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Mai-Ausschreibungs-Runde für Windenergieanlagen an Land

Ergebnisse zeigen positiven Trend.

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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am Mittwoch, 3. Juli 2024, die Ergebnisse der EEG-Ausschreibung für Windenergie an Land zum Gebotstermin 2. Mai 2024 bekanntgegeben. Nach vorläufigen Zahlen erhielten 189 Gebote einen Zuschlag mit einer Zuschlagsmenge von insgesamt 2.379 Megawatt (MW), bei einem ausgeschriebenen Volumen von 2.795 MW. Im Vergleich zur Ausschreibung im Februar 2024 wurden damit 60 Gebote mehr bezuschlagt bei einem Plus von 584 MW bei der Zuschlagsmenge.

Status Quo der Ausschreibungen für Wind an Land

Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 2 EEG beträgt das Ausschreibungsvolumen für Windenergieanlagen an Land in den Jahren 2024 bis 2028 jeweils 10.000 MW. Dieses wird grundsätzlich gleichmäßig auf die vier Gebotstermine im Jahr – also auf viermal 2.500 MW – aufgeteilt. Da insbesondere das Ausschreibungsvolumen von 9.830 MW in den Ausschreibungsrunden des Jahres 2023 mit 6.376 MW nicht vollständig ausgeschöpft worden ist, konnte das Ausschreibungsvolumen für das Jahr 2024 gem. § 28 Abs. 3 Nr. 1 EEG insgesamt erhöht werden.

Aufgrund einer drohenden Unterzeichnung zum Gebotstermin 2. Mai 2024 hatte die Bundesnetzagentur das Ausschreibungsvolumen von ursprünglich 4.094 MW auf 2.795 MW reduziert. Trotz positivem Trend im Vergleich zu den Vorjahren, gibt es zur Erreichung des ungekürzten Ausschreibungsvolumens von 4.094 MW noch einiges zu tun. Die regionale Verteilung der Zuschlagsmengen ähnelt dabei denen vorausgegangener Ausschreibungen. Absoluter Spitzenreiter im Bundesländervergleich ist Nordrhein-Westfalen, gefolgt von Niedersachsen und Schleswig-Holstein. Erfreulich ist die Entwicklung der Zuschlagsmengen in Baden-Württemberg und Bayern. Schlusslichter sind das Saarland und Sachsen.

Maßnahmen, die zur Erfüllung der Ausschreibungsvolumina beitragen können

Um das Ausbauziel von 115 GW installierter Leistung für Windenergieanlagen an Land bis 2030 erreichen zu können, ist es erforderlich, dass Kostensteigerungen in den Lieferketten als auch in der Projektrealisierung bei der Festsetzung des Höchstwertes durch die Bundesnetzagentur für die Ausschreibungen des Jahres 2025 weiterhin berücksichtigt werden.

Durch die Novelle des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) kann eine Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen an Land erwartet werden.

Nichtsdestotrotz ist es erforderlich, zunehmende Komplexität bei der Planung und Errichtung von Windenergieanlagen abzubauen, um weitere Verzögerungen beim Ausbau der Windenergie an Land zu vermeiden. Erleichterungen könnten durch die nachfolgenden Punkte erreicht werden:

