Am 15. Januar 2025 fand die öffentliche Anhörung des Bundestagsausschusses für Klimaschutz und Energie zum Gesetzentwurf zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und zum Gesetzentwurf zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Flexibilisierung von Biogasanlagen und Sicherung der Anschlussfähigkeit statt. Als BDEW-Sachverständige nahm die Vorsitzende der Hauptgeschäftsführung, Kerstin Andreae, teil. Die Zielrichtung in beiden Gesetzentwürfen ist aus Sicht des BDEW zu begrüßen.
Parteienübergreifender Konsens zur KWKG-Verlängerung
Gegenstand der Anhörung war der Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes. Der Unionsvorstoß vom 5. November 2024 sieht eine dringend notwendige und im Grundsatz begrüßenswerte Verlängerung des KWKG bis Ende 2030 vor, stellt diese dabei allerdings unter den neuerlichen Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäischen Kommission. Parallel zu diesem Gesetzentwurf hatte das Bundeskabinett am 11. Dezember 2024 eine Formulierungshilfe für einen „Gesetzentwurf zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften“ verabschiedet, welche ebenfalls Regelungen zur KWKG-Verlängerung beinhaltet. Die Bundesregierung folgte damit der Empfehlung des BDEW, den entsprechenden Gesetzesartikel aus dem Referentenentwurf eines Kraftwerkssicherheitsgesetzes vom 22. November 2024 herauszulösen, und davon unabhängig die dringend benötigte KWKG-Verlängerung durch ein separates Gesetz umzusetzen. Kerstin Andreae begrüßte in der Anhörung am 15. Januar 2025 den offenkundigen Konsens zwischen Regierungs- und Oppositionsfraktionen zur Verlängerung des KWK-Gesetzes.
Gemeinsamer Vorschlag von BDEW und VKU zur Umsetzung der KWKG-Verlängerung
Entscheidend für die Investitionssicherheit der Unternehmen ist dabei aus Sicht des BDEW, dass die Verlängerung größtmögliche Rechtssicherheit bietet, beihilferechtlich sicher ausgestaltet ist und an die vorhandene beihilferechtliche Genehmigung anknüpft, die eine Förderung für Dauer-Inbetriebnahmen bis Ende 2026 gewährt. In einem gemeinsamen Vorschlag haben sich BDEW und VKU deshalb für eine Verlängerung ausgesprochen, die auf der Formulierungshilfe des Bundeskabinetts aufbaut. Darin ist für KWK-Anlagen, Wärmenetze und -speicher ein Förderanspruch vorgesehen, wenn die entsprechenden KWK-Anlagen bis Ende 2026 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt oder deren Anlagenteile zumindest bis Ende 2026 verbindlich bestellt bzw. beauftragt werden. Die Betreiber haben dann Zeit, die Anlagen bis zum Ende des vierten Jahres nach der Genehmigung bzw. nach der verbindlichen Bestellung in Dauerbetrieb zu nehmen. Damit wird also eine über das Jahr 2026 hinausgehende Inbetriebnahme, spätestens bis Ende 2030 ermöglicht. Die Europäische Kommission hatte eine entsprechende Regelung, die an die Genehmigung bzw. die verbindliche Bestellung der Anlage und nicht an deren Dauer-Inbetriebnahme anknüpft, bereits in der Vergangenheit beihilferechtlich genehmigt.
In der neuen Legislaturperiode wird es dann darauf ankommen, den Investitionsrahmen für die KWK langfristig mit einer deutlich über 2030 hinausgehenden Perspektive zukunftsfähig auszugestalten.
BDEW begrüßt Gesetzentwurf zur Flexibilisierung von Biogasanlagen und zur Sicherung der Anschlussförderung
Da 2025 und 2026 knapp 15 Prozent der Biogasanlagen im Bestand aus der EEG-Förderung fallen würden, ist aus Sicht des BDEW eine rasche Klärung der Rahmenbedingungen für den Weiterbetrieb dieser Anlagen notwendig. Dabei gilt es, den Biogasanlagenbestand gesamtwirtschaftlich effizient weiterzuentwickeln und dafür wirtschaftliche Perspektiven zu eröffnen. Vor diesem Hintergrund unterstützte der BDEW in der Anhörung den grundsätzlichen Ansatz, die Anschlussförderung der Verstromung in Bestandsanlagen an flexible, also bedarfsangepasste, Stromerzeugung sowie den Erhalt von Wärmenetzen zu knüpfen. Die im Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen vorgesehenen Anpassungen können ggf. vermeiden, dass Bestandsbiogasanlagen nur mangels wirtschaftlicher Alternativen in die Biomethaneinspeisung wechseln, was die Transformation des Gasnetzes und die Effizienz des Gasnetzbetriebs beeinträchtigen würde.
In seiner Stellungnahme spricht sich der BDEW dafür aus, den vorliegenden Gesetzentwurf mit Änderungsvorschlägen zu verabschieden. So wäre die vorgesehene Verkürzung der Übergangsfrist auf zwei Jahre für viele Betreiber nicht realisierbar, da die notwendigen Genehmigungen und Investitionen mehr Zeit benötigen. Der BDEW fordert daher, die Frist bei fünf Jahren zu belassen. Zudem muss der Flexibilitätszuschlag auf mindestens 120 Euro pro Kilowatt erhöht werden, um die erforderlichen Anpassungen wirtschaftlich tragbar zu machen. Außerdem sollten Kleinanlagen im neuen Ausschreibungsdesign stärker berücksichtigt werden.
Für weitere Details und den aus BDEW-Sicht bestehenden Nachbesserungsbedarf in den Gesetzentwürfen stehen Ihnen die jeweiligen BDEW-Stellungnahmen nachstehend zum Download zur Verfügung.