Seit langem fordert der BDEW, die Regelungen aus der EnEV und dem
EEWärmeG besser aufeinander abzustimmen und in einem einheitlichen
Regelwerk zusammen zu führen. Dies ist als eine Maßnahme zur Steigerung
der Energieeffizienz im Gebäudebereich bereits im Nationalen Aktionsplan
Energieeffizienz (NAPE) verankert.
Die Zeit drängt: Kurz vor
Ende der Legislaturperiode sollte dieses Vorhaben nun mit dem Entwurf
eines Gebäudeenergiegesetzes (GEG) umgesetzt werden. Zudem droht bei
Verzug ein Vertragsverletzungsverfahren aus Brüssel.
Die
wesentliche Neuregelung des GEG betrifft die öffentlichen
Nichtwohngebäude. Für sie führt der Entwurf den sogenannten
Niedrigstenergiegebäudestandard ein. Er soll dem heutigen
KfW-55-Standard entsprechen, den Gebäude heute schon erfüllen müssen,
wenn sie in den Genuss einer entsprechenden KfW-Förderung kommen wollen.
Die Anforderungen an Wärmedurchgang und Primärenergieverbrauch sind um
bis zu 27 Prozent strenger als die heute gültigen Mindestanforderungen.
Diesen Standard müssten ab Januar 2019 alle neu errichteten
Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand, erfüllen. Diese Vorgaben sind in
der europäischen Gebäudeeffizienz-Richtlinie (EPBD) verankert. Eine Regelung hierzu für privat errichtete Gebäude sieht der Entwurf des GEG noch nicht vor.
BDEW-Einschätzung
Die
Analyse des Gesetzentwurfs zeigt, dass die ursprünglichen Ziele nur
teilweise umgesetzt wurden. Im Wesentlichen sind die Regelungen, die
bisher in einem Gesetz (EEWärmeG) und einer Verordnung (EnEV) festgelegt
waren, in einem Gesetz zusammengeführt. Spürbare Vereinfachungen oder
eine inhaltliche Straffung sind nicht zu erkennen. Dies hat auch der
BDEW in seiner Stellungnahme kritisiert.
Der
Entwurf hat auch positive Aspekte. So kann zunächst die Zusammenlegung
an sich als erster Schritt auf dem Weg zu einer Straffung des
Rechtsrahmens für die Gebäudeenergieeffizienz verstanden werden. Positiv
ist auch, dass das Prinzip der Wirtschaftlichkeit erhalten geblieben
ist: Nur solche Maßnahmen müssen umgesetzt werden, die sich auch
wirtschaftlich über ihre Nutzungsdauer darstellen lassen.
Neu ist
die Anerkennung von Photovoltaik-Anlagen auf dem Gebäude als
Erfüllungsoption der Nutzungspflicht von erneuerbaren Energieträgern.
Neu ist auch die Öffnung für gebäudeübergreifende Quartierskonzepte. So
können zukünftig zum Beispiel gemeinsame Anlagen zur Wärme- oder
Kälteerzeugung aus KWK oder Erneuerbaren Energien für mehrere Gebäude
berücksichtigt werden. Allerdings berücksichtigt der Gesetzentwurf die
Einbindung von Fernwärmenetzen in die Quartiersversorgung noch nicht,
dies sollte aus Sicht des BDEW dringend geändert werden.
Kritisch
sieht der BDEW die Einführung einer Verordnungsermächtigung zur
Festlegung der Primärenergiefaktoren für die verschiedenen
Energieträger. Damit steigt die Gefahr einer politischen Festlegung der
Primärenergiefaktoren und damit der Wettbewerbsverzerrung zwischen den
Energieträgern. Dagegen schlägt der BDEW die Einführung einer
zusätzlichen Komponente vor, mit der die Klimawirkung der
unterschiedlichen Energieträger stärker berücksichtigt werden kann.
Widerspruch zur Sektorkopplung
Als
inkonsistent und nicht zu den Bestrebungen der Sektorkopplung passend
sieht der BDEW die eingeschränkte Anrechenbarkeit von standortnah
erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energieträgern an. Die anteilige
Anrechnung der Nutzung in Elektrodirekt-Heizungen ist nach dem
vorliegenden Gesetzentwurf nicht möglich.
Nicht beseitigt wurde
mit der Zusammenlegung zudem die Ungleichbehandlung von flüssiger und
gasförmiger Biomasse. Nach wie vor gilt die Nutzung gasförmiger Biomasse
nur dann als Maßnahme zur Erfüllung der Nutzungsplicht von erneuerbaren
Energieträgern, wenn sie in KWK-Anlagen geschieht. Die Nutzung in
Brennwertheizungen wird nur für flüssige Biomasse anerkannt.
Kritisch
vor dem Hintergrund der Bestrebungen zur stärkeren Einbindung von Strom
im Wärmesektor ist die Verschärfung der Anforderungen an Luft/Luft bzw.
Luft/Wasser-Wärmepumpen zu sehen. Die Anforderung an ihre
Mindestarbeitszahl ist um jeweils 0,2 Punkte angehoben worden (3,3 auf
3,5 und 3,5 auf 3,7). Damit steigen die Kosten für die Nutzung von
Umweltwärme durch Wärmepumpen im Neubau deutlich.
Ebenfalls unter
dem Gesichtspunkt der Sektorkopplung fehlt dem BDEW die zusätzliche
Berücksichtigung von sogenanntem Speichergas, also Methan aus "Power-to
Gas-Anlagen", das ganz überwiegend durch Strom aus erneuerbaren Quellen
erzeugt wird.
Laufendes Gesetzgebungsverfahren
Diese
und weitere Kritikpunkte hat der BDEW in seiner Stellungnahme zum
Gesetzentwurf sowohl schriftlich als auch im Rahmen einer Anhörung am
31. Januar bei den beteiligten Ministerien vorgetragen. Mittlerweile hat
sich der ursprüngliche Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens jedoch
deutlich verschoben. Sowohl einige Bundesländer als auch
Bundestagsabgeordnete kritisieren insbesondere die Verschärfung der
Anforderungen an neue Gebäude (Niedrigstenergiegebäudestandard) als zu
weitgehend und wirtschaftlich nicht mehr darstellbar.
Ein
ursprünglich für den 15. Februar geplanter Kabinettsbeschluss ist nach
derzeitigem Stand mindestens bis zum 8. März verschoben. Ob sich der
Zeitplan, der eine Verabschiedung des GEG noch vor der parlamentarischen
Sommerpause vorsieht, damit halten lässt, ist derzeit unklar. Sicher
ist allerdings, dass Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren aus
Brüssel droht, wenn die Einführung des Niedrigstenergiegebäudestandards
für öffentliche Gebäude zum 1. Januar 2019 nicht umgesetzt wird.