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Gebäudeenergiegesetz: Gescheiterte Einigung ist Chance für einen Neuanfang

Der Referentenentwurf zum Gebäudeenergiegesetz gilt nach dem Koalitionsausschuss vom 30. März 2017 als gescheitert. Der Gesetzgeber sollte nun die Chance nutzen, mit einem verbesserten Entwurf die versprochenen Vereinfachungen tatsächlich zu schaffen. Der BDEW hat hierzu Vorschläge unterbreitet und wird die weitere Diskussion weiter begleiten.

Mit der geplanten Zusammenlegung der Regelungen aus dem Energieeinspargesetz (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) wäre der Gesetzgeber nicht zuletzt auch einer Forderung nachgekommen, die der BDEW schon seit langem stellt: Die bessere Abstimmung der Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz, den Primärenergiebedarf von Gebäuden und die Nutzung erneuerbarer Wärmeenergien sollte Vereinfachungen für alle Marktakteure bringen.

Das Scheitern der Regierungsparteien, sich auf einen gemeinsamen Gesetzesentwurf zu verständigen, lässt eine Umsetzung noch in dieser Legislaturperiode nun nicht mehr realistisch erscheinen. Dennoch müssen die europäischen Vorgaben, insbesondere bezüglich des Niedrigstenergiegebäudestandards, bis spätestens Ende 2018 in nationales Recht umgesetzt werden, um ein Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden. Nach dem gescheiterten Gebäudeenergiegesetz ist also vor dem nächsten Anlauf.

Energiewende im Gebäudebereich unabdingbar zur Erreichung der Klimaziele

Zur Erreichung der Klimaziele muss der Gebäudebereich energetisch weiterentwickelt werden. Derzeit ist  der Sektor für etwa 35 Prozent des Endenergieverbrauchs und ein Drittel der THG-Emissionen in Deutschland verantwortlich. Um das Ziel eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestands bis 2050 zu erreichen, muss der Energieverbrauch reduziert und die Nutzung erneuerbare Energien für Wärme- und Kälteerzeugung gesteigert werden.

Der Koalitionsvertrag der 18. Legislaturperiode sieht vor, mittels der Fortentwicklung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und des Abgleichs mit den Regelungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) einen verlässlichen Rechtsrahmen zu schaffen, der die Erreichung dieser Ziele begünstigt. Die Zusammenlegung verschiedener energierechtlicher Anforderungen in Form eines Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sollte Anwendern Vereinfachung und Planungssicherheit bringen und zudem europäische Vorgaben, insbesondere die Definition eines Niedrigstenergiegebäudestandards, umsetzen (vgl. BDEW direkt 3/2017).

Diskussion um KfW-55-Standard muss auf sachlicher Basis geführt werden

Insbesondere die Definition dieses Niedrigstenergiegebäudestandards sorgte in der politischen Diskussion um das Gebäudeenergiegesetz für erhebliche Differenzen. Kritiker sahen die Wirtschaftlichkeit von Neubauprojekten durch zu strenge Vorgaben gefährdet. Zudem fürchten sie eine Vorfestlegung für den Standard für privat errichtete Gebäude, der ab 2021 gelten soll. Zur Einordnung: Die im Referentenentwurf vorgeschlagene Mindestanforderung an den Primärenergieverbrauch für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand auf dem Niveau des KfW-Effizienzhaus 55 sieht vor, dass der Jahres-Primärenergiebedarf 55 Prozent des Referenzgebäudes (Basis: EnEV 2009) nicht übersteigt. Weiterhin sind die Anforderungen an die Gebäudedämmung etwa um 35 Prozent verschärft.

Grundlage zur Festlegung des Niedrigstenergiegebäudestandards ist die europäische Gebäuderichtlinie EPBD (Energy Performance of Buildings Directive, 2010/31/EU). Diese gibt den Mitgliedsstaaten vor, kostenoptimale Niveaus für die Mindestanforderungen an die Gebäudeenergieeffizienz zu definieren.

Richtig ist: Die Wirtschaftlichkeit von Bauprojekten hängt von einer Vielzahl Faktoren ab, wie u.a. Nutzungsstruktur, Geometrie, Brennstoff, regulatorischer Rahmen und natürlich Preisannahmen für die eingesetzten Energieträger. Richtig ist weiterhin, dass sich in gewissen Fallkonstellationen (z.B. niedrige Preise für fossile Energieträger) bestimmte energetische Maßnahmenbündel nicht mehr rechnen - insbesondere aus rein finanzieller (Investoren-) Sicht. Hieraus lässt sich jedoch kein allgemeiner Schluss auf die Kostenoptimalität des KfW-55-Niveaus als Niedrigstenergiegebäudestandard ziehen. Weiterhin ist bei der Bewertung eine Gesamtkostenbetrachtung, die dem gesamten Lebenszyklus des Investitionsobjekts Rechnung trägt, vorzuziehen. Eine reine Differenzkostenbetrachtung auf Basis eingesparter Energiekosten greift hier zu kurz. Der BDEW empfiehlt, die Zeit bis zum nächsten Gesetzentwurf für weitere Untersuchungen zur Wirtschaftlichkeit zu nutzen.

BDEW-Forderungen an ein künftiges Gebäudeenergiegesetz

Die vorerst gescheiterte Einigung auf einen entsprechenden Gesetzesentwurf sollte als Weckruf verstanden werden, nun noch energischer auf eine konsensfähige Reform der energierechtlichen Anforderungen an Gebäude hinzuarbeiten. Den Rechtsrahmen so zu gestalten, dass bezahlbarer und energetisch hochwertiger Wohnraum für alle verfügbar ist, sollte ein energiepolitisches Leitmotiv der zukünftigen Bundesregierung sein. Der BDEW hat in seiner Stellungnahme Vorschläge unterbreitet, wie ein künftiges Gebäudeenergiegesetz ausgestaltet werden sollte. Fünf Kernpunkte seien nachfolgend hier genannt; für deren weitergehende Erläuterung sei auf das Positionspapier verwiesen:

  • Vereinfachung des Rechtsrahmens im Gebäudesektor

  • Flexibilisierung der Anforderungen schaffen

  • Rolle von Strom und Bio-Erdgas als wettbewerbsfähige Technologie im Wärmemarkt stärken

  • Bedeutung vorhandener Versorgungsinfrastruktur für Heizenergieträger berücksichtigen

  • Gas aus Power-to-Gas-Anlagen als erneuerbare Energieträger anerkennen


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