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Gerechte Verteilnetzentgelte

VNB müssen bis Oktober 2024 Daten melden.

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© apidach / Shutterstock

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 30. August 2024 den Festlegungsbeschluss zur Verteilung von EE-bedingten Netzmehrkosten veröffentlicht, der ab dem kommenden Jahr gilt. Betroffene Stromverteilnetzbetreiber (VNB) müssen aber zur Berechnung der Umlage bereits bis Oktober 2024 die relevanten Daten melden.

Die Beschlusskammer 8 der BNetzA hatte das Festlegungsverfahren (BK8-24-001-A) bereits Ende 2023 eingeleitet und die Vorschläge umfassend in der Branche konsultiert (siehe auch BDEW-Newsbeiträge vom und 8. Februar 2024 und vom 27. Juni 2024).

Mit der Festlegung will die Regulierungsbehörde die Mehrkosten gerechter verteilen, die Netzbetreibern durch besonders starken Zubau von Photovoltaik- und Windanlagen entstehen. Diese unterschiedlichen Netzmehrkosten führen aktuell dazu, dass Netzentgelte für Haushalte, Gewerbe und Industrie gerade in den Regionen besonders hoch sind, in denen der Ausbau der erneuerbaren Energien besonders intensiv ist. Solche Kunden werden durch die neue Festlegung ab 2025 entlastet: Die Entlastung greift, wenn im Netzgebiet die installierte EE-Leistung mehr als doppelt so hoch ist wie die zeitgleiche Jahreshöchstlast. Solche „besonders belasteten Netzbetreiber“ können dann einen Teil ihrer Mehrkosten auf alle Netznutzer bundesweit wälzen. Abgewickelt wird die neue EE-Netzkostenwälzung über die bereits bestehende Umlage nach §19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV). Von den neuen Regelungen profitieren insbesondere Netzkunden in den EE-starken Bundesländern Brandenburg, Schleswig-Holstein, Bayern, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern. Größere Änderungen haben sich im Vergleich zum Festlegungsentwurf nicht ergeben.

VNB direkt in der Pflicht: Wälzungsbeträge müssen im Oktober gemeldet werden

Bereits ab dem kommenden Jahr greifen die Entlastungsregelungen der Festlegung. Damit dies auch umgesetzt werden kann, sind die VNB unmittelbar gefragt, die dafür notwendigen Datenmeldungen vorzunehmen. Analog zu den Regelungen der §19 Abs. 2 StromNEV-Umlage müssen Netzbetreiber, die von einer Entlastung profitieren können, ihre Wälzungsbeträge bis zum 15. Oktober dieses Jahres an den jeweils regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber melden. Für die Ermittlung der Betroffenheit und des Wälzungsbetrags sind dabei die Berechnungsschritte aus den Ziffern 2 bis 4 der Festlegung anzuwenden. Bereits zum 1. Oktober sind VNB, die eine solche Meldung vornehmen wollen, verpflichtet, der BNetzA den ermittelten Wälzungsbetrag vorab mitzuteilen. Für die Datenmeldung stellt die BNetzA zeitnah einen aktualisierten Erhebungsbogen nach § 28 Nr. 3 und 4 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) für das Kalenderjahr 2025 zur Verfügung, der die Regelungen der Kostenwälzung berücksichtigt. Dieser wird voraussichtlich in den kommenden Tagen auf den Webseiten der Beschlusskammer 8 abrufbar sein. Zur Unterstützung der betroffenen Netzbetreiber wird der BDEW auch noch im September den bestehenden Leitfaden zum §19 Abs. 2 StromNEV-Umlagemechanismus aktualisieren.

Weitere Reform der Netzentgeltsystematik in Aussicht

Die Entlastung von Netzkunden in besonders EE-starken Regionen ist aus Sicht des BDEW ein wichtiger Baustein für eine gerechte Energiewende. Grundsätzlich kann der vorliegende Vorschlag zur EE-Kostenwälzung aber nur der erste Schritt einer umfassenderen Netzentgeltreform sein, um das System für die weiteren Anforderungen der Energiewende fit zu machen und eine sachgerechte Verteilung von energiewende- und transformationsbedingten Netzkosten sicherzustellen. Die BNetzA hat bereits angekündigt, hierzu in den kommenden Monaten tätig werden zu wollen. Der BDEW wird die Branchensicht in die Debatten über die Weiterentwicklung der Netzentgeltsystematik einbringen.

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