In der letzten Sitzungswoche des Bundestags hat das Parlament den durch die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Flexibilisierung von Biogasanlagen und Sicherung der Anschlussförderung“ beschlossen. Der BDEW hat sich für die Umsetzung des Biogaspakets mit einer Stellungnahme und im Rahmen der Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie am 15. Januar 2025 eingesetzt.
Im Biogaspaket sieht die fraktionsübergreifende Einigung eine Weiterentwicklung der für Bestandsbiogasanlagen bereits heute im EEG möglichen Anschlussförderung vor. In den Verhandlungen ging es vor allem darum, wie viele Biogasanlagen an den Ausschreibungen teilnehmen können sollen und wie sehr die Anforderungen an Flexibilität und ein vorhandenes Wärmenetz gegenüber dem Status Quo verschärft werden sollen.
Die wichtigsten Änderungen im Einzelnen
Die Ausschreibungsmengen für das Jahr 2025 wurden in den Verhandlungen im Bundestag im Gegensatz zum Fraktionsentwurf des Gesetzes auf 1.300 Megawatt angehoben und für das Jahr 2026 auf 1.126 Megawatt. Damit soll sichergestellt werden, dass die Anlagen, die in diesen Jahren aus der Förderung fallen, eine Anschlussperspektive haben. Insgesamt wird die Ausschreibungsmenge im Vergleich zur Fraktionsinitiative von 2.054 Megawatt auf 2.828 Megawatt angehoben.
Die Frist zur Umstellung der bestehenden Biomasseanlagen auf die Anschlussförderung soll nun dreieinhalb Jahre statt der geltenden fünf Jahre betragen. Die ursprünglich noch im Fraktionsentwurf des Gesetzes vorgesehenen zwei Jahre waren auch vom BDEW als zu kurz kritisiert worden, um alle notwendigen Genehmigungen für den Umbau der Anlage einzuholen und die Investitionen umzusetzen.
Die Anzahl der förderfähigen Betriebsviertelstunden wurde gegenüber vorherigen Gesetzentwürfen von 10.000 auf 11.680 angehoben, was in der Umsetzung eine dreifache Überbauung bedeutet. Der BDEW hatte die hohen Flexibilisierungsanforderungen zwar im Grundsatz begrüßt, aber ebenfalls Bedenken zur Wirtschaftlichkeit des Weiterbetriebs geäußert. Er hatte einen Flexibilitätsbonus von 120 Euro favorisiert, da dieser gezielt die Anfangsinvestition unterstützt. Der Flexibilitätsbonus verbleibt nun bei 100 Euro aus dem Regierungsentwurf. In der Gesamtschau können die Rahmenbedingungen für Bestandsbiogasanlagen, die die neuen Anforderungen erfüllen, dennoch zu einem wirtschaftlichen Weiterbetrieb führen.
Neue Bagatellgrenze für Kleinanlagen
Außerdem hat der Bundestag eine Bagatellgrenze für Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 350 Kilowatt von 16.000 förderfähigen Betriebsviertelstunden eingeführt. Diese Zahl der förderfähigen Betriebsviertelstunden soll nun ungefähr der bisherigen förderfähigen Bemessungsleistung von 45 Prozent entsprechen. Für diese Anlagen werden somit die bisher schon notwendigen Flexibilisierungsanforderungen für einen Weiterbetrieb nicht weiter erhöht.
Strategische Weiterentwicklung der energetischen Biomassenutzung notwendig
Die nächste Bundesregierung muss dringend eine langfristige Biomassestrategie vorlegen. Nicht nur die Energiewirtschaft, sondern auch andere Branchen brauchen dringend mehr Klarheit, wo das Potenzial der Biomasse eingesetzt werden soll. Darauf aufbauend muss bei der energetischen Biomassenutzung eine vom Ende her gedachte Strategie zur direkten Strom- und Wärmeerzeugung, zur Biomethaneinspeisung und zu Biomasseimporten entwickelt werden.
Hintergrund
In den Jahren 2025 und 2026 werden etwa 15 Prozent der bestehenden Biogasanlagen aus der EEG-Förderung fallen. Durch die nun im Gesetzesbeschluss enthaltenen, zusätzlichen Ausschreibungsmengen soll verhindert werden, dass bestehende Wärmenetze an Biogasanlagen kurzfristig den Betrieb einstellen oder neue Wärmequellen erschließen müssen. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Anpassungen können außerdem vermeiden, dass Bestandsbiogasanlagen nur mangels wirtschaftlicher Alternativen in die Biomethaneinspeisung wechseln, was in einem Spannungsfeld mit der Transformation des Gasnetzes steht.