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Nationaler Emissionshandel: aktuelle Mitteilungen und allgemeine Hinweise

Die Änderung des BEHG wurde umgesetzt und der Beschluss zur Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 steht kurz bevor.

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© grach a / Shutterstock

Änderungen des Bundesemissionshandelsgesetzt (BEHG)
Der Bundesrat hat am 28. Oktober 2022 dem vom Bundestag am 20. Oktober 2022 beschlossenen Zweiten Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) ohne Einberufung des Vermittlungsausschusses zugestimmt. Die Änderung des BEHG ist am 15. November 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am Folgetag in Kraft getreten.

Wichtige Änderung ist, dass ab dem kommenden Jahr die Verbrennung von Kohle in die CO2-Bespreisung mit einbezogen wird. Für die Abfallverbrennung erfolgt dies erst im Jahr 2024.

Außerdem wird die schrittweise Erhöhung der CO2-Bespreiung um 1 Jahr verschoben. Somit verbleibt der CO2-Preis für das Jahr 2023 bei 30 €/t. (Vollständige Änderungen in der Tabelle). Über die bevorstehende Umsetzung im Bundesrat informierte der BDEW im Artikel: Bundestag beschließt verzögerten CO2-Preisanstieg.

CO2-Preispfad nach der nunmehr beschlossenen Änderung des BEHG
2023: 30 €
2024: 35 €
2025: 45 €
2026 (Preiskorridor): 55 €- 65 €

Beschluss der Emissionsberichterstattungsverordnung (EBeV 2030) steht kurz bevor 
Die nachgelagerte EBeV 2030 sollte in kürze vom Kabinett beschlossen werden. Damit wird die EBeV 2022 ersetzt. Für die bereits seit 2021 berichtspflichtigen Hauptbrennstoffe werden die bestehenden Regelungen der EBeV 2022 fortgeführt und teilweise angepasst sowie Vorgaben zur Einreichung von Überwachungsplänen eingeführt. Das Erstellen des Überwachungsplan ist demnach für das Jahr 2024 notwendig (Stichtag vor dem 01.01.2024).

Die Vorgaben zur Freistellung biogener Brennstoffemissionen sollen vor dem Hintergrund der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie stärker differenziert und ausgeweitet werden. Darüber hinaus sollen ab 2023 sämtliche in Anlage 1 zum BEHG aufgeführten Brennstoffe (d. h. insbesondere auch Kohlen oder Abfallstoffe) berichtspflichtig werden. Der Verordnungsentwurf enthält spezifische Berichterstattungsregeln für diese Brennstoffe. Außerdem werden für Abfallverbrennungsanlagen Regelungen zur dauerhaften Einbindung von CO2 analog zu einer Befreiung im EU-Emissionshandel vorgesehen.

Ergebnisse aus dem Jahresgespräch mit der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt)  

Im jährlich stattfindenden Gespräch mit der DEHSt, wurde neben dem allgemeinen Erfahrungsaustausch, die stetige und rasche Aktualisierung der Leitfäden, nachdem bevorstehenden Beschluss der EbeV 2030 angekündigt.

Für die Handelsperiode 2021 musste der Emissionsbericht bis zum 31. Juli 2022 abgegeben werden. Der Bericht stellt dabei die zusammengefassten Ergebnisse der Emissionsüberwachung dar. Hier sind neben allgemeinen Angaben die entstandenen Emissionen, nach der Berechnungsgrundlage in der EBeV 2022, zu ermitteln.

Die Prüfung der eingereichten Berichte ist bereits weit vorangeschritten, jedoch noch nicht abgeschlossen. Dabei hat die DEHSt festgestellt, dass eine größere Anzahl die Einreichung bisher versäumt oder fehlende Unterlagen noch nachgereicht werden müssen. Die DEHSt wird sich mit den Betroffenen in Verbindung setzen.

Der Abschluss der Auswertung erfolgt wahrscheinlich im Frühjahr 2023.

Weiterführende Informationen:

BDEW berichtete

Die European Energy Exchange AG (kurz EEX) hat einen informativen Fragen-Antworten-Katalog zu häufigen Fragen rund um den nEHS veröffentlicht. 

DEHSt-Plattform: Handbuch 
Zweites Gesetz zur Änderung des BEHG: Bundesgesetzblatt (bgbl.de)

Referentenentwurf zur EBeV 2030


 

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