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Krisenvorsorge: Registrierungsendspurt auf der Sicherheitsplattform Gas

Die Registrierung von Bilanzkreisverantwortlichen und Letztverbrauchern (>/= 10 MWh/h) - bitte prüfen Sie Ihre Pflicht zur Registrierung.

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© Oil and Gas Photographer / Shutterstock

Seit dem 1. Oktober 2022 ist das zentrale Kommunikationsmedium des Bundeslastverteilers und der beteiligten Akteure für die Registrierung freigeschaltet (BDEW berichtete). Die Sicherheitsplattform ist ein wesentlicher Bestandteil der Vorbereitungen der Bundesnetzagentur auf ihre mögliche Rolle als Bundeslastverteiler. Sie trägt zur Optimierung der Abläufe in einer Gasmangellage bei. Bis Ende Oktober sollten sich ca. 2.500 große Gasletztverbraucher (>/= 10 MWh/h) und etwa 600 Bilanzkreisverantwortliche zur Nutzung der Sicherheitsplattform registrieren. Die Plattform wird vom Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe betrieben, die im September speziell zu den Funktionen informiert hatten.

Gesetzliche Pflicht erfüllen
Die Bilanzkreisverantwortlichen sind aus § 2b Energiesicherungsgesetz (EnSiG) in Verbindung mit der Gassicherungsverordnung (GasSV) verpflichtet, diese Registrierung vorzunehmen. Die Registrierung möglichst vieler Marktteilnehmer soll zur effizienten Auflösung einer möglichen Gasmangellage beitragen. So kann die IKT-gestützte Identifikation von möglichen Versorgungsreduktionsleistungen und deren Auswirkungen eine differenzierte Betrachtung der größten Gasletztverbraucher ermöglichen und damit eine wichtige Datenbasis für Entscheidungen des Bundeslastverteilers liefern. Die Bundesnetzagentur plant zudem, in ihrer Rolle als Bundeslastverteiler Verfügungen an Letztverbraucher und Bilanzkreisverantwortliche unter anderen auch über die Sicherheitsplattform zu übermitteln.

Der BDEW empfiehlt daher im Rahmen der Vorbereitung auf die Bewältigung einer potenziellen Gasmangellage allen Bilanzkreiskreisverantwortlichen nachdrücklich, die Registrierung auf der Sicherheitsplattform vorzunehmen, sollte diese bisher nicht erfolgt sein. 

Die Bundesnetzagentur behält sich ausdrücklich vor, weitere Schritte gegenüber Bilanzkreisverantwortlichen und Letztverbrauchern einzuleiten, die ihrer Verpflichtung bisher nicht nachgekommen sind. Gemäß § 15 EnSiG hat die Bundesnetzagentur die Möglichkeit ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten und Bußgelder bis zu einer erheblichen Höhe für die Missachtung der Verpflichtung zu verhängen. 

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