Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 24. Juli 2024 ein Eckpunktepapier zur Fortentwicklung der Industrienetzentgelte im Elektrizitätsbereich veröffentlicht. Die bisherige Privilegierung eines kontinuierlich hohen Stromverbrauchs (Bandlast) soll durch ein flexibilitätsanreizendes Sondernetzentgelt ersetzt werden. Im Rahmen der aktuellen Bandlastregelung nach § 19 Absatz 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) profitieren insbesondere industrielle Stromabnehmer aktuell von einem deutlich reduzierten Sondernetzentgelt, wenn sie möglichst dauerhaft über den Jahresverlauf eine hohe Strommenge beziehen. In einem konventionellen Stromerzeugungssystem haben solche planbaren, hohen Bezugsmengen positive Systemeffekte. In einem zunehmend auf volatilen, erneuerbaren Erzeugungsanlagen basierenden Stromsystem hingegen kann eine solche Bandlastprivilegierung die Bereitstellung von Flexibilität hemmen. Daher will die Beschlusskammer 4 der BNetzA von ihrer Möglichkeit Gebrauch machen, eine von §19 Abs. 2 StromNEV abweichende Festlegung zu treffen und die Bandlastregelung durch ein Sondernetzentgelt zu ersetzen, das Flexibilitätsbereitstellung anreizt. Im Eckpunktepapier schlägt die BNetzA konkret vor, über Netzentgeltreduzierungen das Strommarktsignal zu stärken: Ein Sondernetzentgelt soll erhalten, wer in Zeiträumen besonders niedriger Preise seine Abnahme im Vergleich zu seinem individuellen Jahresdurchschnitt erheblich erhöht und in Zeiten besonders hoher Preise seine Abnahme im Vergleich zu seinem individuellen Jahresdurchschnitt erheblich senkt.
BDEW-Prioritäten für die Reform: netzdienlich, einfach, umsetzbar
Zu diesen Eckpunkten hat der BDEW am 18. September 2024 seine Stellungnahme vorgelegt. Im Sinne einer branchenweiten und sicheren Umsetzung spricht sich der BDEW darin insbesondere dafür aus, die Regelungen einfach zu gestalten und die Netzdienlichkeit von Verbrauchsverhalten in den Fokus des Anreizsystems zu rücken. Im Einzelnen sind dabei insbesondere folgende Punkte relevant:
- Das Sondernetzentgelt muss in Vorbereitung und Umsetzung einfach ausgestaltet sein. Das betrifft sowohl die Seite der Privilegierten (u.a. einfache Reaktionen auf Signale, Nachweispflichten) als auch die Seite der Netzbetreiber (u.a. einfache Signalsetzung, Abrechnung und Auszahlung), sowie alle anderen beteiligten Stakeholder.
- Das Sondernetzentgelt muss die Netzdienlichkeit von Verbrauchsverhalten honorieren. Eine reine Hebelung des Marktpreises über das Sondernetzentgelt, wie sie das Eckpunktepapier derzeit vorsieht, steht nicht im Einklang mit dem Prinzip der Kostenreflexivität von Netzentgelten und kann zu erheblichen Netzrisiken führen. Ausnahmeregelungen können dieses Problem nur teilweise adressieren.
- Das Sondernetzentgelt muss einen klar begrenzten Privilegiertenkreis adressieren. Hierfür müssen klare technische Parameter als Zugangsvoraussetzung definiert werden. Dies ist im Sinne aller Netznutzer.
- Das Sondernetzentgelt muss inhaltlich und zeitlich umsetzbar sein und sich in die in Entwicklung befindliche Netzentgeltsystematik einfügen. Hierzu gehören ausreichende Übergangsfristen sowie eine Verzahnung mit der anstehenden Reform der Netzentgeltsystematik.
Neue Regelung soll ab 2026 gelten
Mit Ablauf der Konsultationsfrist zum Eckpunktepapier ist im nächsten Schritt insbesondere relevant, welche Rückmeldungen Industrieunternehmen zu den Möglichkeiten der Flexibilitätsbereitstellung gegeben haben. Auf dieser Basis will die BNetzA Anfang 2025 einen konkreteren Festlegungsentwurf konsultieren, ehe später im Jahr die endgültigen Regelungen folgen sollen. Das Inkrafttreten der Neuregelung ist für 2026 geplant, dabei sollen jedoch Übergangsfristen gelten.