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Keine Abschöpfung von Überschusserlösen für Pumpspeicherkraftwerke

Klarstellung für Stromspeicher.

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© blickwinkel Blossey picture alliance

Mit der Klarstellung zur Regelung der Abschöpfung von Überschusserlösen für Stromspeicher, insbesondere für Pumpspeicherkraftwerke mit natürlichen Zuflüssen, ist die Bundesnetzagentur (BNetzA) einer BDEW-Forderung nachgekommen. Damit wurde ein noch ausstehender Schritt zu mehr Rechtsicherheit in der Anwendung des Strompreisbremsengesetzes (StromPBG) getätigt.

Nach Auffassung des BDEW ist Energiespeicherung aus der Perspektive des Stromsektors der Kreislauf aus Energieentnahme aus dem Stromversorgungssystem, gezielter chemischer oder physikalischer Zwischenspeicherung und anschließender Rückspeisung in das Netz, aus dem die Energie entnommen wurde. Das macht Energiespeicher zu einem wertvollen Tool für die Energiewende und die Erreichung der Ziele des energiewirtschaftlichen Dreiecks. In der Energiekriese trugen Speicher mit dazu bei, dass extreme Preisspitzen an den Strombörsen reduziert werden konnten, indem sie Strom in Zeiten niedrigerer Preise aufnahmen und anschließend in den Stunden des Spitzenbedarfs zusätzlich bereitstellten.

Mit der Veröffentlichung der Fragen und Antworten zur Abschöpfung der Überschusserlöse vom 03.03.2023 (FAQ der BNetzA) zur Anwendung des § 13 Abs. 3 Nr. 4 StromPBG für Stromspeicher konnte eine Klarstellung für Pumpspeicherkraftwerke erwirkt werden: Pumpspeicherkraftwerke unterliegen danach nicht der Abschöpfung der Überschusserlöse, da sie unter die Ausnahme für Speicher, die ausschließlich Strom aus dem Netz entnehmen, fallen. Auch die Stromerzeugung aus Pumpspeicherwerken mit natürlichem Zufluss wird nicht abgeschöpft, da die Mengen nicht auf Viertelstunden aufgeteilt werden können und eine Zuordnung zu Preisen nicht möglich ist.

Die BNetzA folgt mit ihrer Klarstellung der Vorgabe des Art. 7 Abs. 1 d VO (EU) 2022/1854, nach dem eine Abschöpfung der Überschusserlöse nur bei „Wasserkraft ohne Speicher“ erfolgen darf.

Im weiteren Verlauf der Klarstellung durch die BNetzA wurde der Begriff „Stromspeicher“ weder definiert, noch ist er energierechtlich eindeutig geklärt. Dies verdeutlicht weiterhin die Notwendigkeit einer Umsetzung der Speicherdefinition für „Stromspeicher“ nach den Forderungen des BDEW (siehe hierzu auch: BDEW veröffentlicht Papier zu Potenzialen von Stromspeichern).

Der BDEW hatte bereits eine Anwendungshilfe zur Abwicklung der Überschusserlösabschöpfung verfasst, es folgte unter anderem ein BDEW-Webinar im Januar 2023 mit Beteiligung von Consentec und BMWK zur Klärung von Einzelheiten der Erlösabschöpfung und ein weiteres Webinar am 31.03.2023. Zudem gab es einen fortlaufenden Prozess und Austausch zwischen dem BDEW und dem BMWK. Der vorliegende Fragen-und-Antworten-Katalog (FAQ) des BDEW (siehe hierzu auch: Energiepreisbremsen 2023 Fragen und Antworten) in seiner nun 7. Auflage trägt weiter zur Klärung typischer Fragestellungen im Zusammenhang mit der praktischen Umsetzung der Energiepreisbremsen bei und wird stetig fortgeschrieben, um die aktuellen Entwicklungen und Erkenntnisse anwenderfreundlich aufzubereiten.

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