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BDEW positioniert sich zum Entwurf eines IDW-Prüfungsstandards zur EMIR-Compliance-Prüfung Stellung

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat im Frühjahr 2016 den Entwurf eines Prüfungsstandards "Prüfung von Systemen nach Paragraf 20 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) bei nichtfinanziellen Gegenparteien" verabschiedet und zur Konsultation gestellt. Der BDEW hat sich jetzt mit einer Stellungnahme an der Konsultation zu der in dem Prüfungsstandard geregelten EMIR-Compliance-Prüfung beteiligt. Wichtigstes Anliegen der Energiewirtschaft ist es, darauf hinzuweisen, dass der Aufwand bei den zu prüfenden Unternehmen minimiert wird und hierdurch Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden.

European Market Infrastructure Regulation (EMIR) ist die Bezeichnung für die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister. Die Verordnung regelt den Umgang mit Derivat-Produkten. Kern der Regulierung ist die Verpflichtung der Marktteilnehmer zum Clearing ihrer außerbörslichen Standard-Derivatgeschäfte über eine Central Counterparty sowie die Meldung dieser OTC-Geschäfte an ein Transaktionsregister.

Mit der Prüfung der Einhaltung der Vorgaben aus der EU-Verordnung, der sogenannten EMIR-Compliance-Prüfung, sind in Deutschland die Wirtschaftsprüfer betraut, anders als in den meisten EU-Staaten, in denen die beaufsichtigende Behörde die Prüfung durchführt. Der Hauptfachausschuss des IDW hat daher den Entwurf eines IDW-Prüfungsstandards Prüfung von Systemen nach Paragraf 20 WpHG bei nichtfinanziellen Gegenparteien (IDW EPS 920) verabschiedet, am 4. Februar 2016 veröffentlicht und um Anmerkungen bis Ende August 2016 gebeten. Der BDEW, dessen Mitgliedsunternehmen insbesondere im Handelsbereich von dem Entwurf betroffen sind, hat sich fristgerecht an der Konstulation beteiligt.

Eine praxistaugliche Lösung

Der Prüfungsstandard wurde dabei weitgehend als gelungen eingestuft und stellt für die Branche eine praxistaugliche Lösung für den regelkonformen Umgang mit Derivaten und den Anforderungen der EMIR dar. Dennoch wies der BDEW auf einige Punkte in seiner Stellungnahme kritisch hin. Insbesondere sieht der BDEW in der Ausgestaltung der Prüfpflichten bei der Meldung von Derivaten noch Nachbesserungsbedarf. Wichtigstes Anliegen der Energiewirtschaft ist es, darauf hinzuweisen, dass der Aufwand bei den zu prüfenden Unternehmen minimiert wird und hierdurch Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden.

Hierzu ist es notwendig, dass die Vorgaben des IDW-Prüfungsstandards nicht über die der EMIR, einschließlich der konkretisierenden ESMA Q&A, hinausgehen. Die Ausgestaltung des Prüfungsstandards darf nicht zu einer Schlechterstellung der betroffenen Unternehmen im Vergleich zu den Vorschriften der EMIR führen.

So sieht der IDW-Entwurf beispielsweise vor, "vor der Durchführung der Meldungen entsprechende Verfahren zwischen den Vertragspartnern zu vereinbaren. Hierzu gehört zumindest die Regelung eines einheitlichen Identifikators für jedes Geschäft (Unique Trade Identifier, UTI). Darüber hinaus sind die Gegenparteien verpflichtet, dass die 'Common Data', d.h. die wesentlichen Geschäftsparameter, bezüglich derer die Meldungen durch die Transaktionsregister auf Übereinstimmung geprüft werden, in beiden Meldungen konsistent angegeben werden - dies kann beispielsweise durch gleichlautende Übernahme der in den Geschäftsbestätigungen dokumentierten Vertragsparameter erfolgen. Des Weiteren müssen die Unternehmen interne Vorgehensweisen festlegen und dokumentieren, wie im Falle von abweichenden Meldedaten (und dadurch ausgelösten möglichen Rückfragen des Transaktionsregisters oder der Aufsichtsbehörden) vorzugehen ist."

BDEW fordert die Streichung aller Bestimmungen über den Austausch der UTI

Der BDEW hat hier die Streichung aller Bestimmungen über den Austausch der UTI hinaus gefordert, denn nach der EMIR muss allein diese ausgetauscht werden. Für die Abstimmung weiterer Geschäftsparameter gibt es nach Auffassung des BDEW keine ausreichende gesetzliche Grundlage. Der Austausch der weiteren Geschäftsparameter ist Teil der Geschäftsbestätigung im Rahmen der Risikominimierungstechniken zwischen den Marktteilnehmern. Da die Nutzung unterschiedlicher Transaktionsregister und damit unterschiedlicher Formate zulässig sein muss, ist ein automatischer Abgleich dieser Formate durch die Marktteilnehmer nicht möglich.

Weiteres Vorgehen

Das IDW wird die Anmerkungen des BDEW und anderer Marktteilnehmer, die sich an der Konsultation beteiligt haben, nun prüfen. Üblicherweise erfolgt im Rahmen der Konsultation abschließend ein mündliches Gespräch zu den eingangenen Stellungnahmen. Der BDEW wird sich hier dann erneut einbringen. Anschließend wird der finale Prüfungsstandard veröffentlicht und ist damit für entsprechende Prüfungen, die Wirtschaftsprüfer durchführen, bindend.

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