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Bundesmusterwortlaut für die TAB Niederspannung (§ 14 a EnWG)

Der BDEW hat eine Fassung veröffentlicht, in der die neuen Vorgaben für steuerbaren Verbrauchseinrichtungen eingeflossen sind.

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© bubutu / Shutterstock

 

Im Mai 2023 wurde zuletzt unter dem Titel TAB 2023 eine der BDEW-Bundesmusterwortlauts für Technische Anschlussbedingungen in der Niederspannung veröffentlicht.

In der damaligen Fassung konnten noch nicht die neuen Vorgaben für steuerbare Verbrauchseinrichtungen aus den Festlegungen BK6-22-300 und BK8-22/010-A der Bundesetzagentur (BNetzA) zur Ausgestaltung von § 14a EnWG berücksichtigt werden. Diese wurden durch die Regulierungsbehörde erst Ende November 2023 veröffentlicht.

Um die Vorgaben aus den BNetzA-Festlegungen im Rahmen der TAB 2023 zu ergänzen, hat der BDEW in den zuständigen Gremien mit den Experten aus den Mitgliedsunternehmen eine neue Fassung erstellt, die den Titel „TAB 2023 v2“ trägt.

Ergänzung von Vorgaben für steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Kern der Überarbeitung bildet die Ergänzung des neuen Abschnitts 9.2, in dem die neuen Vorgaben für den Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen berücksichtigt werden.

Zudem wurden die Anmelde- und Zustimmungspflichten in Abschnitt 4.1 geändert. In der tabellarischen Übersicht wurden die Angaben zu Wärmepumpen, Speichern, Ladeeinrichtungen und Anlagen zur Raumkühlung neu strukturiert. Diese können abhängig von ihrer Bemessungsleistung als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten. In dem Fall entfällt gemäß TAB-Bundesmusterwortlaut die Zustimmungspflicht, da die Steuerbarkeit regelmäßig eine übliche Abhilfemaßnahme darstellt, um trotz Netzengpässen einen Anschluss zu ermöglichen. Im Ergebnis ist von einer faktischen Zustimmungspflicht für steuerbare Verbrauchseinrichtungen auszugehen. Dies sehen auch die Vorgaben aus der Festlegung der BNetzA entsprechend vor (BK6-22-300, Anlage 1, Ziffer 5.).

Ausnahme hiervon bilden Speicher, die ins öffentliche Netz einspeisen und damit wie Erzeugungsanlagen wirken. Die Vorgaben der BNetzA zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ermöglichen dem Netzbetreiber keine Steuerung der Einspeise- sondern nur eine Steuerung der Bezugsleistung.

Überblick über die wesentlichen Änderungen

Nachfolgend geben wir Ihnen einen zusammenfassenden Überblick über die wesentlichen Änderungen und Ergänzungen in Vergleich zur bisherigen Fassung:

  • Abschnitt 3: Ergänzung der Definitionen für „Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung“, „steuerbare Verbrauchseinrichtungen“, „Ladepunkte“ und Änderung der Definition für „Steuereinrichtungen“
  • Tabelle Abschnitt 4.1:
    • Neue Gliederung; Berücksichtigung, dass Wärmepumpen, Speicher, Ladeeinrichtungen und Klimaanlagen abhängig von ihrer Leistung als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten können; Änderung der Zustimmungspflichten für steuerbare Verbrauchseinrichtungen
    • Berücksichtigung, dass mit Solarpaket I ausdrücklich die Anmeldepflicht beim Netzbetreiber für Stecker-PV-Anlagen bis 800 VA Wechselrichterleistung entfallen wird, die der unentgeltlichen Entnahme zugeordnet werden. Auf die weiterhin bestehende Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister wird hingewiesen.
  • Neuer Abschnitt 9.2: In diesem neuen Abschnitt wurden die Vorgaben für Anschluss und Betrieb von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ergänzt
  • Bisheriger Abschnitt 10.2 wurde gestrichen, da „schaltbare Verbrauchseinrichtungen“ im Sinne eines reinen Ein- und Ausschaltens grundsätzlich nicht den Vorgaben der BNetzA-Festlegungen entsprechen.

Hinweise zur Änderung der TAB und deren Inkraftsetzung durch Netzbetreiber

Die neue Fassung des BDEW-Bundesmusterwortlauts steht am Ende der Seite im Downloadbereich zur Verfügung. Netzbetreiber können den neuen Musterwortlaut als Basis für die Formulierung ihrer unternehmensspezifischen Technischen Anschlussbedingungen für die Niederspannung nutzen. Für die wirksame Änderung der Technischen Anschlussbedingungen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Öffentliche Bekanntgabe über die Änderungen der TAB, i.d.R. über eine Information in der regionalen Tagespresse (es ist nur der Hinweis auf eine Änderung nicht der Abdruck der kompletten TAB erforderlich),
  • Veröffentlichung der neuen TAB auf der Internetseite des Netzbetreibers am Tage der öffentlichen Bekanntgabe und
  • Mitteilung über die Änderungen der TAB an die zuständige Regulierungsbehörde.

Die Änderungen der TAB werden dann zum nächsten Monatsersten nach der öffentlichen Bekanntgabe wirksam. Eine Formulierungshilfe für die öffentliche Bekanntgabe finden Sie ebenfalls im Downloadbereich am Ende dieser Seite.

Ausblick

Mit dem „Solarpaket I“, das am 26. April 2024 von Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde, wurde unter anderem der für die TAB relevante § 19 EnWG neu gefasst. Nach der Konzeption der neu gefassten Regelung werden Netzbetreiber ab dem 1.1.2025 verpflichtet, ihre Ergänzungen zu den TAR Niederspannung zu veröffentlichen, sofern sie von einem Musterwortlaut der TAB des BDEW abweichen Für die Mittelspannung wird dies analog gelten.

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