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BNetzA legt neuen Rahmen für Gasbilanzierungssystem fest

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 19. Dezember 2014 die "Festlegung in Sachen Bilanzierung Gas veröffentlicht, die das Gasbilanzierungssystem grundlegend ändert.

Am 19. Dezember 2014 hat die BNetzA die endgültige Festlegung in Sachen Bilanzierung Gas (BK7-14-020) veröffentlicht. Der Entscheidung liegt ein zweijähriger Prozess der öffentlichen Diskussion zur notwendigen Umsetzung des europäischen Network Codes zugrunde. Der BDEW konnte mit einem eigenen Konzept zur Weiterentwicklung des Bilanzierungssystems und einer intensiven Beteiligung an den zwei Konsultationsverfahren einen Großteil der Interessen der Mitglieder einbringen, die sich - wie beispielsweise die Aufrechterhaltung der zwei Fallgruppen für Ausspeisepunkte mit registrierender Leistungsmessung (RLM mit und ohne Tagesband) - in der Festlegung widerspiegeln.

Sehr kritisch diskutiert wurde die Aufnahme der Vorgaben zur Einführung eines Anreizsystems für Standardlastprofile (SLP), welches nunmehr von der BNetzA als zwingender Bestandteil der Festlegung aufgenommen wurde.

Auch wenn sich eine Vielzahl von Änderungen ergibt, hat die BNetzA zusammen mit der Energiewirtschaft versucht, die bisherige Struktur in das neue System einzubetten, so dass sich grundlegende Komponenten wie das Tagesbilanzierungssystem, die Weiterführung der bisherigen Kundengruppen für RLM sowie eines stündlichen Anreizsystems in der Entscheidung der BNetzA wiederfinden.

Wesentliche Neuerungen

  • Differenzmengenabrechnung

Die endgültig zugeordneten und um Ersatzwerte korrigierten Mengen sind als bilanzrelevante Daten zur Feststellung der täglichen Ausgleichsenergiemenge heranzuziehen. Die Differenzmengen, die sich aus den Brennwertkorrekturen ergeben, sind somit erst in einem zweiten Schritt mit dem mengengewichteten Gasdurchschnittspreis abzurechnen.

Die Marktgebietsverantwortlichen (MGV) haben gegenüber dem Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) auf täglicher Basis eine Abrechnung der Differenzmengen vorzunehmen, die sich aus der Brennwertkorrektur zwischen der vorläufigen und endgültigen Mengenzuordnung eines Bilanzkreises von RLM-Entnahmestellen („RLM-Mehr-/ Mindermengen“) ergeben. Die vorläufigen und endgültigen Mengen eines Bilanzkreises werden hierfür zuvor vom MGV saldiert. Die derart festgestellten marktgebietsscharfen Mehr-/Mindermengen werden zum Ende eines Monats abgerechnet. Somit wird die separate Mehr-/Mindermengenabrechnung für RLM-Entnahmestellen im Verhältnis zwischen Netzbetreiber (NB) und Transportkunden (TK) abgeschafft und erfolgt nur noch auf Bilanzkreisebene zwischen BKV und MGV.

  • Untertägige Verpflichtungen und Kundengruppen

Die MGV sind verpflichtet, neben dem Tagesbilanzierungssystem ein untertägiges Anreizsystem einzuführen, in dem alle physischen und virtuellen Ein- und Ausspeisungen auf Stundenbasis betrachtet werden. Dabei wird für SLP- und RLMmT-Entnahmestellen ein Tagesband als Tagesausspeisemenge in der Bilanz allokiert ("mT": mit Tagesband). Für RLMoT-Entnahmestellen wird die stundenscharfe Ist-Entnahmemenge als Ausspeisemenge in der Bilanz allokiert ("oT": ohne Tagesband). Für RLM-Entnahmestellen wird für jede Stunde eine Toleranz in Höhe von +/- 7,5 Prozent der ausgespeisten Tagesmenge gewährt.

  • Neues Preissystem für Regel- und Ausgleichsenergie

Die BKV sind verpflichtet, ihre Bilanzkreise am Tagesende ausgeglichen zu halten. Gelingt dieser Ausgleich nicht, so stellt der MGV Ausgleichsenergie zur Verfügung. Toleranzen werden nicht gewährt.

Die Ausgleichsenergiepreise werden wie folgt ermittelt:

a) Täglicher positiver Ausgleichenergiepreis: der höhere der beiden folgenden Preise

höchster Preis aller Regelenergieeinkäufe durch den Marktgebietsverantwortlichen für den jeweiligen Gastag

oder mengengewichteter Gasdurchschnittspreis für den jeweiligen Gastag zuzüglich eines Aufschlags von zwei Prozent.

b) Täglicher negativer Ausgleichsenergiepreis: der niedrigere der beiden folgenden Preise

niedrigster Preis aller Regelenergieverkäufe durch den Marktgebietsverantwortlichen für den jeweiligen Gastag

oder mengengewichteter Gasdurchschnittspreis für den jeweiligen Gastag abzüglich eines Abschlags von zwei Prozent.

Im Rahmen des untertägigen Anreizsystems saldiert der MGV in jeder Stunde alle allokierten Ein- und Ausspeisungen je Rechnungsbilanzkreis. Etwaige Salden werden über die nächsten Stunden hinweg richtungsunabhängig kumuliert betrachtet. Für die kumulierte Abweichung hat der BKV - nach Abzug einer eventuell gewährten Toleranz - einen Flexibilitätskostenbeitrag in Euro je MWh an den MGV zu entrichten. Der Flexibilitätskostenbeitrag ersetzt den bisher anzuwendenden Strukturierungsbeitrag, wird aber nur fällig, wenn es zu einem gegenläufigen Regelenergieeinsatz durch den MGV kommt.

