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BMDV plant Preisfestlegung für Zugang Dritter zu TK-Netzen

BDEW reicht Stellungnahme für Marktabfrage und Preisfestlegung ein.

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© Rzoze/Shutterstock

Die „Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland für einen flächendeckenden Ausbau von Gigabitnetzen in grauen Flecken“ wurde Im Zuge der aktuellen Ratifizierung an die neuen EU-Beihilfeleitlinien (2023/C 36/01) angepasst. Somit soll eine Fortschreibung des jetzigen Fördersystems für den Ausbau von Gigabitnetzen bis zum 2028 stattfinden. Eine zentrale Änderung bei der Ausgestaltung der neuen Rahmenregelung ist, dass der Bund unter Beteiligung der BNetzA die Bedingungen und Preise für den Zugang Dritter auf Vorleistungsebene zu dem geförderten Netz verbindlich festlegt. Ausschreibungen nach dem überarbeiteten Förderprogramm – deren Start im November 2024 erwartet wird – müssen die Preise und Bedingungen bereits berücksichtigen.

Der BDEW hat bereits im April am Konsultationsprozess zur Gigabitförderung 2.0 des BMDV teilgenommen und uns gegen eine bundesweit einheitliche und verbindliche Festlegung der Entgelte für Zugangsprodukte ausgesprochen. Das BMDV hat nun überraschend kurzfristig mitgeteilt, dass eine bundeseinheitliche und verbindliche Vorabfestlegung der Entgelte für den Zugang Dritter auf das geförderte Netz stattfinden soll. Der BDEW hat daher aktuelle eine weitere Stellungnahme zur Preisfestlegung für den Zugang Dritter auf Vorleistungsebene zu dem geförderten Netz abgegeben, um negative Auswirkungen der Preisfestlegung für unsere Mitgliedsunternehmen abzuwenden.

Unsere Kernaspekte sind:

Preisaufschläge zur Sicherung der Investitionsanreize: Einheitliche Preise bedeuten eine Kostendeckelung, die regional unterschiedliche Ausbaukosten nicht angemessen berücksichtigt. Der BDEW fordert daher einen angemessenen Preisaufschlag, um Investitionsanreize zu sichern und die Ausbauziele für 2030 zu erreichen.

Vergleichsmarktbetrachtung zur Berücksichtigung regionaler Unterschiede: Ein bundesweit einheitlicher Preis, basierend auf wettbewerbsintensiven Gebieten, ist problematisch. Der BDEW fordert differenzierte Preise für städtische und ländliche Regionen oder zumindest eine Vergleichsmarktbetrachtung, die die spezifischen Kosten in Fördergebieten berücksichtigt.

Sorgfältige Überprüfung der zugrunde gelegten Preise zur Vermeidung bürokratischen Mehraufwands: Der BDEW begrüßt die Einbeziehung aller verfügbaren Methoden zur Preisfestlegung, fordert aber eine genaue Überprüfung der Methodik und eine angemessene Gewichtung der erhobenen Daten, um nachträgliche Prüfungen und Planungsunsicherheiten zu vermeiden.

Zeitliche Begrenzung und dauerhafte Überprüfung der festgelegten Preise: Der BDEW unterstützt die regelmäßige Anpassung der Preise an steigende Kosten und fordert eine zeitliche Begrenzung und Überprüfung der Preisfestlegungen, um auf sich ändernde Umstände reagieren zu können.

Beschränkung auf essenzielle Produktkategorien: Der BDEW empfiehlt, sich bis November 2024 auf die Festlegung der Preise für eine Reihe von Kernprodukten zu konzentrieren, um Qualität vor Quantität zu gewährleisten und faire Entgelte zu sichern, die die erforderlichen Investitionen fördern.

Weiterer Zeitplan: Marktabfrage im Juli, verbindliche Festlegung im November 2024

Für den Juli wird eine Datenabfrage für ein Benchmarking und ein analytisches Kostenmodell erwartet. Die BNetzA plant dazu eine Informationsveranstaltung im Juli zu veranstalten. Für die Durchführung der Abfrage ist ein Zeitraum von vier Wochen vorgesehen. Hierfür soll eine Verwaltungsverordnung erlassen werden, die die Datenabfrage verbindlich macht. Während des gesamten Prozesses sollen mehrere Gespräche mit Stakeholdern stattfinden. Der BDEW wird mit den relevanten Stakeholdern diskutieren. Eine verbindliche Preisfestlegung soll bis November 2024 abgeschlossen sein, da diese Regelungen bereits für neue Förderbescheide gelten sollen. Der BDEW wird sich im gesamten Verhandlungsprozess auch weiterhin für die Belange der Mitgliedsunternehmen einsetzen und sich in die Konsultation einbringen.

Die gesamte Stellungnahme finden Sie weiter unten.

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