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En­er­gie-In­fo zur Umsetzung der EU-Ver­ord­nung zur Trans­pa­renz im En­er­gie­groß­han­dels­markt (REMIT)

Die neue EU-Ver­ord­nung über die In­te­gri­tät und Trans­pa­renz des En­er­gie­groß­han­dels­markts REMIT wird am 28. Dezember 2011 in Kraft treten. Praktisch alle En­er­gie­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men - un­ab­hän­gig von ihrer Größe und ein­schließ­lich der Betreiber von Netzen, Er­zeu­gungs­an­la­gen, Speichern und Flüs­sig­gas-Ter­mi­nals - müssen dann die neuen Regeln ins­be­son­de­re zum Verbot des In­si­der-Han­dels und des Markt­miss­brauchs sowie zur Stei­ge­rung der Trans­pa­renz beachten. Der BDEW in­for­miert die be­trof­fe­nen Mit­glieds­un­ter­neh­men zur Umsetzung der RE­MIT-Vor­ga­ben mit einer En­er­gie-In­fo (siehe Anlagen und Ma­te­ria­li­en).

Am 28. Dezember 2011 wird die Ver­ord­nung des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die In­te­gri­tät und Trans­pa­renz des En­er­gie­groß­han­dels­markts, (Re­gu­la­ti­on (EU) No 1227/2011 of the European Par­li­a­ment and of the Council of 25 October 2011 on wholesale energy market integrity and trans­pa­ren­cy - REMIT) in Kraft treten. Die Ver­ord­nung gilt un­mit­tel­bar und bedarf grund­sätz­lich keiner Umsetzung in na­tio­na­les (deutsches) Recht. Ver­schie­de­ne Vorgaben der REMIT bedürfen jedoch der Kon­kre­ti­sie­rung durch die Kom­mis­si­on und entfalten zunächst keine Wirkung. Dies gilt bei­spiels­wei­se für die Da­ten­über­mitt­lungs­pflich­ten der Markt­teil­neh­mer nach Art. 8 und die Pflicht zur Re­gis­trie­rung bei der zu­stän­di­gen na­tio­na­len Re­gu­lie­rungs­be­hör­de nach Art. 9 der REMIT.

Die eu­ro­päi­sche Agentur für die Zu­sam­men­ar­beit der En­er­gie­re­gu­la­to­ren (ACER) hat am 20.12.2011 eine nicht rechtlich bindende Leitlinie sowie einen Fragen- und Ant­wor­ten­ka­ta­log ver­öf­fent­licht.

BDEW-En­er­gie-In­fo

Die REMIT wirft mit Blick auf ihre Umsetzung viele Fragen auf, die sich zum Zeitpunkt des In­kraft­tre­tens noch nicht rechts­si­cher be­ant­wor­ten lassen. Aus diesem Grund kon­zen­triert sich die En­er­gie-In­fo in einem ersten Schritt auf die Inhalte der REMIT, die so­for­ti­gen Hand­lungs- bzw. Prü­fungs­be­darf nach sich ziehen. Die we­sent­li­chen Aspekte zu den einzelnen Prü­fungs­punk­ten greift die En­er­gie-In­fo in Form von Fragen und Antworten und anhand von Bei­spie­len auf. Die Arbeit an einer de­tail­lier­te­ren Ausgabe der En­er­gie-In­fo setzt der BDEW im Jahr 2012 fort.

An­wen­dungs­be­reich der REMIT

Die Vorgaben der REMIT knüpfen an eine bestimmte Tätigkeit oder die Tatsache an, dass Han­dels­ge­schäf­te ab­ge­schlos­sen wurden. Ein An­knüp­fungs­punkt ist auch die konkrete Kenntnis einer Person im Hinblick auf In­si­der-In­for­ma­tio­nen. Un­ab­hän­gig von dem in Deutsch­land gängigen Marktrol­len­ver­ständ­nis kann also jedes im En­er­gie­groß­han­dels­markt tätige Un­ter­neh­men durch die Vorgaben der REMIT ver­pflich­tet sein und sollte ent­spre­chen­de Vor­keh­run­gen treffen.

In erster Linie betreffen die Re­ge­lun­gen das Ge­schäfts­feld der Händler, aber bei­spiels­wei­se auch Lie­fe­ran­ten (Vertriebe) und Ver­tei­ler­netz­be­trei­ber sowie große Endkunden, Betreiber von kon­ven­tio­nel­len Kraft­wer­ken, von EEG-An­la­gen sowie von Speichern und LNG-An­la­gen können, wenn sie am En­er­gie­groß­han­dels­markt teil­neh­men, den Ver­pflich­tun­gen der REMIT un­ter­lie­gen. Fern­lei­tungs- und Über­tra­gungs­netz­be­trei­ber sind aus­drück­lich in den An­wen-dungs­be­reich ein­ge­schlos­sen, Art. 2 Abs. 7.

