Inhaltsverzeichnis:
1. Hintergrund und Sachlage
2. Handlungsempfehlungen und erste rechtliche Einschätzung
1. Hintergrund und Sachlage
Die Übermittlung sämtlicher Nachrichten zur Marktkommunikation Strom in Anwendung der Prozessdokumente GPKE, MPES, WiM und MaBiS hat auf der Grundlage der Festlegung der BNetzA (BK6-21-282) vom 31. März 2022 nach Maßgabe der darin festgelegten Vorgaben und zu den darin festgelegten Daten zu erfolgen. Die Festlegung erstreckt damit die vom BSI getroffenen Vorgaben zur Kommunikation von Daten aus Smart-Meter-Gateways nach § 52 Absatz 4 MsbG auf alle genannten Daten und Prozesse um zukünftig ein noch höheres Niveau an Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit bei der Abwicklung der verschiedenen Kommunikationsprozesse zu schaffen.
Nach den Erkenntnissen des BDEW werden ca. 50 % des Marktes nicht in der Lage sein, diesen neuen Kommunikationsweg ab dem 01.04.2024 umzusetzen. Was genau die Ursache der fehlenden Umsetzung ist, war nicht zu ermitteln. Es ist anzunehmen, dass die Ursachen unterschiedlich sind. So kann die Wahl des Dienstleisters ausschlaggebend sein, das Thema im Unternehmen unterschätzt oder absichtlich zurückgestellt worden sein aufgrund der Vielzahl der derzeit anstehenden Aufgaben, oder schlicht Personal zur Umsetzung fehlen.
Wer die Umstellung jetzt erst veranlasst, wird nach Kenntnis des BDEW die Umstellung nicht mehr rechtzeitig vollziehen können. Bereits die rechtzeitige Bereitstellung der AS4-Zertifikate ist bei jetziger Antragstellung laut Marktteilnehmer nicht mehr gewährleistet. Auch wenn sehr viele Marktteilnehmer sehr kurz vor Ende der Frist zugleich umstellen wollen würden, könnte dies zu Verzögerungen führen.
Würden die beteiligten Unternehmen die Marktkommunikation auf dem bisher genutzten Kommunikationsweg (E-Mail – S/MIME) einstellen und auf diesem Weg keine Daten mehr empfangen und versenden, hätte dies wegen der Vielzahl der Unternehmen, die nicht fristgerecht umstellen werden, enorme Auswirkungen auf den Strommarkt. Mess- und Bilanzierungsdaten, Stammdaten, Meldungen zu Lieferantenwechseln könnten nicht mehr versendet oder empfangen und die Prozesse, die auf diesen Daten basieren, nicht mehr durchgeführt werden (betrifft jegliche energiewirtschaftliche Basisprozesse wie u.a. Netznutzungsabrechnung, Lieferantenwechsel etc.).
Eine andere umsetzbare technische Möglichkeit als die Kommunikation auf dem bestehenden Weg weiterzuführen, sieht der BDEW nicht, wenn die Marktkommunikation über den 1. April hinaus aufrechterhalten werden soll. Die Verlängerung der in der Festlegung genannten Frist wäre allerdings kritisch zu sehen. Zum einen wird eine sehr große Zahl an Marktteilnehmern die Umsetzung fristgemäß oder fast fristgemäß erreichen und zum anderen lässt sich kein konkreter Verlängerungszeitraum benennen. Wenn die Kommunikation im bestehenden Verfahren fortgeführt wird, sollte dies so kurz wie möglich, aber solange wie nötig erfolgen, um den größten Teil des Marktes abzudecken und große Friktionen zu verhindern.
Die Mitgliedsunternehmen haben den BDEW verstärkt um eine Einschätzung und Unterstützung gebeten. Der BDEW plant vor diesem Hintergrund verschiedene Maßnahmen, um die folgenden Ziele zu erreichen:
- Gewährleistung der Aufrechterhaltung der Marktkommunikation trotz des nicht fristgerechten Umstellens eines großen Teiles des Marktes auf den Übertragungsweg AS4
- Unterstützung der schnellstmöglichen und regelkonformen Einführung des Übertragungswegs AS4 im ganzen Markt
2. Handlungsempfehlungen und erste rechtliche Einschätzung
Prämisse: Ab dem 1. April 2024 sind die Marktteilnehmer verpflichtet, die Marktkommunikation für alle genannten Prozesse, der GPKE, MPES, WiM Strom und MaBiS, auf der Grundlage der Festlegung der BNetzA BK6-21-282 auf das neue AS4-Verfahren umzustellen. Der Weiterbetrieb des bisherigen Übertragungsweges „E-Mail" ist technisch möglich, widerspricht aber der Festlegung der BNetzA.
Handlungsempfehlungen:
- Der BDEW empfiehlt wie bisher die schnellstmögliche Umstellung auf den Übertragungsweg AS4.
- Die Kontaktaufnahme mit den Marktpartner kann sinnvoll sein, um den Stand der Umsetzung hinsichtlich folgender Punkte zu klären:
- wie der eigene Umsetzungsstand auf den Übertragungsweg AS4 ist
- und wie der Umsetzungsstand der jeweiligen Vertrags- und Marktpartner ist.
- Für Unternehmen, die die Umsetzungsfrist einhalten können, ist es darüber hinaus sinnvoll, solche Vertragspartner, die die Umsetzungsfrist nicht einhalten können, noch einmal auf die Verpflichtung der Umsetzung hinzuweisen und, falls noch nicht erfolgt, ggf. auch auf die BNetzA-Mitteilung Nr. 3 zur Festlegung zur künftigen Absicherung der elektronischen Marktkommunikation Strom (BK6-21-282).
Dabei kann auch, sollte dies noch nicht geschehen sein, ein Hinweis auf die Aussage der BNetzA erfolgen, dass Unternehmen, die die Umstellung nicht fristgerecht gewährleisten können, mit Aufsichtsmaßnahmen der Behörde rechnen müssen.
Erste rechtliche Einschätzung
- Die Kündigung der Lieferantenrahmen- oder Netznutzungsverträge für Vertragspartner des Netzbetreibers, die die Frist nicht einhalten können, sieht der BDEW jedenfalls unmittelbar zum 1. April und auch für eine gewisse Zeit darüber hinaus als nicht angemessen an.
- Aufsichtsmaßnahmen der BNetzA gegen Marktteilnehmer, die selbst die Kommunikation auf den Übertragungsweg AS4 umgestellt haben, aber den Kommunikationskanal über SMIME noch offenhalten, um die Abwicklung der automatisierten Marktkommunikation für den gesamten Markt weiter zu gewährleisten, sieht der BDEW ebenfalls als nicht verhältnismäßig an.