Mit der geplanten Zusammenlegung der Regelungen aus dem
Energieeinspargesetz (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und dem
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) wäre der Gesetzgeber nicht
zuletzt auch einer Forderung nachgekommen, die der BDEW schon seit
langem stellt: Die bessere Abstimmung der Anforderungen an den baulichen
Wärmeschutz, den Primärenergiebedarf von Gebäuden und die Nutzung
erneuerbarer Wärmeenergien sollte Vereinfachungen für alle Marktakteure
bringen.
Das Scheitern der Regierungsparteien, sich auf einen
gemeinsamen Gesetzesentwurf zu verständigen, lässt eine Umsetzung noch
in dieser Legislaturperiode nun nicht mehr realistisch erscheinen.
Dennoch müssen die europäischen Vorgaben, insbesondere bezüglich des
Niedrigstenergiegebäudestandards, bis spätestens Ende 2018 in nationales
Recht umgesetzt werden, um ein Vertragsverletzungsverfahren zu
vermeiden. Nach dem gescheiterten Gebäudeenergiegesetz ist also vor dem
nächsten Anlauf.
Energiewende im Gebäudebereich unabdingbar zur Erreichung der Klimaziele
Zur
Erreichung der Klimaziele muss der Gebäudebereich energetisch
weiterentwickelt werden. Derzeit ist der Sektor für etwa 35 Prozent des
Endenergieverbrauchs und ein Drittel der THG-Emissionen in Deutschland
verantwortlich. Um das Ziel eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestands
bis 2050 zu erreichen, muss der Energieverbrauch reduziert und die
Nutzung erneuerbare Energien für Wärme- und Kälteerzeugung gesteigert
werden.
Der Koalitionsvertrag der 18. Legislaturperiode sieht
vor, mittels der Fortentwicklung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
(EEWärmeG) und des Abgleichs mit den Regelungen der
Energieeinsparverordnung (EnEV) einen verlässlichen Rechtsrahmen zu
schaffen, der die Erreichung dieser Ziele begünstigt. Die Zusammenlegung
verschiedener energierechtlicher Anforderungen in Form eines
Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sollte Anwendern Vereinfachung und
Planungssicherheit bringen und zudem europäische Vorgaben, insbesondere
die Definition eines Niedrigstenergiegebäudestandards, umsetzen (vgl. BDEW direkt 3/2017).
Diskussion um KfW-55-Standard muss auf sachlicher Basis geführt werden
Insbesondere
die Definition dieses Niedrigstenergiegebäudestandards sorgte in der
politischen Diskussion um das Gebäudeenergiegesetz für erhebliche
Differenzen. Kritiker sahen die Wirtschaftlichkeit von Neubauprojekten
durch zu strenge Vorgaben gefährdet. Zudem fürchten sie eine
Vorfestlegung für den Standard für privat errichtete Gebäude, der ab
2021 gelten soll. Zur Einordnung: Die im Referentenentwurf
vorgeschlagene Mindestanforderung an den Primärenergieverbrauch für
Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand auf dem Niveau des
KfW-Effizienzhaus 55 sieht vor, dass der Jahres-Primärenergiebedarf 55
Prozent des Referenzgebäudes (Basis: EnEV 2009) nicht übersteigt.
Weiterhin sind die Anforderungen an die Gebäudedämmung etwa um 35
Prozent verschärft.
Grundlage zur Festlegung des Niedrigstenergiegebäudestandards ist die europäische Gebäuderichtlinie EPBD
(Energy Performance of Buildings Directive, 2010/31/EU). Diese gibt den
Mitgliedsstaaten vor, kostenoptimale Niveaus für die
Mindestanforderungen an die Gebäudeenergieeffizienz zu definieren.
Richtig
ist: Die Wirtschaftlichkeit von Bauprojekten hängt von einer Vielzahl
Faktoren ab, wie u.a. Nutzungsstruktur, Geometrie, Brennstoff,
regulatorischer Rahmen und natürlich Preisannahmen für die eingesetzten
Energieträger. Richtig ist weiterhin, dass sich in gewissen
Fallkonstellationen (z.B. niedrige Preise für fossile Energieträger)
bestimmte energetische Maßnahmenbündel nicht mehr rechnen - insbesondere
aus rein finanzieller (Investoren-) Sicht. Hieraus lässt sich jedoch
kein allgemeiner Schluss auf die Kostenoptimalität des KfW-55-Niveaus
als Niedrigstenergiegebäudestandard ziehen. Weiterhin ist bei der
Bewertung eine Gesamtkostenbetrachtung, die dem gesamten Lebenszyklus
des Investitionsobjekts Rechnung trägt, vorzuziehen. Eine reine
Differenzkostenbetrachtung auf Basis eingesparter Energiekosten greift
hier zu kurz. Der BDEW empfiehlt, die Zeit bis zum nächsten
Gesetzentwurf für weitere Untersuchungen zur Wirtschaftlichkeit zu
nutzen.
BDEW-Forderungen an ein künftiges Gebäudeenergiegesetz
Die vorerst gescheiterte Einigung auf einen entsprechenden Gesetzesentwurf sollte als Weckruf verstanden werden, nun noch energischer auf eine konsensfähige Reform der energierechtlichen Anforderungen an Gebäude hinzuarbeiten. Den Rechtsrahmen so zu gestalten, dass bezahlbarer und energetisch hochwertiger Wohnraum für alle verfügbar ist, sollte ein energiepolitisches Leitmotiv der zukünftigen Bundesregierung sein. Der BDEW hat in seiner Stellungnahme Vorschläge unterbreitet, wie ein künftiges Gebäudeenergiegesetz ausgestaltet werden sollte. Fünf Kernpunkte seien nachfolgend hier genannt; für deren weitergehende Erläuterung sei auf das Positionspapier verwiesen:
Vereinfachung des Rechtsrahmens im Gebäudesektor
Flexibilisierung der Anforderungen schaffen
Rolle von Strom und Bio-Erdgas als wettbewerbsfähige Technologie im Wärmemarkt stärken
Bedeutung vorhandener Versorgungsinfrastruktur für Heizenergieträger berücksichtigen
Gas aus Power-to-Gas-Anlagen als erneuerbare Energieträger anerkennen