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Geförderte Energieberatung voraussichtlich ab 2018 für EVU geöffnet

Bisher können Kunden, die Energieberatungsdienstleistungen von EVU oder ihren Partnern in Anspruch nehmen, keine Fördermittel hierfür in Anspruch nehmen. Nach langer Diskussion um die Zulassung von EVU-Mitarbeitern zu geförderter Energieberatung zeichnet sich hier eine grundlegende Änderung ab. Im Rahmen einer Sitzung der AG Information und Beratung der BMWi-Energiewendeplattform Effizienz im September wurde den anwesenden Stakeholdern angekündigt, dass, voraussichtlich ab 2018, die Zulassungskriterien für die Programme "vor-Ort-Energieberatung" und "Energieberatung Mittelstand" geöffnet werden.

Am 27. September fand die dritte Sitzung der BMWi-AG Beratung und Information im Rahmen der Plattform Effizienz statt. Dabei informierte das BMWi über geplante Änderungen an den Förderprogrammen "vor-Ort-Beratung" sowie "Energieberatung Mittelstand".

Danach soll die pauschale Ausgrenzung von EVU-Mitarbeitern und Handwerkern entfallen, wie sie bisher bei der Zulassung von Energieberatern für diese Programme beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) festgeschriebene ist. Stattdessen soll zukünftig der Energieberater für jeden einzelnen Beratungsfall gegenüber seinem Kunden eine schriftliche Erklärung abgeben, dass er keine weiteren Interessen (Verkaufsprovision etc.) verfolgt bzw. keine Interessenkonflikte bestehen. Damit wird aus "unabhängiger Energieberatung" eine "Beratung in unabhängiger Art und Weise", wie es sie bisher z.B. bei der Energieauditpflicht bereits gibt. Das BMWi erwartet von dieser Öffnung vor allem ein breiteres Angebot an qualitativ hochwertiger Energieberatung und damit eine stärkere Nutzung von Beratungsangeboten durch die Zielgruppen Gebäudebesitzer und Gewerbe- und Industrieunternehmen.

Mit der Zulassung zur Energieberatung Mittelstand werden auch weitere Förderprogramme wie zum Beispiel die Programme Querschnittstechnologien oder Einführung von Energiemanagementsystemen im Bereich Gewerbe und Industrie für EVU-Mitarbeiter oder Partner geöffnet.

Gleiche Chancen für EVU

Diese Öffnung hatte der BDEW über viele Jahre gefordert und auch entsprechende Vorschläge entwickelt. Mit der neuen Regelung würde der bisherige Wettbewerbsnachteil gegenüber sogenannten unabhängigen Beratern entfallen, die ihre Preise für Beratungsangebote um den jeweiligen Zuschuss reduzieren können. Er beträgt bei der bisherigen Regelung bis zu 8.000 Euro (Energieberatung Mittelstand). Die jetzt angekündigte Regelung ermöglicht vermutlich auch die bisher ausgeschlossene Zusammenarbeit mit Partnern wie zum Beispiel Beratungs- bzw. Ingenieurbüros. Damit können Energieunternehmen ihren Kunden zukünftig einen wichtigen Baustein auf dem Weg zur Umsetzung von Energieeffizienz-Maßnahmen, sowohl im Wohngebäude (vor-Ort-Beratung) als auch in der Produktion (Energieberatung Mittelstand) zu wettbewerbsfähigen Konditionen anbieten.

Zudem wurde angedeutet, dass zukünftig der auch vom BDEW vorgeschlagene individuelle Gebäudesanierungsfahrplan das vorgeschriebene Ergebnis einer vor-Ort-Beratung sein könnte. Damit kann er zu einem wichtigen Instrument in der Kundenkommunikation mit Gebäudebesitzern, u.a. der Wohnungswirtschaft, werden.

Alle weiteren Anforderungen, insbesondere hinsichtlich Qualifikation des Beraters, bleiben unverändert. Energieberater mit entsprechenden Qualifikationen können sich nach in Kraft treten der Richtlinie beim BAFA registrieren und, gegen die entsprechende Gebühr, auf der Energieberaterliste der Dena eintragen lassen.

Konkrete Umsetzung abwarten

Das BAFA wird verstärkte Kontroll- und Sanktionsmechanismen entwickeln, um Subventionsbetrug vorzubeugen. Das Risiko liegt dabei ausschließlich beim Energieberater.

Die konkrete Formulierung der Richtlinie und insbesondere der gegenüber dem Kunden abzugebenden Erklärungen ist noch nicht bekannt. Vor weiteren Reaktionen auf die Ankündigung sollte zunächst die schriftliche Fassung der neuen Richtlinie und ihre Analyse abgewartet werden. Sie soll aber, so die Ankündigung, nach Möglichkeit noch in diesem Jahr veröffentlicht werden. Aus haushaltsrechtlichen Gründen wird sie voraussichtlich erst 2018 in Kraft treten. Sobald weitere Informationen vorliegen werden wir Sie umgehend informieren.

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