Seit dem 1. Oktober 2023 läuft die Testphase des europäischen CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM), das die bei der Produktion bestimmter Importgüter aus Drittstaaten entstehenden CO2-Emissionen analog zum innereuropäischen Emissionshandel (EU-ETS) bepreist. Vom Anwendungsbereich des CBAM erfasst sind u. a. auch Importe von Strom und von Wasserstoff (vgl. BDEW- News von September 2023).
Während der Testphase bis Ende 2025 gelten für die betroffenen Akteure noch vereinfachte Berichtspflichten. Ab 1. Januar 2026 muss der CBAM dann vollumfänglich angewendet werden (Hintergrundinformationen auf der Website der EU-Kommission).
Unklarheiten bei der Anwendung
Die Anwendung des neuen EU-Instruments stellt die betroffenen Unternehmen aufgrund vieler ungeklärter Fragen vor große Herausforderungen. Aus Sicht der Energiewirtschaft betraf dies insbesondere die Frage, inwieweit von Offshore-Windenergieanlagen in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) eines EU-Mitgliedstaates erzeugter Strom als Stromimport im Sinne des CBAM gilt und somit den CBAM-Berichtspflichten unterliegt.
Der BDEW setzte sich diesbezüglich bereits seit Frühjahr 2024 gegenüber der Kommission für eine Klarstellung ein, die eine rechtssichere Ausnahme für Strom aus der AWZ eines EU-Mitgliedstaates ein.
Neues Q&A-Dokument enthält Klarstellungen
In einer am 17. Dezember 2024 veröffentlichten Aktualisierung des Q&A-Dokuments zur Anwendung des CBAM (Link) stellte die EU-Kommission nun erfreulicherweise klar, dass der CBAM nicht auf von festen Installationen, wie insbesondere Offshore-Windenergieanlagen, innerhalb der AWZ eines EU-Mitgliedstaates erzeugten Strom angewendet werden muss. Dementsprechend entfallen für Strom aus diesen Quellen auch sämtliche CBAM-Berichtspflichten.
Der BDEW wird die weitere Umsetzung des CBAM und dessen Auswirkungen auf die Energiewirtschaft weiter eng begleiten und über relevante Veränderungen informieren.