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Eckpunktepapier: BNetzA will VNB-Netzentgelte gerechter verteilen

Dabei soll der bekannte Umlagemechanismus gemäß §19 (2) StromNEV genutzt werden.

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© Jochen Tack / Picture Alliance

Die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 1. Dezember 2023 ein Eckpunktepapier zur gerechteren Verteilung von EE-bedingten Netzkosten veröffentlicht und zur Konsultation gestellt. Darin schlägt die BNetzA vor, dass Netzbetreiber, die übermäßig von EE-bedingtem Netzausbau betroffen sind, einen Teil der damit verbundenen Kosten künftig auf alle Netzkunden bundesweit wälzen dürfen. Dabei soll der bekannte Umlagemechanismus gemäß §19 (2) StromNEV genutzt werden.

Bisher müssen Netzkosten, die durch einen schnellen Ausbau von EE-Anlagen z.B. in wind- und sonnenreichen Regionen entstehen, von den Endkunden des jeweiligen regionalen Verteilnetzbetreibers getragen werden. Den Eckpunkten zufolge will die BNetzA besonders betroffenen Verteilnetzbetreibern (VNB) künftig erlauben, die sogenannten EE-bedingte Mehrkosten über alle Netzbetreiber und Kunden zu verteilen. Besonders belastet sind diejenigen Netzbetreiber, in deren Netzgebieten die installierte EE-Leistung mindestens doppelt so hoch ist wie die zeitgleiche Jahreshöchstlast. Um den Anreiz zum Netzausbau nicht zu vermindern, wird die installierte EE-Leistung um den Betrag der maximal abgeregelten Leistung bereinigt. Die „besonders belasteten Netzbetreiber“ sollen die EE-bedingten Netzkosten, die auf Basis einer Berechnungsformel ermittelt werden, jenseits dieser Schwelle wälzen können. Dabei steigt der zulässige Wälzungsbetrag mit zunehmender EE-Durchdringung zunächst überproportional an und flacht im weiteren Verlauf ab. Bei der Ermittlung der Betroffenheit und des Wälzungsbetrages werden die individuellen Netzebenen inklusive der nachgelagerten Ebenen betrachtet.

Die Abwicklung der neuen EE- Netzkostenwälzung soll über die bereits bestehende Umlage nach §19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) erfolgen und mit dieser verschmolzen werden. Über diesen Mechanismus werden aktuell bereits aus der Gewährung von individuellen Netzentgelten entstandene Mindererlöse von einzelnen Netzbetreiber auf Netzkunden bundesweit verteilt. Analog sollen die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) den Eckpunkten zufolge die Mehrkosten der besonders betroffenen VNB ausgleichen und über die bestehende Umlage einnehmen. Zur Berechnung und Meldung der relevanten Mehrkosten sollen dabei sowohl Ist- als auch Plandaten genutzt werden.

Entlastung für 17 Verteilnetzbetreiber erwartet

Bei einer Umsetzung der EE-Netzkostenwälzung, wie im Eckpunktepapier der BNetzA vorgeschlagen, würden sich die Netzentgelte in Verteilnetzgebieten mit einer hohen EE-Durchdringung zum Teil deutlich verringern (bis zu 25 Prozent), während die bestehende §19 (2) StromNEV-Umlage entsprechend ansteigen würde. Die BNetzA erwartet eine Steigerung der Umlage durch die Wälzung der EE-bedingten Netzmehrkosten um 0,25 auf 0,64 Cent je Kilowattstunde für das Jahr 2024. Demgegenüber stünde eine Verringerung der Entgelte in 17 VNB-Gebieten, die sich in der Zuständigkeit der BNetzA befinden. Erhebliche Entlastung seien demnach insbesondere in den Netzgebieten der E.DIS Netz GmbH, der WEMAG Netz GmbH (beide Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg), der Schleswig-Holstein Netz AG (Schleswig-Holstein) sowie der LEW Verteilnetz GmbH (Bayern und Baden-Württemberg) zu erwarten. Den gesamten Entlastungs- bzw. Wälzungsbetrag bundesweit gibt die BNetzA dabei mit 608 Millionen Euro an (siehe auch Darstellungen der BNetzA zu den Daten).

Neue Regeln sollen zum Januar 2025 in Kraft treten

Nach Ende der Konsultation zum 31. Januar 2024 will die BNetzA im Frühjahr 2024 einen Festlegungsentwurf veröffentlichen und diesen wiederum zur Konsultation stellen. Eine finale Festlegung soll dann im Laufe des Sommers folgen und zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Der BDEW wird sich mit Stellungnahmen sowohl an der laufenden Konsultation der Eckpunkte als auch am weiteren Festlegungsverfahren beteiligen. Mit den Vorschlägen adressiert die BNetzA auch aus Sicht des BDEW ein wichtiges Thema. Dabei bleiben jedoch aktuell noch wichtige Fragen offen, etwa zu Fristen und konkreten Umsetzungsfragen, die der BDEW im Rahmen seiner Stellungnahme ansprechen wird. Neben der inhaltlichen Ausgestaltung muss zudem sichergestellt sein, dass allen Beteiligten ausreichend Zeit für die Umsetzung in den Systemen verbleibt und das gesamte Verfahren unbürokratisch ist. Dies wird eine Kernforderung des BDEW in der anstehenden Konsultation sein.

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