Die BNetzA hat am 21. März 2024 die bereits lange angekündigte Festlegung zur Umsetzung eines beschleunigten werktäglichen Lieferantenwechsels in 24 Stunden erlassen. Die Festlegung ist zum 1. April 2025 marktweit verbindlich umzusetzen, obwohl nach der gesetzlichen Vorgabe des § 20a Ab-satz 2 EnWG die entsprechenden europäischen Regelungen erst zum 1. Januar 2026 umgesetzt wer-den müssen. Der BDEW hatte wiederholt darauf gedrängt, aufgrund der vielen laufenden IT-Projekte und des erheblichen Arbeitsaufkommens in den Unternehmen die Umsetzung zumindest auf den 1. Oktober 2025 zu setzen. Diesem Vorschlag ist die BNetzA nicht gefolgt. Die BNetzA begründet dies damit, dass die Branche eine längere Stabilisierungsphase benötige, was unter anderem die jüngsten Erfahrungen mit der Umsetzung von AS4 zum 1. April 2024 gezeigt habe.
Zur Umsetzung des 24h-Lieferantenwechselprozesses werden viele Fristen gestrafft sowie Prozesse strukturell angepasst. Insgesamt geht der BDEW davon aus, dass die Neustrukturierung des Daten-austauschs die spätere Anwendung der Prozesse unterstützt und zur Datenqualität im Markt beiträgt.
In vielen weiteren Punkten ist die BNetzA aber den Anliegen des BDEW gefolgt. So werden beispielsweise die Prozesse zu den Stammdatenaustauschen und der API-Webdienst für konkrete Prozessanwendungen (Use-Case: Ermittlung der MaLo-ID der Marktlokation) weiterentwickelt. Die Stammdatensynchronisation wird, wie vom BDEW seit der Marktkommunikation 2020 gefordert, mit dem Lieferantenwechsel in 24 Stunden abgeschafft. Ebenfalls hatte sich der BDEW erfolgreich dafür eingesetzt, dass gegenüber den ersten Konsultationsentwürfen u.a. die Themen Anschlussnutzerinformationen, Messlokations-Konfigurations-Check und Blindarbeitsrechnung aus dem Verfahren herausgelöst und zu einem späteren Zeitpunkt in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der Data-ImplementingRegulations der Europäischen Union geprüft werden.
Kritisch und herausfordernd sieht der BDEW weiterhin die von der BNetzA festgelegte Umsetzungs-frist 1. April 2025 gerade auch vor dem Hintergrund weiterer Umsetzungserfordernisse im Energiemarkt. Der BDEW hatte wiederholt dafür plädiert, die in der Marktkommunikation gesamthaft umzusetzenden Themen stärker zu priorisieren und die Festlegung erst zum 1. Oktober 2025 wirksam wer-den zu lassen. Die Argumentation der BNetzA dazu (Seiten 45 – 52 der Festlegungsbegründung) hält der BDEW nach wie vor nicht für zufriedenstellend. So hätte der Ende 2023 seitens der BNetzA eingebrachte Alternativvorschlag, die Prozesspakete aufzuteilen und dementsprechend eine sequenzielle Umsetzung vorzunehmen, aus Sicht des BDEW ein Auseinanderreißen einzelner Prozesse in diesem späten Stadium des Festlegungsverfahrens zur Folge gehabt, verbunden mit der Gefahr von Unstimmigkeiten zwischen einzelnen Prozessen und damit höheren Implementierungs- und Clearingsauf-wände für den Markt bedeutet.
In Anbetracht der nun erfolgten Festlegung wird der BDEW die Umsetzung der weiteren Schritte eng begleiten:
- Bereits am 2. April 2024 startete die Konsultation der für die Umsetzung erforderlichen EDI@Energy-Dokumente, wie die Entscheidungsbaum-Diagramme und Datenformate; die Veröffentlichung der Dokumente erfolgt voraussichtlich im Juni 2024. Durch die zeitlich verzögerte Veröffentlichung der BNetzA-Festlegung können einige Fragestellungen erst im weiteren Umsetzungsverlauf geklärt und in den Dokumenten präzisiert werden.
- Der BDEW wird seine Mitgliedsunternehmen auch mit einem Einführungsszenario unterstützen.
- Anwendungshilfen zu den Aktivitätsdiagrammen hat der BDEW bereits veröffentlicht.
- Fachveranstaltungen sind ebenfalls bereits terminiert (27. Juni und 11. Juli 2024).
- Weiter arbeitet der BDEW aktuell an einer Neuauflage der Prozessbeschreibung zum Netzbetreiberwechsel für die Sparte Strom.
In Unterstützung der Implementierungsphase werden mit dem Lieferantenwechsel in 24 Stunden als neue Dienstleistung auch elektronisch verarbeitbare Datenformate entgeltlich zur Verfügung gestellt. Der BDEW wird darüber gesondert informieren.