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En­er­gie­ef­fi­zi­enz­richt­li­nie in Kraft getreten - Zeit­vor­ga­ben bei der na­tio­na­len Umsetzung

20 Tage nach ihrer Ver­öf­fent­li­chung im Amtsblatt der EU am 14. November ist am 4. Dezember 2012 die neue eu­ro­päi­sche En­er­gie­ef­fi­zi­enz­richt­li­nie in Kraft getreten. Die Mit­glied­staa­ten haben nun 18 Monate Zeit - also bis zum 5. Juni 2014 -, die Vorgaben in na­tio­na­les Recht um­zu­set­zen. Die Richt­li­nie sieht al­ler­dings bereits für das Jahr 2013 ver­schie­de­ne Pflichten der EU-Staa­ten vor.

Nachdem die end­gül­ti­ge Fassung der Richt­li­nie mit der Ver­ab­schie­dung im eu­ro­päi­schen Rat am 4. Oktober (siehe BDEW direkt 11/2012) feststand, sind mit ihrem In­kraft­tre­ten am 4. Dezember 2012 auch die weiteren Termine bis zu ihrer Umsetzung fest­ge­schrie­ben. Das erste wichtige Datum ist der 30. April 2013. Bis dahin muss jeder Mit­glied­staat sein na­tio­na­les in­di­ka­ti­ves En­er­gie­ef­fi­zi­enz­ziel an die eu­ro­päi­sche Kom­mis­si­on melden. Diese bewertet die ge­mel­de­ten na­tio­na­len Ziele und gleicht sie mit dem eu­ro­päi­schen Ziel eines maximalen Pri­mär­ener­gie­ver­brauchs von 1.474 Millionen Tonnen Roh­ö­l­ein­hei­ten (Mio. t RÖE) Pri­mär­ener­gie im Jahr 2020 ab.

Der nächste wichtige Termin ist der 5. Dezember 2013. Bis dahin müssen die Mit­glied­staa­ten, die sich nicht für ein Ein­spar­ver­pflich­tungs­sys­tem, sondern für al­ter­na­ti­ve stra­te­gi­sche Maßnahmen ent­schei­den, den von ihnen gewählten Maß­nah­men­ka­ta­log zur Er­rei­chung des Ein­spar­ziels von jährlich 1,125 Prozent (1,5 Prozent abzüglich 25 Prozent durch An­rech­nung z.B. von Vor­leis­tun­gen oder Ein­spa­run­gen im Er­zeu­gungs­be­reich) des ge­mit­tel­ten End­ener­gie­ab­sat­zes der Jahre 2010 bis 2012 an die Kom­mis­si­on melden. Diese Meldung hat allerding rein in­for­ma­ti­ven Charakter; ein Ein­spruchs- bzw. Ab­leh­nungs­recht für einzelne Maßnahmen durch die Kom­mis­si­on besteht nicht. Solche Maßnahmen zur Er­rei­chung des Ein­spar­ziels können zum Beispiel Fi­nan­zie­rungs­sys­te­me oder steu­er­li­che Anreize für Ef­fi­zi­enz­maß­nah­men sein, frei­wil­li­ge Ver­ein­ba­run­gen zur Ef­fi­zi­enz­stei­ge­rung oder auch staatlich ge­för­der­te bzw. staatlich in­iti­ier­te En­er­gie­be­ra­tungs­pro­gram­me.

Der letzte Termin für die nationale Umsetzung der Ge­samt­richt­li­nie ist der 5. Juni 2014.  Unter Be­rück­sich­ti­gung des Re­ge­lungs­um­fan­ges der En­er­gie­ef­fi­zi­enz­richt­li­nie, die mit der En­er­gie­dienst­leis­tungs­richt­li­nie und der KWK-Richt­li­nie gleich zwei be­ste­hen­de EU-Richt­li­ni­en ersetzt, ist eine voll­stän­di­ge Umsetzung noch vor der Bun­des­tags­wahl im Herbst 2013 sehr am­bi­tio­niert. Ob danach noch die recht­zei­ti­ge Umsetzung gelingen kann, ist an­ge­sichts der not­wen­di­gen Zeit für die Ar­beits­auf­nah­me des neuen Bun­des­tags und der Re­gie­rungs­bil­dung ungewiss. Eine ähnliche Ter­min­kon­stel­la­ti­on hatte schon bei der En­er­gie­dienst­leis­tungs­richt­li­nie im Jahr 2009 zu einer ver­spä­te­ten na­tio­na­len Umsetzung geführt.

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