We­sent­li­che Inhalte der Ver­ord­nung

Bei der REMIT handelt es sich um eine bran­chen­spe­zi­fi­sche Re­gu­lie­rung des eu­ro­päi­schen En­er­gie­groß­han­dels­mark­tes in Bezug auf Trans­pa­renz gegenüber dem Markt ei­ner­seits und den Behörden an­de­rer­seits und zur Erhöhung von In­te­gri­tät. Die Ver­ord­nung soll somit das Vertrauen der Öf­fent­lich­keit und der Markt­teil­neh­mer in den En­er­gie­groß­han­del stärken und ein ord­nungs­ge­mä­ßes Funk­tio­nie­ren ge­währ­leis­ten. Schwer­punk­te der REMIT sind vor diesem Hin­ter­grund die Re­ge­lun­gen:

  • zum Verbot von Markt­ma­ni­pu­la­ti­on und Markt­miss­brauch

  • zur Ver­öf­fent­li­chung von Daten (In­si­der-In­for­ma­tio­nen) gegenüber dem Markt

  • zur Meldung von Daten (insb. Trans­ak­ti­ons­da­ten) gegenüber den Behörden

  • zur Re­gis­trie­rung von Markt­teil­neh­mern

  • zur Über­wa­chung und Durch­set­zung der Re­ge­lun­gen durch die zu­stän­di­gen Behörden


Die wich­tigs­ten Vor­schrif­ten der REMIT im Einzelnen

1. Verbot des In­si­der-Han­dels

Personen, die über In­si­der-In­for­ma­tio­nen in Bezug auf ein En­er­gie­groß­han­dels­pro­dukt verfügen, ist es grund­sätz­lich untersagt, diese zu nutzen, an Dritte wei­ter­zu­ge­ben, oder anderen dies­be­züg­lich Emp­feh­lun­gen zu geben.

Eine In­si­der-In­for­ma­ti­on ist der Ver­ord­nung zufolge eine nicht öf­fent­lich bekannte, präzise In­for­ma­ti­on, die direkt oder indirekt ein oder mehrere En­er­gie­groß­han­dels­pro­duk­te betrifft und die, wenn sie öf­fent­lich bekannt würde, die Preise dieser En­er­gie­groß­han­dels­pro­duk­te wahr­schein­lich erheblich be­ein­flus­sen würde.

2. Ver­öf­fent­li­chungs­pflicht für In­si­der-In­for­ma­tio­nen

Die Ver­ord­nung schreibt vor, dass In­si­der-In­for­ma­tio­nen ver­öf­fent­licht werden müssen. Zu den be­kannt­zu­ge­ben­den In­for­ma­tio­nen zählen u.a. In­for­ma­tio­nen über die Kapazität und die Nutzung von Anlagen zur Erzeugung und Spei­che­rung, zum Verbrauch oder zur Über­tra­gung/Fern­lei­tung von Strom oder Erdgas bzw. die Kapazität und die Nutzung von Flüs­sig­gas­an­la­gen, ein­schließ­lich der geplanten oder un­ge­plan­ten Nicht­ver­füg­bar­keit dieser Anlagen.

3. Verbot der Markt­ma­ni­pu­la­ti­on

Die Ver­ord­nung verbietet die Markt­ma­ni­pu­la­ti­on nun aus­drück­lich auch mit Blick auf En­er­gie­groß­han­dels­pro­duk­te. Markt­ma­ni­pu­la­ti­on ist u.a. definiert als der Abschluss einer Trans­ak­ti­on oder das Erteilen eines Han­dels­auf­trags für En­er­gie­groß­han­dels­pro­duk­te, der bzw. die falsche oder ir­re­füh­ren­de Signale für das Angebot von En­er­gie­groß­han­dels­pro­duk­ten, die Nachfrage danach oder ihren Preis gibt oder geben könnte.

Ausblick

Die Be­stim­mun­gen über die Da­ten­er­he­bung von Markt­teil­neh­mern und den damit ver­bun­de­nen Da­ten­über­mitt­lungs­pflich­ten gegenüber ACER nach Art. 8 Abs. 1 sowie auch gegenüber der na­tio­na­len Re­gu­lie­rungs­be­hör­de nach Art. 8 Abs. 5 treten erst sechs Monate nachdem die Kom­mis­si­on die not­wen­di­gen Durch­füh­rungs­rechts­ak­te erlassen hat in Kraft. Der Zeitpunkt, ab dem die Pflicht zur Re­gis­trie­rung bei der zu­stän­di­gen na­tio­na­len Re­gu­lie­rungs­be­hör­de greift, hängt von der tat­säch­lich erfolgten Ein­rich­tung der je­wei­li­gen Ver­zeich­nis­se ab, wobei die na­tio­na­len Re­gu­lie­rungs­be­hör­den jeweils spä­tes­tens innerhalb von drei Monaten nach Erlass der o. g. Durch­füh­rungs­rechts­ak­te zur Ein­rich­tung solcher Ver­zeich­nis­se ver­pflich­tet sind, Art. 9 . Die Mit­glieds­staa­ten führen und pflegen diese zentralen Ver­zeich­nis­se. Die Daten werden an ACER über­mit­telt, die ein eu­ro­päi­sches Ver­zeich­nis führt. Genaueres zu der Re­gis­trie­rung und der Da­ten­lie­fe­rung (Formate, Fristen, In­ter­val­le) wird in den Durch­füh­rungs­rechts­ak­ten geregelt.

Bisher sind in Deutsch­land noch keine konkreten Sank­tio­nen mit Blick auf einen Verstoß gegen die REMIT fest­ge­schrie­ben. Auch die REMIT selbst sieht keine konkreten Sank­tio­nen vor. Die Mit­glieds­staa­ten sind al­ler­dings ver­pflich­tet, innerhalb von 18 Monaten nach ihrem In­kraft­tre­ten Sank­tio­nen vor­zu­se­hen und ihre Durch­set­zung si­cher­zu­stel­len, Art. 18.

Unter Anlagen und Ma­te­ria­li­en finden Sie den BDEW extra In­for­ma­ti­on Energie 51/2011 zum BDEW-Um­set­zungs­leit­fa­den zum In­kraft­tre­ten der EU-Ver­ord­nung zur Trans­pa­renz im En­er­gie­markt (REMIT) mit Hinweisen auf weitere BDEW-Ver­öf­fent­li­chun­gen zum Thema.

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