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Kostenanerkennung marktlicher Beschaffung von Blindleistung

Bundesnetzagentur plant Anerkennung der Blindleistungsbeschaffung als volatile Kostenanteile. BDEW fordert Klarstellung zu freiwilligen Preisobergrenzen.

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© TSV-art / Shutterstock

Am 27. August 2024 leitete die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur ein Festlegungsverfahren zur Berücksichtigung der Blindleistungskosten in der vierten Regulierungsperiode (2024-2028) ein (Az. BK8-24-0006-A bis BK8-24-0010-A). Der Festlegungsentwurf sieht die Anerkennung der Differenz der Blindleistungskosten zwischen dem Basisjahr (2021) und den prognostizierten Blindleistungskosten des jeweiligen Jahres als volatile Kosten vor. Betroffene Netzbetreiber werden verpflichtet, ihre kalenderjährliche Erlösobergrenze entsprechend anzupassen.

Hintergrund und Forderungen des BDEW

Die Beschlusskammer 6 hatte am 25. Juni 2024 einen Beschluss gefasst, der Netzbetreiber von Höchst- und Hochspannungsnetzen zur marktgestützten Beschaffung von Blindleistung verpflichtet (Az. BK6-23-072). Blindleistung sorgt im Stromnetz unter anderem dafür, dass die Spannung im vorgesehenen Bereich bleibt. Mit der nun konsultierten Festlegung der Beschlusskammer 8 wird die regulatorische Anerkennung der daraus entstehenden Kosten beim Netzbetreiber geregelt.

In seiner Stellungnahme (Download unten) stellt der BDEW unter anderem folgende Forderungen auf:

  • Effizienzvergleich: Die Blindleistungskosten aus der marktgestützten Beschaffung sollten aus der Kostenbasis des Effizienzvergleichs gestrichen werden, da die zu beschaffenden Mengen und Preise, die aus dem Verfahren gemäß der Festlegung BK6-23-072 resultieren, durch den Netzbetreiber faktisch nicht beeinflussbar sind.
  • Freiwillige Preisobergrenze: Der Gestaltungsspielraum des beschaffenden Netzbetreiber hinsichtlich der freiwilligen Preisobergrenze, wie sie die Festlegung BK6-23-072 zur verpflichtenden marktgestützten Beschaffung von Blindleistung vorsieht, muss ausdrücklich gewahrt bleiben. Die Formulierung der BK8 sollte so gefasst werden, dass eine Refinanzierung von Kosten aus Ausschreibungen ohne Preisobergrenze nichts ausgeschlossen wird. Anderenfalls widerspräche die Festlegung der Beschlusskammer 8 dem Beschluss der Beschlusskammer 6. 
  • Kosten in der Hochlaufphase: In der Hochlaufphase der marktlichen Beschaffung müssen Kosten aus Bestandsverträgen bis zur Überführung in marktgestützte Beschaffung weiterhin refinanziert werden. Während des Hochlaufs werden die erforderlichen Umsetzungsaufwendungen und Prozesskosten voraussichtlich auch im Basisjahr der kommenden Regulierungsperiode die tatsächlichen Kosten nicht repräsentieren.

Details finden Sie in der Stellungnahme.

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