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EEG-/KWKG-Änderungsgesetz passiert Bundesrat

Das Änderungsgesetz zum Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wurde am 15. und 16. Dezember 2016 von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Durch dieses Gesetz werden wesentliche Änderungen vorgenommen, insbesondere zur Ausschreibungspflicht für KWK-Anlagen, zu den neuen KWKG-Umlagen und zu den Regelungen zur Eigenversorgung im EEG.

Das "Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung" hat am 15. und 16. Dezember 2016 Bundestag und Bundesrat passiert. Es kann damit wie geplant am 1. Januar 2017 in Kraft treten.

Das Gesetz führt zu vielen Änderungen des EEG 2017 sowie des KWKG 2016: Hierzu gehören beim EEG insbesondere die Umstrukturierungen bei der EEG-Umlagepflicht für eine Eigenversorgung. Beim KWKG sind dies die Einführung einer Ausschreibungspflicht und die Änderungen bei den Umlagen für Letztverbraucher. Diese Änderungen sind in Teilen auf beihilferechtliche Forderungen der Europäischen Kommission zurückzuführen, teilweise aber auch auf Initiativen des BDEW.

So hatte der BDEW bereits zu Beginn der Diskussion um Ausnahmeregelungen für einzelne Akteure im Rahmen von Ausschreibungen auf die Missbrauchsgefahr im Hinblick auf die Regelungen für Bürgerenergiegesellschaften hingewiesen. Hier ist es gelungen, substantielle Verbesserungen im EEG 2017 herbeizuführen und die Missbrauchsgefahr einzudämmen. Auf die Defizite der bisherigen Regelung zur Zwischenspeicherung bei Konzepten mit Mischnutzung von Speichern (z.B. Eigenversorgung, Belieferung und Netzeinspeisung) hatte der BDEW in der Vergangenheit ebenfalls hingewiesen. Der zuletzt kommunizierte Gesetzentwurf hätte entweder zu einer EEG-Umlagepflicht für alle Speicher ab dem 1. Januar 2021 oder zumindest zu einer Evaluierung der EEG-Umlagebefreiung durch die BNetzA in 2020 für alle Speicher geführt. Beides hätte deutlich negative Auswirkungen auf die Planungssicherheit der Speicherbetreiber gehabt. Der Gesetzgeber ist dem BDEW-Vorschlag nun gefolgt und sieht lediglich eine Evaluierung der EEG-Umlagepflicht für bivalente Speicher (Mischnutzung von Speichern) durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) im Jahr 2020 vor.

Äußerst positiv zu bewerten ist, dass Bundestag und Bundesrat in ihren Beschlüssen zum KWKG-/EEG-Änderungsgesetz der Forderung des BDEW gefolgt sind, die Planfeststellungsbeschlüsse bzw. Plangenehmigungen für Offshore-Windenergieparks für eine Laufzeit von 25 Jahren vorzusehen, anstatt lediglich für die Dauer des Förderanspruchs von 20 Jahren. Aus Sicht des BDEW ist dies ein Erfolg sowohl für die Betreiber der Offshore-Windparks als auch für die Stromkunden, denn der Weiterbetrieb der Anlagen nach Auslaufen des Förderzeitraums stärkt die Fördereffizienz und senkt die Kosten für die Letztverbraucher in einem erheblichen Maße.

Hinsichtlich des KWK-Gesetzes hat der BDEW eine wichtige Korrektur des Regierungsentwurfs erreicht, indem eine Teilnahme an Ausschreibungsverfahren für KWK-Anlagen nicht mehr daran geknüpft ist, dass die KWK-Anlage keine technische Mindesterzeugung aufweist, also stromseitig vollständig abregelbar sein muss.

BDEW-Anwendungshilfe zum KWKG/EEG-Änderungsgesetz

Der BDEW hat für seine Mitgliedsunternehmen eine erste Anwendungshilfe zum "KWKG/EEG-Änderungsgesetz 2017 - Was zum 1. Januar 2017 zu beachten ist" herausgegeben. Hierdurch werden die Unternehmen über die wichtigsten Neuerungen informiert, die ab dem 1. Januar 2017 hinsichtlich dieser Gesetze auf sie zukommen.

Bereits am 15. Dezember 2016 hat der BDEW seine Mitgliedsunternehmen außerdem in einem Webinar über die wichtigsten Vorgaben für die KWKG-Ausschreibungspflicht und über die Änderungen bei den KWKG-Umlagen informiert.

