Am 28. Dezember 2011 wird die Verordnung des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz
des Energiegroßhandelsmarkts, (Regulation (EU) No 1227/2011 of the
European Parliament and of the Council of 25 October 2011 on wholesale
energy market integrity and transparency - REMIT) in Kraft treten. Die Verordnung gilt unmittelbar und bedarf grundsätzlich keiner
Umsetzung in nationales (deutsches) Recht. Verschiedene Vorgaben der
REMIT bedürfen jedoch der Konkretisierung durch die Kommission und
entfalten zunächst keine Wirkung. Dies gilt beispielsweise für die
Datenübermittlungspflichten der Marktteilnehmer nach Art. 8 und die
Pflicht zur Registrierung bei der zuständigen nationalen
Regulierungsbehörde nach Art. 9 der REMIT.
Die europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulatoren (ACER) hat am 20.12.2011 eine nicht rechtlich bindende Leitlinie sowie einen Fragen- und Antwortenkatalog veröffentlicht.
BDEW-Energie-Info
Die REMIT wirft mit Blick auf ihre Umsetzung viele Fragen auf, die sich
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht rechtssicher beantworten
lassen. Aus diesem Grund konzentriert sich die Energie-Info
in einem ersten Schritt auf die Inhalte der REMIT, die sofortigen
Handlungs- bzw. Prüfungsbedarf nach sich ziehen. Die wesentlichen
Aspekte zu den einzelnen Prüfungspunkten greift die Energie-Info in Form
von Fragen und Antworten und anhand von Beispielen auf. Die Arbeit an
einer detaillierteren Ausgabe der Energie-Info setzt der BDEW im Jahr
2012 fort.
Anwendungsbereich der REMIT
Die Vorgaben der REMIT knüpfen an eine bestimmte Tätigkeit oder die
Tatsache an, dass Handelsgeschäfte abgeschlossen wurden. Ein
Anknüpfungspunkt ist auch die konkrete Kenntnis einer Person im Hinblick
auf Insider-Informationen. Unabhängig von dem in Deutschland gängigen
Marktrollenverständnis kann also jedes im Energiegroßhandelsmarkt tätige
Unternehmen durch die Vorgaben der REMIT verpflichtet sein und sollte
entsprechende Vorkehrungen treffen.
In erster Linie betreffen
die Regelungen das Geschäftsfeld der Händler, aber beispielsweise auch
Lieferanten (Vertriebe) und Verteilernetzbetreiber sowie große
Endkunden, Betreiber von konventionellen Kraftwerken, von EEG-Anlagen
sowie von Speichern und LNG-Anlagen können, wenn sie am
Energiegroßhandelsmarkt teilnehmen, den Verpflichtungen der REMIT
unterliegen. Fernleitungs- und Übertragungsnetzbetreiber sind
ausdrücklich in den Anwen-dungsbereich eingeschlossen, Art. 2 Abs. 7.
Wesentliche Inhalte der Verordnung
Bei der REMIT handelt es sich um eine branchenspezifische Regulierung des europäischen Energiegroßhandelsmarktes in Bezug auf Transparenz gegenüber dem Markt einerseits und den Behörden andererseits und zur Erhöhung von Integrität. Die Verordnung soll somit das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Marktteilnehmer in den Energiegroßhandel stärken und ein ordnungsgemäßes Funktionieren gewährleisten. Schwerpunkte der REMIT sind vor diesem Hintergrund die Regelungen:
zum Verbot von Marktmanipulation und Marktmissbrauch
zur Veröffentlichung von Daten (Insider-Informationen) gegenüber dem Markt
zur Meldung von Daten (insb. Transaktionsdaten) gegenüber den Behörden
zur Registrierung von Marktteilnehmern
zur Überwachung und Durchsetzung der Regelungen durch die zuständigen Behörden
Die wichtigsten Vorschriften der REMIT im Einzelnen
1. Verbot des Insider-Handels
Personen, die über Insider-Informationen in Bezug auf ein Energiegroßhandelsprodukt verfügen, ist es grundsätzlich untersagt, diese zu nutzen, an Dritte weiterzugeben, oder anderen diesbezüglich Empfehlungen zu geben.
Eine Insider-Information ist der Verordnung zufolge eine nicht öffentlich bekannte, präzise Information, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Energiegroßhandelsprodukte betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, die Preise dieser Energiegroßhandelsprodukte wahrscheinlich erheblich beeinflussen würde.
2. Veröffentlichungspflicht für Insider-Informationen
Die Verordnung schreibt vor, dass Insider-Informationen veröffentlicht werden müssen. Zu den bekanntzugebenden Informationen zählen u.a. Informationen über die Kapazität und die Nutzung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von Strom oder Erdgas bzw. die Kapazität und die Nutzung von Flüssiggasanlagen, einschließlich der geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen.
3. Verbot der Marktmanipulation
Die Verordnung verbietet die Marktmanipulation nun ausdrücklich auch mit Blick auf Energiegroßhandelsprodukte. Marktmanipulation ist u.a. definiert als der Abschluss einer Transaktion oder das Erteilen eines Handelsauftrags für Energiegroßhandelsprodukte, der bzw. die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis gibt oder geben könnte.
Ausblick
Die Bestimmungen über die Datenerhebung von Marktteilnehmern und den damit verbundenen Datenübermittlungspflichten gegenüber ACER nach Art. 8 Abs. 1 sowie auch gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde nach Art. 8 Abs. 5 treten erst sechs Monate nachdem die Kommission die notwendigen Durchführungsrechtsakte erlassen hat in Kraft. Der Zeitpunkt, ab dem die Pflicht zur Registrierung bei der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde greift, hängt von der tatsächlich erfolgten Einrichtung der jeweiligen Verzeichnisse ab, wobei die nationalen Regulierungsbehörden jeweils spätestens innerhalb von drei Monaten nach Erlass der o. g. Durchführungsrechtsakte zur Einrichtung solcher Verzeichnisse verpflichtet sind, Art. 9 . Die Mitgliedsstaaten führen und pflegen diese zentralen Verzeichnisse. Die Daten werden an ACER übermittelt, die ein europäisches Verzeichnis führt. Genaueres zu der Registrierung und der Datenlieferung (Formate, Fristen, Intervalle) wird in den Durchführungsrechtsakten geregelt.
Bisher sind in Deutschland noch keine konkreten Sanktionen mit Blick auf einen Verstoß gegen die REMIT festgeschrieben. Auch die REMIT selbst sieht keine konkreten Sanktionen vor. Die Mitgliedsstaaten sind allerdings verpflichtet, innerhalb von 18 Monaten nach ihrem Inkrafttreten Sanktionen vorzusehen und ihre Durchsetzung sicherzustellen, Art. 18.
Unter Anlagen und Materialien finden Sie den BDEW extra Information Energie 51/2011 zum BDEW-Umsetzungsleitfaden zum Inkrafttreten der EU-Verordnung zur Transparenz im Energiemarkt (REMIT) mit Hinweisen auf weitere BDEW-Veröffentlichungen zum Thema.