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BNetzA veröffentlicht umstrittene Position zur Entflechtung im Messwesen

Die Bundesnetzagentur hat unverbindliche Auslegungsgrundsätze zu entflechtungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Messwesen veröffentlicht. Danach soll der grundzuständige Messstellenbetrieb eines Netzbetreibers zum Netzbetrieb gehören. Außerdem könne der grundzuständige Messstellenbetreiber in seinem Netzgebiet nicht zugleich als dritter Messstellenbetreiber tätig sein. De-minimis-Unternehmen müssten dazu eine eigene Gesellschaft gründen. Der BDEW sieht das Papier kritisch. Alle Messstellenbetreiber sollten die Möglichkeit haben, wettbewerbsfähige Angebote zu unterbreiten.

Das von der Bundesnetzagentur (BNetzA) veröffentlichte und mit den Regulierungsbehörden der Länder abgestimmte Auslegungspapier "Gemeinsame Auslegungsgrundsätze der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zu entflechtungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb" mit Stand vom 14. Juli 2017 greift zwei Fragestellungen auf:

  • Ist der grundzuständige Messstellenbetrieb Teil des Netzbetriebs und gelten damit die entflechtungsrechtlichen Vorgaben des EnWG?

  • Kann ein Netzbetreiber im eigenen oder im fremden Netzgebiet zusätzlich in der Rolle eines dritten Messstellenbetreibers tätig sein?


Die erste Frage beantwortet die BNetzA mit "ja". Die zweite Frage beantwortet sie mit "nein". Der Netzbetreiber als grundzuständiger Messstellenbetreiber kann danach im Netzgebiet seiner Grundzuständigkeit nicht in der Rolle des dritten Messstellenbetreibers aktiv sein. Dies gelte auch für de-minimis-Unternehmen. Wenn de-minimis-Unternehmen als dritte Messstellenbetreiber nach § 5 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) auftreten wollten, müssten sie eine eigene Gesellschaft gründen. Betroffen sind außerdem Netzbetreiber, die nicht Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens bzw. eines Verbundes von verschiedenen Gesellschaften sind und ebenso eigens eine Gesellschaft ausgründen müssten.

Den Aussagen der Regulierungsbehörden lassen sich nach Auffassung des BDEW mit guten Argumenten bezogen auf den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen entgegentreten. Etwas anderes gilt für den konventionellen Messstellenbetrieb. Hier hält der BDEW die Auffassung der BNetzA für gut vertretbar. Der BDEW erläutert und bewertet die Inhalte des Auslegungspapiers in dem beigefügten Vermerk näher.

Das Auslegungspapier ist rechtlich nicht verbindlich und gibt nur die Rechtsauffassung der BNetzA sowie der Landesregulierungsbehörden wieder. Gleichwohl müssen sich die Unternehmen mit der Auffassung der Behörden nun auseinandersetzen. Aus Sicht des BDEW ist der Diskussionsprozess dazu noch nicht abgeschlossen.

Der BDEW wird einfordern, dass alle Messstellenbetreiber die Möglichkeit haben, wettbewerbsfähige Angebote zu machen. Die Ausgründung einer gesonderten Gesellschaft darf dafür nicht die Voraussetzung sein.

Wettbewerbsfähige Angebote des grundzuständigen Messstellenbetreibers müssen möglich sein

Unabhängig von dem Auslegungspapier bedarf es einer differenzierten rechtlichen Einordnung der Aktivitäten des grundzuständigen Messstellenbetreibers. So ist unseres Erachtens zu prüfen, in welcher Form der grundzuständige Messstellenbetreiber schon in dieser Rolle innerhalb seines Netzes attraktive Angebote unterbreiten kann.

So ist nicht jedes Angebot, das von den gesetzlichen Standardleistungen oder Pflichteinbaufällen abweicht, zugleich ein Messstellenbetrieb, der durch einen Dritten im Sinne des § 5 MsbG auszuüben wäre. Eine derartige Einschränkung sieht das MsbG nicht vor.

All-inclusive-Angebote durch de-minimis-Unternehmen unverändert möglich

Das Auslegungspapier der BNetzA ändert im Übrigen nichts an der Möglichkeit für de-minimis-Unternehmen all-inclusive-Verträge abzuschließen. All-inclusive-Verträge, die neben der Lieferung sowohl die Netznutzung also auch die Nutzung der Messstelle an den Letztverbraucher vermitteln, werden als Kombiverträge im Sinne des MsbG angesehen. Der Abschluss eines Kombivertrages macht den Lieferanten nach weit überwiegender Auffassung nicht automatisch zum Messstellenbetreiber. In diesen Fällen tritt der Lieferant nicht als Dritter (Messstellenbetreiber) auf, der dem Kunden den Messstellenbetrieb anbietet, sondern als Lieferant, der verschiedene Leistungen bündelt.

Zu diesen und weiteren Fragen stimmt der BDEW derzeit eine Anwendungshilfe in seinen Gremien ab.

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