Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am Dienstag, 25. März 2025, die Ergebnisse der EEG-Ausschreibung für Windenergie an Land zum Gebotstermin 1. Februar 2025 bekanntgegeben. Nach vorläufigen Zahlen erhielten 422 Gebote einen Zuschlag mit einer Zuschlagsmenge von insgesamt 4.094 Megawatt (MW), bei einem ausgeschriebenen Volumen von 4.094 MW. Das Ausschreibungsvolumen entspricht dem der Novemberausschreibung 2024. Die Eingereichte Gebotsmenge lag bei 4.896 MW verteilt auf 506 eingereichte Gebote. Damit handelt es sich um die dritte Überzeichnung bei den Ausschreibungen für Windenergie an Land in Folge. Im Vergleich zur Ausschreibung im November 2024 wurden 74 Gebote mehr bezuschlagt.
Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 2 EEG beträgt das Ausschreibungsvolumen für Windenergieanlagen an Land in den Jahren 2024 bis 2028 jeweils 10.000 MW. Dieses wird grundsätzlich gleichmäßig auf die vier Gebotstermine im Jahr – also auf viermal 2.500 MW – aufgeteilt.
Trotz der erfreulichen Entwicklung der vergangenen drei Ausschreibungsrunden und einem Netto-Zubau von 2.600 Megawatt (MW) im Jahr 2024 wurde mit einer installierten Leistung von ca. 63,6 Gigawatt (GW) Ende 2024 das gesetzliche Zwischenziel für 2024 von 69 GW installierter Leitung von Windenergieanlagen an Land deutlich verfehlt. Daher gilt es, den Zubau der Windenergieanlagen an Land weiter zu beschleunigen, um das Ziel von 115 GW installierter Leistung im Jahr 2030 erreichen zu können.
Die regionale Verteilung der Zuschlagsmengen ähnelt dabei denen vorausgegangener Ausschreibungen. Absoluter Spitzenreiter im Bundesländervergleich ist Nordrhein-Westfalen, gefolgt von Niedersachsen und Brandenburg. Bayern bewegt sich weiterhin auf niedrigem Niveau. Schlusslicht von allen Flächenländern ist das Saarland, dort wurde kein einziger Standort bezuschlagt.
Drängende Themen für eine anhaltende Beschleunigung beim Ausbau
Positive Zubau-Entwicklung durch sicheren EE-Investitionsrahmen fortsetzen
Das derzeitige Förderinstrument für Windenergieanlagen an Land nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 ist durch die Europäische Kommission beihilferechtlich bis zum 31. Dezember 2026 genehmigt (Punkt 2.6. Duration of the support Rn. 211 auf Seite 56). Um den positiven Trend bei den Ausschreibungsrunden für Windenergieanlagen an Land weiter aufrechtzuerhalten, ist es entscheidend, dass der zukünftige EE-Investitionsrahmen für Erneuerbare Energien ohne Fadenriss integriert und etabliert werden kann.
Die Einführung eines neuen Investitionsrahmens, das einen wirklichen Systemwechsel bedeutet, erscheint deshalb bis 2027 nicht umsetzbar. Deshalb sollte zunächst ein “Marktmengenmodell” eingeführt werden. Dabei wird eine feste Strommenge zu Zeiten von Preise über Null mit einem CfD vergütet. Bei Preisen unter null wird keine Vergütung gezahlt. Dies führt kurzfristig zu einer deutlichen Kostenreduktion der EEG-Fördersummen für Windenergieanlagen an Land.
Der längerfristige EE-Investitionsrahmen muss dann einen markteffizienten Anlageneinsatz anreizen und neue Erneuerbare-Energien-Anlagen systemdienlich allokieren. Produktionsabhängige Modelle scheinen dafür langfristig nur bedingt geeignet. Daher unterstützt der BDEW als zukünftigen EE-Investitionsrahmen die Wahl eines produktionsunabhängigen Modells: Voraussetzung ist eine nachvollziehbare und praktikable Methodik der Referenzanlage bzw. des Referenzwerts, sodass die Realisierung von Neuanlagen risikoarm erfolgt. Zwingende Voraussetzung ist, dass die genaue Ausgestaltung mit der Branche ausgearbeitet wird, um möglichst keine neuen Probleme zu schaffen.
Flexible Netzanschlussvereinbarungen und Überbauung
Eine effiziente Nutzung bestehender Netzverknüpfungspunkte ist entscheidend, um den Netzausbau weiter zu optimieren und den Anschluss weiterer Erneuerbare-Energien-Erzeugungseinheiten ohne Zeitverzögerung zu ermöglichen. Im Rahmen eines Branchendialogs sollten gemeinsam mit der Bundesnetzagentur die Rahmenbedingungen für flexible Netzanschlüsse sowie für die Überbauung/Cablepooling auf Grundlage des neuen § 8a EEG 2023 (neu) diskutiert werden. Eine Etablierung standardisierter und beschleunigter Prozesse für den Netzanschluss von Windenergieanlagen kann insbesondere durch Musterverträge erfolgen. Außerdem ist die Einführung eines durch die Branche erarbeiteten Reservierungsverfahrens ab einem Schwellenwert von 135 kW, der sich an der Planreife einer Anschlussanfrage orientiert, zu empfehlen.
Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren
Die Anwendbarkeit der EU-Notfall-Verordnung endet zum 30. Juni 2025. Gleichzeitig ist die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III), die die Regelungen aus der Notfall-Verordnung dauerhaft fortführen soll, noch nicht umgesetzt. Damit droht der Wegfall wichtiger Verfahrenserleichterungen beim Artenschutz, die derzeit Rechtsunsicherheiten vermeiden und beschleunigende Wirkung haben. Der BDEW empfiehlt deshalb eine fristgerechte, umgehende und vollständige Umsetzung der RED III in nationales Recht. Dies ist erforderlich, um Planungs- und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Insbesondere muss die Beweislast der Behörde im Screeningverfahren klar geregelt, am System der Einmalzahlungen festgehalten und Gebietsausschlüsse vermieden werden. Im Rahmen umweltrelevanter Genehmigungsverfahren sollte eine Begrenzung der Gutachtenerstellung auf das notwendige Maß zur Beschleunigung der Verfahren beitragen können. Abgesehen davon kann Beschleunigung insbesondere durch die Einführung der Probabilistik als digitale Lösung für die artenschutzrechtliche Signifikanzbewertung erreicht werden. Zudem ist eine rasche Einführung einheitlicher Regelungen zum Fledermausschutz, zum Störungsverbot und zu den Erfassungsmethoden notwendig, um Unterschiede zwischen den Bundesländern zu minimieren und Verfahren zu vereinfachen.
Net-Zero Industry Act (NZIA)
Bei der Umsetzung des NZIA auf europäischer und nationaler Ebene muss technologieübergreifend zwingend vermieden werden, dass die Nachweisführung über die Einhaltung nicht-preisbezogener Kriterien übermäßig komplex und bürokratisch ausgestaltet wird. Der BDEW weist ausdrücklich darauf hin, dass der Erhalt, Aus- oder Wiederaufbau von Produktionsstandorten für Erneuerbare-Energien-Technologien innerhalb der EU nicht allein durch regulatorische Maßnahmen insbesondere in Form von Resilienzkriterien des NZIA erreicht werden können. Es sind auch langfristige (finanzielle) Anreize sowie strategische und übergreifende Ansätze nötig sowie das klare Bekenntnis zum EU-Klimaneutralitätsziel 2050 und zum Erneuerbare-Energien-Ziel 2030. Nur so kann die notwendige langfristige Investitionssicherheit geschaffen sowie die nötige Infrastruktur nachhaltig aufgebaut und das Ziel der EU-Kommission erreicht werden, Entwicklung, Produktion, Know-how und Innovation bei den Netto-Null-Technologien innerhalb der Europäischen Union zu halten und weiterzuentwickeln sowie ggf. Wiederanzusiedeln.
Repowering für Windenergieanlagen an Land weiter stärken
Bestehenden planungsrechtlichen Hemmnisse bei der Anwendung der jetzigen Repowering-Regelung können durch eine Anpassung im Baugesetzbuch (BauGB) erreicht werden. Dazu muss in § 245e Abs. 3 BauGB die Voraussetzung, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen, gestrichen werden. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff führt in der Genehmigungspraxis aktuell zu erheblichen Schwierigkeiten und verhindert die Realisierung zahlreicher Repowering-Vorhaben außerhalb von Windenergiegebieten.
Duldungspflichten für die Verlegung von Netzanschlussleitungen sowie Überfahrt und Überschwenkung
Das Recht zur Verlegung von Netzanschlusskabeln zum Netzverknüpfungspunkt für Erneuerbare-Energien-Anlagen sowie das Recht zur Überfahrt und Überschwenkung während der Errichtung und des Rückbaus gem. § 11a, b EEG sollte auch auf private Flächen ausgeweitet werden. Insbesondere beim Transport der Rotorblätter ist ein Überschwenken von (privaten) Grundstücken kaum vermeidbar und von geringer Nutzungsintensität. Duldungspflichten für Leitungen sind beim Stromnetzausbau (§ 12 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)) sowie dem Breitbandausbau (§ 134 Telekommunikationsgesetz (TKG)) üblich und finden bereits seit vielen Jahren Anwendung (siehe BDEW-Faktencheck). Dies wird den Netzanschluss von Erneuerbare-Energien-Anlagen und damit deren Beitrag zur Energieversorgung vereinfachen und deutlich beschleunigen.
Speicher im Außenbereich
Anlagen zur Speicherung von Strom, Wärme oder Wasserstoff sollten beispielsweise in Verbindung mit Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen als sog. privilegierte Vorhaben im Außenbereich zulässig sein.