt vereinbaren. In einer geplanten Festlegung möchte die Bundesnetzagentur Bandlastkunden Anreize für ein netzdienliches Verhalten geben. Netzdienlich handelt ein Letztverbraucher der BNetzA zufolge zum Beispiel dann, wenn er seinen Stromverbrauch in Hochlastphasen mindert oder Regelenergie bereitstellt. Falls der Letztverbraucher dadurch Gefahr laufen würde, seine Bandlastkriterien nicht zu erfüllen, soll ihm nicht der Verlust der individuellen Netzentgeltvereinbarung drohen. Zur geplanten Festlegung hat die BNetzA Eckpunkte veröffentlicht.
Die hier vorgesehenen Regelungen sollten aus Sicht des BDEW eine befristete Ausnahme zur Bewältigung der aktuellen Krisensituation bleiben. Die Nachweispflicht zum Vorliegen der Voraussetzungen sollte ausschließlich beim Letztverbraucher liegen. Nicht der Netzbetreiber, sondern die Regulierungsbehörde sollte überprüfen müssen, ob ein Letztverbraucher begünstigt werden darf.
Der BDEW schlägt vor, dass der Antrag auf Korrektur des abrechnungsrelevanten Lastgangs beim Netzbetreiber bis zum 31. Januar des Folgejahres vorliegen muss. Die Maßgabe zur börslichen Vermarktung der eingesparten Mengen bei freiwilligen Lastabschaltungen sollte entfallen. Gleiches gilt für die vorgesehene "Ermöglichung der Flexibilisierung in Zeiten besonders hoher Preise am börslichen Großhandelsmarkt für Strom", denn bei der angedachten Vorgehensweise wird eine unsachgemäße Kopplung von Netzthemen und marktlichen Themen vorgenommen.
Details finden Sie in der Stellungnahme.