  • Anreizsystem SLP (tägliche Netzkontenabrechnung)

Die NB sind unter Mitwirkung der MGV verpflichtet, einen Anreizmechanismus für die Bereitstellung einer genauen Prognose bei SLP-Entnahmestellen vorzuschlagen, der bis zum 1. Oktober 2016 umzusetzen ist. Ziel ist die Minimierung von Differenzmengen im Standardlastprofilverfahren. Die täglichen Differenzmengen der SLP-Ausspeisungen sind anhand der weiterhin bestehenden Netzkontosystematik rechnerisch zu bestimmen und mit den prognostizierten Mengen zu vergleichen. Die so festgestellte Prognosegüte ist mit einem Anreizmechanismus zu bewerten. Wird im Rahmen der täglichen Saldierung der SLP-Entnahmestellen eine Unter- oder Überspeisung über oder unter einen jeweils zu definierenden Grenzwert festgestellt, ist der tägliche Netzkontosaldo eines Verteilernetzbetreibers (VNB) als Ganzes oder als Teilbetrag auf die zukünftige Mehr- oder Mindermengenabrechnung der SLP-Entnahmestellen abzurechnen und als Abschlag zu zahlen bzw. zu vergüten. VNB, die eine überdurchschnittliche Abweichung aufweisen bzw. der Datenübermittlung nicht ordnungsgemäß nachkommen, sind vom MGV in einer Transparenzliste im Internet zu veröffentlichen. Zudem werden die VNB zukünftig verpflichtet, die Prognosegüte der Standardlastprofile und das Anreizsystem für SLP-Entnahmestellen regelmäßig zu überprüfen und der BNetzA darüber zu berichten.

  • Untertägige Informationsbereitstellung

Unter Berücksichtigung der neuen untertägigen Verpflichtungen wird die derzeitige Informationsbereitstellungspraxis der gemessenen Gasflüsse für RLM-Entnahmestellen um eine zweite untertägige Übermittlung an die Bilanzkreisverantwortlichen erweitert. Der bisherige Erfassungszeitraum von 06:00 Uhr bis 12:00 Uhr wird durch die Bereitstellung einer zweiten Aktualisierung, die den Zeitraum von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr erfasst, ergänzt.

  • Umfassende Veröffentlichungspflichten

Die Festlegung beinhaltet umfangreiche Veröffentlichungspflichten für MGV. Es wurden u.a. Veröffentlichungspflichten zu den Preisen für Ausgleichsenergie, untertägigen Verpflichtungen, Regelenergie zur Berechnungsgrundlage und -systematik der Bilanzierungsumlagen sowie zu den Zusammenfassungen der zu erstellenden Berichte und Evaluierungen aufgenommen.

  • Umsetzungsfrist und Übergangszeiträume

Für die Unternehmen zu beachten sind vor allem die entsprechenden Übergangszeiträume der Umsetzung. MGV, Fernleitungsnetzbetreiber und VNB sind verpflichtet, die in der vorliegenden Festlegung getroffenen Regelungen grundsätzlich zum 1. Oktober 2015 umzusetzen. Lediglich für die Regelungen der untertägigen Verpflichtungen und Informationsbereitstellung wird die Umsetzungsfrist bis zum 1. Oktober 2016 verlängert. Dies bedeutet, dass die Regelungen - soweit erforderlich - in alle betroffenen bereits abgeschlossenen und neu abzuschließenden Verträge rechtzeitig mit den genannten Wirksamkeitszeitpunkten aufzunehmen sind. Hiervon betroffen sind vorrangig der Bilanzkreisvertrag, aber auch weitere Verträge wie z.B. die Netzzugangsverträge und die Regelungen der NB und MGV untereinander aus dem Hauptteil der Kooperationsvereinbarung.

Hinsichtlich der Anwendung des Tagesbilanzierungssystems und des untertägigen Anreizsystems ergibt sich zwischen dem 1. Oktober 2015 und dem 1. Oktober 2016 eine Überlappung der neuen und alten Regelungen, die es zu beachten gilt. Ab dem 1. Oktober 2015 gilt bereits die getrennte Erfassung der Regelenergieumlage und Abrechnung für SLP- und RLM-Entnahmestellen. Das heißt, dass eine RLM-Entnahmestelle, die bisher der Gruppe RLMoT zugeordnet war, die Regelenergieumlage nach neuem Preissystem bezahlen muss, aber weiterhin nur eine Toleranz von zwei Prozent nutzen kann. Ähnliches gilt für die Kundengruppe RLM NEV, die ab 1. Oktober 2015 auch die Regelenergieumlage zahlen muss, aber vorerst keine Toleranz bekommt.

Weiteres Vorgehen

Die Beschlusskammer 7 der BNetzA hat mit der Festlegung neue Wege eingeschlagen, da die Behörde hier - anders als im Strombereich - keine Vorgaben mehr für ein Standardangebot macht, welches dann in die entsprechenden Bilanzkreisverträge aufzunehmen wäre. Dementsprechend sind viele Regelungen im Zuge der Überarbeitung der Kooperationsvereinbarung auszugestalten und bedürfen noch der Diskussion im Markt.

Der BDEW befasst sich derzeit mit der Ausformulierung der Regelungen, die bereits zum 1. Oktober 2015 von den Unternehmen anzuwenden sind. Diese müssen bereits Eingang in die 8. Fassung der Kooperationsvereinbarung Gas (KoV VIII) finden, deren Entwurf derzeit erstellt wird. Zudem muss ein Konzept zum Anreizsystem SLP bis zum 1. Oktober 2015 entwickelt werden, welches dann mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 in die Überarbeitung der KoV aufgenommen werden wird.

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