Die Anwendungshilfe informiert insbesondere über die folgenden Themen:

1. Änderungen zum EEG

Änderung der Sanktion bei unterlassener Registrierung von Anlagen

Das EEG 2014 verpflichtet Betreiber von neuen EEG-Anlagen sowie teilweise auch Betreiber von Bestandsanlagen, die Anlagen bei der BNetzA registrieren zu lassen. Unterbleibt dies, sieht das EEG 2014 eine Förderabsenkung auf null vor. Das EEG 2017 ändert dies nun dahingehend, dass die Förderabsenkung auf null erst eintritt, wenn die BNetzA-Meldung und die Kalenderjahresmeldung der Anlage an den Netzbetreiber nicht erfolgt sind. Wurde zumindest Letztere vorgenommen, wird die Förderung nur um 20 Prozent abgesenkt.

Dies sollte gemäß der schon im Sommer dieses Jahres von Bundestag und Bundesrat beschlossenen EEG-Fassung nur für Strommengen gelten, die ab dem 1. Januar 2016 eingespeist worden sind. Gemäß dem KWKG/EEG-Änderungsgesetz sind nun alle Strommengen betroffen, die ab dem 1. August 2014, also dem Inkrafttreten des EEG 2014, eingespeist worden sind. Diese Änderung erfordert möglicherweise Korrekturabrechnungen für die vergangenen Jahre.

Anlagenbegriff bei Solaranlagen

Der durch das EEG 2017 rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 für alle Solarstrom-Anlagen wieder eingeführte Anlagenbegriff des Moduls wird durch das KWKG/EEG-Änderungsgesetz zwar nicht geändert. Allerdings können sich Anlagen- und Verteilnetzbetreiber bei entgegenstehender höchstrichterlicher Rechtsprechung nur noch bis zum Tag der höchstrichterlichen Entscheidung auf eine Abrechnung auf Basis einer Entscheidung der Clearingstelle EEG berufen. Das EEG 2017 vom Sommer 2016 sah noch eine deutlich längere Frist bis zum Ende des Rechtsverhältnisses bezüglich der betreffenden Anlage vor.

Kumulierungsverbot von EEG-Förderung und Stromsteuerprivilegierung

Durch das Strommarktgesetz wurde - mit Wirkung zum 1. Januar 2016 - eine Regelung in das EEG 2014 eingefügt, wonach der Anlagenbetreiber solange seinen Förderanspruch für den in das Netz eingespeisten EEG-Strom verliert, wie er für diesen Strom eine Privilegierung nach Paragraph 9 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 des Stromsteuergesetzes in Anspruch nimmt. Diese Regelung sollte durch das EEG 2017 eigentlich fortgeschrieben werden, wird jedoch durch das Änderungsgesetz dahingehend modifiziert, dass die EEG-Förderung in den betreffenden Fällen nur anteilig um die Stromsteuergesetzprivilegierung gekürzt wird.

Außerdem besteht entgegen dem EEG 2017 vom Sommer 2016 nicht in jedem Falle eine Meldepflicht der Anlagenbetreiber, ob diese überhaupt eine Stromsteuerprivilegierung in Anspruch nimmt, sondern nur dann, wenn und soweit sie dieses tun. Hierdurch wird vermieden, dass Anlagenbetreiber, die sich nicht melden, die aber auch keine Stromsteuerprivilegierungen in Anspruch nehmen, Fördersanktionen wegen der Nichtmeldung erhalten. Die Förder- und Abschlagszahlungen nach dem EEG 2017 können somit ab Januar 2017 in dieser Hinsicht erst einmal ausgezahlt werden. Die Meldepflicht ergibt sich erstmalig zum 28. Februar 2017.

Negative Preise - Zusammenfassung von Windenergieanlagen

Entgegen der ursprünglichen Fassung des Paragraphen 51 EEG 2017 ist nun vorgesehen, dass auch Windenergieanlagen am selben Standort zusammengefasst werden, wenn sie innerhalb von 12 Kalendermonaten in Betrieb genommen werden.

Haftung der Bilanzkreisverantwortlichen für die EEG-Umlage

Bereits die ursprüngliche Fassung des EEG 2017 hatte eine verschärfte Haftung der Bilanzkreisverantwortlichen für Stromlieferungen aus ihrem Bilanzkreis vorgesehen. Diese wurde von vielen Akteuren kritisch gesehen. Nun wurde die Regelung in Paragraph 60 Absatz 1 Satz 6 EEG 2017 dahingehend geändert, dass die Haftung den "Inhaber des zugeordneten Abrechnungsbilanzkreises" trifft und erst für die ab dem 1. Januar 2018 zu zahlende EEG-Umlage gilt.

Neuordnung der Regelungen zur EEG-Umlage bei der Eigenversorgung

Die Regelungen zur EEG-Umlagepflicht bei Eigenversorgung (jetzt Paragraphen 61 bis 61j EEG 2017) wurden grundlegend neu strukturiert. Erhebliche Änderungen ergeben sich – aufgrund der Umsetzung der beihilferechtlichen Verständigung zwischen EU-Kommission und Bundeswirtschaftsministerium –  für die Bestandsanlagen.

