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Gasversorgung auch im Krisenfall

EnWG-Novelle erweitert Definition des geschützten Kunden - Mitteilung an vorgelagerten Gasnetzbetreiber bis spätestens 30. September.

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© Yevhen Prozhyrko / Shutterstock

Der Begriff des im Rahmen der Gasversorgung geschützten Kunden (gem. § 53a EnWG) erfasst nun alle Letztverbraucher, deren Verbrauch über Standardlastprofile gemessen wird – d.h. neben Haushaltskunden auch kleine und mittlere Unternehmen aus dem Sektor Gewerbe, Handel, Dienstleistungen - sowie grundlegende soziale Dienste bzw. Einrichtungen. Der BDEW begrüßt diese langjährig geforderte Regelung ausdrücklich. Gasnetzbetreiber haben daher die Möglichkeit, die Meldung bis spätestens 30. September 2021 anzupassen.

Erweiterung der Definition der geschützten Kunden

Der Bundesrat hat am 25. Juni das vom Bundestag am 24. Juni 2021 beschlossene „Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht“ (BR-Drucksache 578/21) gebilligt. Das Gesetz wird am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, also aller Voraussicht nach noch in dieser Legislaturperiode, in Kraft treten (BDEW berichtete).

Das beschlossene Gesetz umfasst neben einer Vielzahl an Regelungen zum EnWG (BDEW berichtete) auch die Erweiterung der Definition der geschützten Kunden gem. § 53 a EnWG.

EnWG greift Forderung des BDEW zur Erweiterung des Begriffes der geschützten Kunden auf

Mit der Änderung des § 53a EnWG sind neben den Haushaltskunden vor allem solche Letztverbraucher zusätzlich von der Definition erfasst, deren Verbrauch ebenfalls gemäß § 24 GasNZV über standardisierte Lastprofile (SLP) gemessen wird, sowie grundlegende soziale Dienste.

Die zusätzlich erfassten SLP-Kunden sind im Wesentlichen die kleinen und mittleren Unternehmen aus dem Sektor Gewerbe, Handel, Dienstleistungen (GHD-Sektor).

Unter die grundlegenden sozialen Dienste fallen Einrichtungen, in denen Menschen vorübergehend oder dauerhaft stationär behandelt werden oder leben und diese nicht ohne Weiteres verlassen können sowie Einrichtungen, die hoheitliche Aufgaben zur öffentlichen Sicherheit zu erfüllen haben. Hierzu zählen

  • Krankenhäuser und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gemäß § 107 SGB V,
     
  • stationäre Pflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 SGB XI,
     
  • stationäre Hospize gemäß § 39a Absatz 1 SGB V,
     
  • Einrichtungen zur Pflege und Betreuung behinderter Menschen gemäß § 71 Absatz 4 SGB XI,
     
  • Justizvollzugsanstalten gemäß § 139 StVollzG
     
  • sowie z. B. Feuerwehr, Polizei und Bundeswehreinrichtungen.

Ebenfalls zu den geschützten Kunden gehören Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an den jetzt erweiterten Kreis der SLP-Kunden und - neu - an grundlegende soziale Dienste liefern, zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird. Voraussetzung ist, dass sie an ein Erdgasverteil- oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können.

In der Praxis ist diese erweiterte Definition bei der Ermittlung des Anteils der geschützten Letztverbraucher gem. § 53a EnWG an der internen Bestellleistung bzw. angemeldeten Vorhalteleistung anzuwenden. Eine große Vereinfachung ist dabei, dass nun alle SLP-Kunden berücksichtigt werden. Darüber hinaus sind die Kunden, die zu den grundlegenden sozialen Diensten gehören, zu identifizieren.

Handlungsbedarf: Meldung des Anteils der geschützten Kunden bis 15. Juli / Nachmeldung bis spätestens 30. September 2021 möglich

Der Anteil der geschützten Kunden ist grundsätzlich im Rahmen des jährlichen Bestellprozesses von den Gasverteilnetzbetreibern an den bzw. die vorgelagerten Netzbetreiber bis zum 15. Juli eines jeden Jahres zu melden. Dies ist im Leitfaden Krisenvorsorge Gas (31.3.2022) als Teil der Kooperationsvereinbarung (KoV) geregelt.

Netzbetreiber, die ihre Meldung des geschätzten Anteils der geschützten Letztverbraucher an der internen Bestellleistung bzw. angemeldeten Vorhalteleistung an den bzw. die vorgelagerten Netzbetreiber bereits auf Basis der bisherigen Definition an den vorgelagerten Netzbetreiber übermittelt haben, können bis spätestens 30. September 2021 eine Anpassung vornehmen. Der Leitfaden Krisenvorsorge Gas sieht die Möglichkeit vor, wesentliche Änderungen in den Kapazitätswerten der Bestandsaufnahme unverzüglich dem vorgelagerten Netzbetreiber mitzuteilen. Hierfür sind das Standardformular A „Mitteilung der zeitgleichen aggregierten Kapazitäten“ bzw. vergleichbare, etablierte Meldewege zu verwenden.

Netzbetreiber, die ihre Mitteilung der zeitgleichen aggregierten Kapazitäten noch nicht abgegeben haben, können für den geschätzten Anteil der geschützten Kunden die neue Definition zugrunde legen und verwenden dafür ebenfalls das Standardformular A bzw. vergleichbare Meldewege.

Wenn bis zum 30. September 2021 keine korrigierte Meldung beim vorgelagerten Netzbetreiber eingegangen ist, dann gilt die zuvor abgegebene Meldung.

Weitere Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben

Die aktuell gültige KoV XII befindet sich derzeit im regulären Überarbeitungsprozess. In diesem Zuge werden auch die durch die Gesetzesänderung erforderlichen Anpassungen am Leitfaden Krisenvorsorge Gas vorgenommen. Die KoV XIII und damit der Leitfaden Krisenvorsorge Gas in der überarbeiteten Fassung wird am 31. März 2022 veröffentlicht und tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.

Die geschützten Kunden sind ab Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Vorgaben zu schützen. Daher greift in der Zwischenzeit das oben geschilderte Vorgehen.

Hintergrund

Die Erweiterung der Definition der geschützten Kunden greift eine langjährige Forderung des BDEW auf. Mit der gesetzlichen Anpassung wird auch national das weiter gefasste Verständnis der geschützten Kunden gem. Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (kurz: Gasversorgungssicherheits-Verordnung - Gas-SoS-VO) umgesetzt.

Die Anforderungen der Gas-SoS-VO insbesondere in Hinblick auf den Versorgungs- und Infrastrukturstandard bleiben auch nach der Änderung des Kreises der geschützten Kunden erfüllt.

Das beschlossene „Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht“ umfasst neben der Umsetzung der Regelung der EU-Binnenmarktrichtlinie Strom 2019/944 erstmals Vorgaben für reine Wasserstoffnetze sowie die Änderung weiterer Gesetze. Bestandteile des Änderungsgesetzes sind auch Regelungen zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), zum Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) und zu verschiedenen Verordnungen. Über diese Themen informiert der BDEW gesondert.

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