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Förderung hocheffizienter Querschnittstechnologien im Mittelstand ausgeweitet

Zum 1. Januar 2014 ist das Förderprogramm des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für effiziente Querschnittstechnologien ausgeweitet worden. Die für Investoren wichtigsten Änderungen sind die Ausweitung der Förderung auf Beleuchtungsanlagen basierend auf LED-Technik sowie die Absenkung des Mindestinvestitionsvolumens auf 2.000 Euro. Energieunternehmen, die im Segment kleine und mittlere Unternehmen Energiedienstleistungen anbieten, kann dies ein Anlass für eine aktive Kundenansprache sein. Zudem sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Energiedienstleister antragsberechtigt. Dafür hatte sich der BDEW im Vorfeld eingesetzt.

Das BAFA fördert seit Oktober 2012 die Einführung hocheffizienter Querschnittstechnologien im Mittelstand. Über 900 Anträge mit einem Fördervolumen von insgesamt 9,4 Millionen Euro wurden im ersten Jahr im Rahmen des Programms bewilligt. Das Programm wird aus dem Energie- und Klimafonds finanziert. Seit dem 1. Januar 2014 ist eine überarbeitete und erweiterte Förderrichtlinie in Kraft. Dabei wurden insbesondere Fördertatbestände präzisiert und erweitert. Für 2014 wurde befristet die Möglichkeit geschaffen, Investitionen in die Umrüstung von Beleuchtungssystemen auf stromsparende LED-Technik als Einzelmaßnahme zu fördern. Um den Anreiz auch für kleinere Unternehmen zu verbessern, wurde die Mindestinvestitionssumme auf 2.000 EUR gesenkt.

Förderfähige Maßnahmen und Antragsberechtigte

Generell werden investive Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz durch den Einsatz von hocheffizienten Querschnittstechnologien gefördert. Hierzu zählen Ersatzinvestitionen von einzelnen Anlagen bzw. Aggregaten in Querschnittstechnologien durch hocheffiziente Anlagen oder Aggregate. Das Netto-Investitionsvolumen einschließlich der damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Nebenkosten für Einzelmaßnahmen muss mindestens 2.000 Euro betragen. Insgesamt sind je Antragsteller Investitionen von bis zu 30.000 Euro förderfähig.

Im Einzelnen sind dies Investitionen in

  • elektrische Motoren und Antriebe
  • Pumpen
  • Ventilatoren
  • Druckluftsysteme sowie
  • Investitionen zur Umrüstung von Beleuchtungssystemen auf LED-Technik.

Gefördert wird auch die sogenannte systemische Optimierung auf der Grundlage eines unternehmensindividuellen Konzepts ab einem Netto-Investitionsvolumen von 30.000 Euro. Dies können der Ersatz und die Erneuerung von mindestens zwei Querschnittstechnologien sowie der technischen Systeme, in die sie eingebunden sind, sein. Die Maßnahmen sind nur förderfähig, wenn mit dem Einsatz von hocheffizienten Querschnittstechnologien eine Endenergieeinsparung von mindestens 25 Prozent gegenüber dem „Ist“-Zustand des technischen Systems erzielt wird. Diese Einsparung ist vor Beginn der Investition durch ein von einem externen Energieberater im Rahmen eines Energieeinsparkonzepts nachzuweisen. Besteht im Unternehmen bereits ein gültiges, nach ISO 50001 oder DIN EN 16001 zertifiziertes Energiemanagementsystem entfällt die Notwendigkeit eines solchen Energiesparkonzeptes.

Antragsberechtigt sind

  • kleine Unternehmen unterhalb der KMU-Definition (weniger als 50 Mitarbeiter),
  • KMU zwischen 50 und 250 Mitarbeitern mit einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro nach der KMU-Definition und
  • sonstige Unternehmen mit bis zu 500 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 100 Mio. Euro.

Antragsberechtigt sind auch Energiedienstleister, die die in dieser Richtlinie genannten Energieeffizienzmaßnahmen sowie andere Energiedienstleistungen bei einem antragsberechtigten Unternehmen durchführen. Dabei muss sich das Entgelt für die Dienstleistungen ganz oder teilweise nach der Erzielung von Energieeffizienzverbesserungen und der Erfüllung der anderen vereinbarten Leistungskriterien richten.

Der BDEW hat sich an der Diskussion um die Entwicklung der neuen Förderrichtlinie intensiv beteiligt. So sind auf Vorschlag des BDEW auch Energiedienstleister in den Kreis der antragsberechtigten Unternehmen aufgenommen worden. Nicht gelungen ist es, die Beschränkungen bei der Wahl des verantwortlichen Energieberaters zur Erstellung des Energiesparkonzeptes zu verhindern. Hier sind nur Energieberater zugelassen, die in der KfW-Beraterbörse für das Programm "Energieberatung im Mittelstand" gelistet sind. Hiervon sind in der Regel Mitarbeiter von Energieunternehmen ausgeschlossen. Angesichts der Vielzahl der möglichen Beratungsfälle mit einem hohen Bedarf an qualifizierten Energieberatern wirkt diese Einschränkung einer breiten Nutzung des Förderprogramms entgegen.

Dennoch bietet das Förderprogramm Energieversorgern die Gelegenheit, Kunden aus dem Kreis der förderfähigen Unternehmen gezielt auf diese Förderung aufmerksam zu machen und, womöglich mit externen Partnern, bei der Nutzung des Programms zu unterstützen.

Weitere Details zum Förderprogramm sowie zum Antragsverfahren finden sich auf der Internetseite der BAFA.

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