Eine Modernisierung mit Erweiterung um bis zu 30 Prozent der ursprünglich installierten Leistung ist nur noch bis zum 31. Dezember 2017 möglich. Nach diesem Zeitpunkt führt jede Modernisierung (ohne Erweiterung) grundsätzlich zu einer EEG-Umlage von 20 Prozent. Eine Ausnahme hiervon ist vorgesehen für den Fall, dass ein Generator vor Ablauf der handelsrechtlichen Abschreibung – z.B. aufgrund eines Defekts – ausgetauscht werden muss oder dass die Stromerzeugung von Kohle auf Gas oder Erneuerbare Energien umgestellt wird; in diesem Fall bleibt es auch bei Ersetzungen oder Erneuerungen nach dem 31. Dezember 2017 bei null Prozent EEG-Umlage. Bei Erweiterungen ab dem 1. Januar 2018 fällt die EEG-Umlage in Höhe von 100 Prozent bzw. –  bei EEG- und hocheffizienten KWK-Anlagen –  in Höhe von 40 Prozent an.

Um bestehenden Eigenerzeugungskonzepten Bestandsschutz einzuräumen, wurden schließlich - unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung - einige Sonderregelungen aufgenommen. Diese betreffen die Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen, bestehende Scheibenpachtmodelle sowie die Eigenversorgung von Kraftwerken mit Anfahrts- und Stillstandsstrom.

EEG-Umlage bei Zwischenspeicherung

Auf die Defizite der bisherigen Regelung (ursprünglich Paragraph 61a EEG 2017) zur Zwischenspeicherung bei Konzepten mit Mehrfachnutzung (z.B. Eigenversorgung, Belieferung und Netzeinspeisung) hatte der BDEW in der Vergangenheit mehrfach hingewiesen. Nun wurde mit Paragraph 61k Abs. 1 bis 1c EEG 2017 eine Regelung eingefügt, die auch solche „bivalenten“ Speicher von der doppelten EEG-Umlage befreit.

Für diese Speicher ist eine Evaluierung durch die BNetzA im Jahr 2020 vorgesehen.

Damit entfällt die EEG-Umlage für Strommengen, die in einen Speicher eingespeichert werden, ab dem 1. Januar 2017 in dem Umfang und in der Höhe, in der für den dem Speicher entnommenen Strom EEG-Umlage gezahlt wird.

2. Änderungen zum KWKG

Hinsichtlich des KWK-Gesetzes hat der BDEW ebenfalls wesentliche Verbesserungen im KWKG/EEG-Änderungsgesetz gegenüber dem Regierungsentwurf erreicht. Bei der Teilnahmepflicht an Ausschreibungsverfahren für KWK-Anlagen wurde die Voraussetzung gestrichen, dass die KWK-Anlage keine technische Mindesterzeugung aufweisen darf. Außerdem ist das Verbot der Inanspruchnahme einer Stromsteuerprivilegierung bei KWK-Anlagen, die aus einer Ausschreibung einen Zuschlag erhalten haben, nun wie beim EEG in eine entsprechende Absenkung der Förderhöhe geändert worden. Darüber hinaus wurde die Sanktion bei einer Nicht-Registrierung einer KWK-Anlage im Marktstammdatenregister von einem vollständigen Verlust der Förderung auf eine Absenkung derselben um 20 Prozent geändert.

Schließlich hat der Bundestag auch noch wesentliche Änderungen bei der KWKG-Umlage beschlossen: Die Grundstruktur der Umlagen wurde zwar beibehalten. So sollen die Umlagen für die Letztverbrauchergruppen B und C nur noch für 2016 sowie modifiziert für 2017 und 2018 anwendbar sein. Allerdings wurden die Übergangsregelungen auf entsprechenden BDEW-Hinweis hin erheblich angepasst. Die noch im Regierungsentwurf fehlerhafterweise weggefallenen Melde- und Testatpflichten der Letztverbraucher der Gruppen B und C für 2016 sowie für 2017 und 2018 wurden wieder aufgenommen. Außerdem wurde gemäß der BDEW-Forderung klargestellt, dass trotz der Änderungen der Privilegierung der Letztverbrauchergruppen B und C diese Privilegierungen für 2016 auch noch in 2017 geltend gemacht werden dürfen.

Neben den teilweise modifizierten Umlagen für Letztverbraucher der Gruppen B und C werden durch das Änderungsgesetz neue Umlagekategorien für Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen, für Stromspeicher und für Schienenbahnen eingeführt. Die Regelung zur KWKG-Umlagepflicht für Speicher verweist insoweit auf die vorstehend dargestellte Regelung im EEG. Auch die Regelungen für Kuppelgas-Verstromung und für Schienenbahnen sind an die EEG-Bestimmungen angelehnt.

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