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BNetzA erleichtert flexiblen Verbrauch von Bandlastkunden

Verbraucher muss Anschlussnetzbetreiber bei Leistungserhöhungen am Vortag informieren. Kritik an Verweis auf die EPEX Spot für Strombörsenpreise.

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© Yelantesevv / Shutterstock

Die Beschlusskammer 4 der BNetzA hat am 26. Juni 2024 ihre Änderungsfestlegung BK4-22-089A02 veröffentlicht. Mit der Festlegung BK4-22-089 will die BNetzA Bandlastkunden mit individuellen Netzentgeltvereinbarungen Anreize für ein flexibleres Verbrauchsverhalten geben. Die nun beschlossenen Änderungen sollen die Möglichkeiten in Reaktion auf niedrige Strombörsenpreise erweitern (der BDEW berichtete). An der Konsultation des Entwurfs der Änderungsfestlegung hatte sich der BDEW mit einer Stellungnahme beteiligt.

Die Beschlusskammer 4 hat folgende wichtige Forderungen und Anregungen des BDEW in der Änderungsfestlegung berücksichtigt:

  • Die Zustimmungspflicht durch den Anschlussnetzbetreiber ist entfallen und durch eine Informationspflicht des Letztverbrauchers an den Anschlussnetzbetreiber bis 14:30 Uhr am Vortag der Leistungserhöhung (Nominierungsfrist des Single Day-Ahead Coupling, SDAC) ersetzt worden.
  • Eine Leistungserhöhung über die vertraglich vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Anschlussnetzbetreibers nicht zulässig.
  • Die BNetzA stellt klar, dass die Regelungen ausschließlich die Methodik zur Ermittlung der Jahresbenutzungsstunden und nicht die Ermittlung des allgemeinen Netzentgelts nach § 17 Abs. 2 StromNEV betreffen, bei der die tatsächliche Jahreshöchstlast ausschlaggebend bleibt.

Unsere Kritik bleibt, dass weiterhin allein die EPEX Spot für die Bestimmung „hoher“ und „niedriger“ Strombörsenpreise herangezogen wird. Denn der Preis des gekoppelten börslichen Day-Ahead-Marktes, auf den der Beschluss BK4-22-089 implizit verweist, wird eben nicht allein an der EPEX Spot gebildet, sondern an allen in Deutschland zugelassenen nominierten Strommarktbetreibern (NEMOs) gleichzeitig. Deshalb beharrt der BDEW auf seinem Vorschlag, auf den Spotmarktpreis gemäß § 3 Abs. 42a EEG zu verweisen.

Die Festlegung BK4-22-089 ist bis zum Jahresende 2025 befristet. Aus Sicht des BDEW sind schon jetzt Überlegungen für eine Nachfolgeregelung mit einer dringend notwendigen pragmatischeren Umsetzung anzustoßen, insbesondere im Zuge der geplanten Festlegungen in Nachfolge der Stromnetzentgeltverordnung.

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