  • Die Umsetzung des Net-Zero Industry Act (NZIA) in nationales Recht muss praxisnah und möglichst unbürokratisch geschehen. Es muss unbedingt ein gangbarer Weg gefunden werden, die Ausbauziele für Erneuerbare-Energien-Technologieträger und die Ziele in der Resilienz zu vereinen.
  • Durch die vielfältigen beschlossenen oder angedachten Bürgerbeteiligungsgesetze der Bundesländer entsteht ein kaum überschaubarer Flickenteppich. Erforderlich ist eine Anpassung der Länderöffnungsklausel durch den Bundesgesetzgeber gem. § 22b Abs. 6 EEG dahingehend, dass die Länder dazu berechtigt sind, verpflichtende landesgesetzliche Regelungen zur Beteiligung der Gemeinden – analog zu § 6 EEG zu erlassen.
  • Die Länder Baden-Württemberg, Nordrhein-Westphalen, Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein sind Vorreiter bei der frühzeitigen und vorgezogenen vollständigen Ausweisung der prozentualen Anteile der Landesfläche für Windenergie an Land. Dies schafft Planungssicherheit für Vorhabenträger und Projektierer und trägt zur Beschleunigung bei.
  • Das Recht zur Verlegung von Netzanschlusskabeln zum Netzverknüpfungspunkt für Erneuerbare-Energien-Anlagen sowie das Recht zur Überfahrt und Überschwenkung während der Errichtung und des Rückbaus gem. § 11a, b EEG sollte auch auf private Flächen ausgeweitet werden. Insbesondere beim Transport der Rotorblätter ist ein Überschwenken von (privaten) Grundstücken kaum vermeidbar und von geringer Nutzungsintensität. Duldungspflichten für Leitungen sind beim Stromnetzausbau (§ 12 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)) sowie dem Breitbandausbau (§ 134 Telekommunikationsgesetz (TKG)) üblich und finden bereits seit vielen Jahren Anwendung (siehe BDEW-Faktencheck). Dies wird den Netzanschluss von Erneuerbare-Energien-Anlagen und damit deren Beitrag zur Energieversorgung vereinfachen und deutlich beschleunigen.
  • Für eine bessere Planbarkeit der Transporte von Windenergieanlagen könnte durch die Einführung einer bundesweiten „Schwerlastkarte“ eine Flächendeckende und aktuelle Transparenz geschaffen werden, die die Befahrbarkeit von Strecken insbesondere über Brücken und durch Baustellen sicherstellt. Darüber hinaus wären zentrale Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde in allen Ländern hilfreich.
  • Für die artenschutzrechtliche Signifikanzbewertung nach § 45b Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) fehlt bisher ein Bewertungsmaßstab. Vor der Einführung der Rechtsverordnung zur Habitatpotenzialanalyse (HPAV) sollten die kurz vor Abschluss stehenden Arbeiten zur überlegenen Probabilistik abgewartet werden, um eine drohende Verschärfung der artenschutzrechtlichen Prüfung und damit eine erneute Verlangsamung der Genehmigungen abzuwenden. Die probabilistische Methode, die derzeit für immer mehr Arten entwickelt wird, wird unter anderem im entsprechenden Prüfbericht der Bundesregierung als ein der HPA überlegenes Bewertungsinstrument genannt.
  • Die geplante Novelle der TA-Lärm mit neuen Immissionsrichtwerten für Dörfliche Wohngebiete droht Flächen für die Energiewende zu begrenzen, Genehmigungen zu verzögern und die Produktion von erneuerbarem Strom erheblich zu reduzieren. Um zu verhindern, dass die Ziele der Energiewende durch die Novelle der TA-Lärm erheblich tangiert werden, müssen die Immissionsrichtwerte für Dörfliche Wohngebiete aus Sicht des BDEW so angepasst werden, dass sie den Immissionsrichtwerten für „Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten“ entsprechen.
  • Zudem spricht sich der BDEW für eine Verstetigung der zwischenzeitlich entfallenen Regelung in § 31k BImSchG aus, wonach der Schallleistungspegel für Windenergieanlagen an Land um drei Dezibel gegenüber dem genehmigten Wert erhöht werden durfte.

Repowering weiter stärken

Um die bestehenden planungsrechtlichen Hemmnisse bei der Anwendung der jetzigen Repowering-Regelung zu überwinden, ist eine Anpassungen im Baugesetzbuch (BauGB) notwendig. In § 245e Abs. 3 BauGB muss die Voraussetzung, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen, gestrichen werden. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff führt in der Genehmigungspraxis aktuell zu erheblichen Schwierigkeiten und verhindert die Realisierung zahlreicher Repowering-Vorhaben außerhalb von Windenergiegebieten.

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