Drucken

Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung zum 1. Januar 2025

BMWK und BDEW geben Orientierung für Praxisprobleme mit der Frist für Neu- und Bestands-Windenergieanlagen.

None

© Jens Büttner / Picture Alliance

Der BDEW konnte erfreulicherweise kurzfristig eine Vollzugslösung für derzeit bestehende Praxisprobleme mit der gesetzlichen Frist zur „bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung“ nach § 9 Abs. 8 EEG erreichen. Dies dürfte Anlagenbetreibern und Netzbetreibern eine wichtige Hilfestellung bieten, nachdem eine gesetzliche Lösung nach dem „Ampel-aus“ nicht mehr zu erreichen war. Drohende Sanktionierungen können damit abgewendet werden.

Anforderungen einer „bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung“

§ 9 Abs. 8 EEG sieht vor, dass die meisten Bestands- und alle neuen Windenergieanlagen an Land und auf See eine „bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung“ (BNK) vorsehen müssen. Anlagen, die vor dem 1. Januar 2025 in Betrieb genommen werden, müssen grundsätzlich zu diesem Stichtag mit einer entsprechenden BNK-Einrichtung „ausgestattet“ sein. Für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2025 gilt diese Verpflichtung mit Inbetriebnahme der Windenergieanlage. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung müssen Anlagenbetreiber Zahlungen an den Netzbetreiber nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2023 leisten (Sanktion).

Aufgrund von erheblichen Verzögerungen beim luftverkehrsrechtlichen Verfahren zu den BNK-Einrichtungen für Bestandsanlagen ist gegenwärtig für zahlreiche Bestands-Windenergieanlagen fraglich, ob diese die bereits installierten BNK-Einrichtungen zum 1. Januar 2025 in Betrieb nehmen dürfen und damit auch können. Gleiches gilt für Neuanlagen und den Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme.

Der BDEW konnte für seine Mitgliedsunternehmen in diesem Zusammenhang erreichen, dass sich das für das EEG zuständige Bundesministerium dem Sachverhalt angenommen hat, und eine für Anlagen- und Netzbetreiber tragfähige Lösung veröffentlicht hat, nachdem ein Aufschub des Termins des 1. Januars 2025 trotz BDEW-Forderung keinen Eingang in laufende Gesetzgebungsverfahren mit EEG-Bezug gefunden hatte.

Das BMWK und der BDEW haben daher folgende Hinweise für die Einhaltung dieser Verpflichtungen herausgegeben:

Aktueller BMWK-Hinweis

Das BMWK hat am 18. Dezember einen FAQ-Eintrag auf seiner Internetseite u.a. zu dem Problem der Einhaltung des BNK-Termins am 1. Januar 2025 veröffentlicht. Unter Nr. 1.3 des FAQ-Eintrags führt das BMWK zur Erfüllung der Pflicht zur Ausstattung mit einer BNK und der Vermeidung einer Sanktion § 52 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2023 aus, dass der Anlagenbetreiber „neben der funktionsbereiten Installation der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung alle in seiner Einflusssphäre für die Zulassung der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung liegenden Schritte, insbesondere in Bezug auf die luftfahrtrechtliche Genehmigung, eingeleitet haben“ muss. Damit sichergestellt wird, dass die Frist zur Installation der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung zum 1. Januar 2025 eingehalten wird, seien Betreiber von Windenergieanlagen, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen wurden, darüber hinaus verpflichtet, unverzüglich, also ohne schuldhaftes Verzögern, einen vollständigen und prüffähigen Antrag auf Zulassung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Diese Pflicht gelte ab dem 9. Februar 2024.

Ergänzende BDEW-Hinweise

In Konkretisierung zu den BMWK-Ausführungen kommt der BDEW für die verschiedenen Anlagenarten zu folgender Auslegung der entsprechenden Anforderungen:

Bei Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2025 reicht es aus, dass der Anlagenbetreiber vor Ablauf des 31. Dezembers 2024

  • die BNK-Installation funktionsfähig, aber ausgeschaltet, installiert hat und
  • den notwendigen Antrag auf Genehmigung des Betriebs der BNK-Einrichtung bei der zuständigen luftverkehrsrechtlichen Behörde „unverzüglich ab dem 9. Februar 2024“ prüffähig und vollständig eingereicht hat.

Wenn dann eine Genehmigungsentscheidung für den Betrieb der BNK-Einrichtungen nicht bis Ablauf des 31. Dezembers 2024 vorliegt, ist es nach dem EEG nicht erforderlich, dass die Einrichtung am 1. Januar 2025 bereits in Betrieb genommen worden ist.

Bei Neuanlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2025 muss aus BDEW-Sicht wie folgt differenziert werden:

Wenn die BNK-Einrichtung bereits vor Inbetriebnahme der Windenergieanlage auf ihre Funktionsfähigkeit am Standort hin getestet werden kann, dann muss dies aus Sicht von § 9 Abs. 8 EEG 2023 i.V. mit Anhang 6 Nr. 3 Satz 1, zweiter Spiegelstrich, der AVV Kennzeichnung so geschehen. Dies umfasst sowohl den Funktionstest vor Installation der BNK-Einrichtung an der Windenergieanlage selber als auch den Funktionstest der BNK-Einrichtung nach Installation an der Windenergieanlage, aber vor der Inbetriebnahme der Windenergieanlage. Die BNK-Einrichtung muss dann gleichzeitig mit der Windenergieanlage in Betrieb genommen werden.

Wenn die BNK-Einrichtung aber aus rein technischen Gründen nur nach Inbetriebnahme der Windenergieanlage auf ihre Funktionsfähigkeit hin getestet werden kann, insbesondere auch aufgrund entsprechender Vorgaben in der AVV Kennzeichnung oder anderer genehmigungsrechtlicher Vorgaben, ist eine Inbetriebnahme der BNK-Einrichtung zeitgleich mit der Inbetriebnahme der Windenergieanlage aus EEG-Sicht nicht erforderlich. Die Vorgaben von § 9 Abs. 1 Satz 1 bis 3 EEG 2023 sind in diesem Falle bereits dann erfüllt, wenn der Anlagenbetreiber

  • zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Windenergieanlage eine BNK an der Windenergieanlage installiert hat,
  • nach der Installation der BNK an die Baumusterprüfstelle für den praktischen Funktionsnachweis bzw. die Abnahme der BNK im Einzelfall herangetreten ist und
  • die Baumusterprüfung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der WEA bereits vollständig und prüffähig nachweisen kann.

Nach Inbetriebnahme der Windenergieanlage muss dann insbesondere

  • der Funktionstest der BNK-Einrichtung erfolgen, und danach
  • die Anzeige bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde eingereicht werden.

Der BDEW rät an, dass der Anlagenbetreiber diesen Umstand dem Netzbetreiber zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Windenergieanlage darlegt und ggf. nachweist.

Fazit hinsichtlich der Sanktionierung nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2023

Bei Bestandsanlagen und bei Neuanlagen, bei denen ein Funktionstest der BNK-Einrichtung nur nach Inbetriebnahme der Windkraftanlage vorgenommen werden kann, erfolgt somit keine Sanktionierung nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2023, wenn die vorstehenden Voraussetzungen zum jeweiligen Stichtag erfüllt werden.

Hierbei ist abschließend zu berücksichtigen, dass der Betrag zur Sanktionierung für einen Pflichtverstoß nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2023 im Januar 2025 ohnehin erst zum 15. Februar 2025 zur Zahlung fällig werden würde (§ 52 Abs. 6 EEG 2023)

Suche