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Neue REMIT Pflichten gelten erst ab 1. Januar 2021

ACER hat im REMIT Quarterly informiert, dass die neuen Anforderungen zur Veröffentlichung von Insider-Informationen auf zentralen Plattformen erst ab 1. Januar 2021 anzuwenden sind.

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Der BDEW hatte bereits am 3. Februar 2020 auf die Neuerungen beim Umgang mit Insiderinformationen hingewiesen. Nach Auffassung von ACER sollten Marktteilnehmer ihre Insider-Informationen über Plattformen (IIPs) veröffentlichen. Beispiele für solche Plattformen sind die EEX Transparency Plattform, Nord Pool Spot und RTE-UFE Transparency Initiative. Der ursprünglich für den Sommer geplante Starttermin für diese Anforderung wurde nun auf den 1. Januar 2021 verschoben.

Anwendungshilfe des BDEW 

Für die Umsetzung der REMIT Anforderungen (4. Ausgabe vom 28. Mai 2019) gibt die REMIT Energie-Info einen Überblick über die derzeit existierenden Regelungen, stellt den unmittelbaren Handlungsbedarf übersichtlich dar und beantwortet den durch die REMIT betroffenen Unternehmen die zentralen und vordringlichen Fragen hinsichtlich der Umsetzung der REMIT. 

Mit den FAQ on REMIT fundamental data and inside information collection, 6th Edition, 16 July 2019 kommunizierte ACER, dass Veröffentlichungen von Insiderinformationen über die eigene Webseite des Marktteilnehmers nicht mehr als ausreichend erachtet werden. Dieser (neuen) Einschätzung liegt keine Änderung der durch den Verordnungsgeber verabschiedeten Regelungen zugrunde. Bisher hatte die Behörde es als ausreichend angesehen, wenn REMIT Marktteilnehmer Insiderinformationen über eine eigene Webseite veröffentlichen. Ab dem 1. Januar 2021 sollen zur Veröffentlichung sog. Inside Information Plattformen (IIP) genutzt werden. Eigene Webseiten dürfen maximal als Backup für IIPs genutzt werden.

Neue Regeln zu Insiderinformationen betreffen die Veröffentlichung

Die Pflicht zur Veröffentlichung von Insiderinformation ist nicht neu. Die REMIT Verordnung schreibt vor, dass Insiderinformationen veröffentlicht werden müssen. Zu den bekanntzugebenden Informationen zählen u.a. Informationen über die Kapazität und die Nutzung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/ Fernleitung von Strom oder Erdgas bzw. die Kapazität und die Nutzung von Flüssiggasanlagen, einschließlich der geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen.

Eine Insiderinformation ist der Verordnung zufolge eine nicht öffentlich bekannte, präzise Information, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Energiegroßhandelsprodukte betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, die Preise dieser Energiegroßhandelsprodukte wahrscheinlich erheblich beeinflussen würde. Somit muss jedes Unternehmen prüfen, ob Informationen veröffentlicht werden müssen.

Was ändert sich im Umgang mit der Veröffentlichungspflicht 

Ab dem Stichtag sollen die REMIT Marktteilnehmer Insiderinformationen über IIPs veröffentlichen. Die eigene Webseite darf zwar weiter genutzt und in der Registrierung angegeben werden, ersetzt für eine wirksame Veröffentlichung aber nicht die Nutzung der IIP als primäre Veröffentlichungsplattform für Insiderinformationen.  

Bei der Registrierung als REMIT Marktteilnehmer ist die Angabe der Veröffentlichungsseite von Insiderinformationen bisher ein Pflichtfeld. Unternehmen ohne Insiderinformationen können dort behelfsmäßig auf die eigene Webseite verweisen. Die Bundesnetzagentur, über die die Registrierung abgewickelt wird, hat dazu folgenden Hinweis auf Ihrer Homepage am 04.06.2020 veröffentlicht:  "Sollten Marktteilnehmer davon ausgehen, dass sie keine veröffentlichungspflichtigen Insider-Informationen besitzen, ist keine Anmeldung bei einer IIP erforderlich. Im nationalen Register ist in diesem Fall „na“ (nicht anwendbar) einzutragen. Die Prüfung des Vorliegens dieser Voraussetzung obliegt jedem Marktteilnehmer selbst." 

Denn für Unternehmen ohne Insiderinformationen ist die Angabe der eigenen Webseite zur Veröffentlichung von Insiderinformationen generell irrelevant. Diese Unternehmen können aber anderen Veröffentlichungspflichten unterliegen, für die sie die eigene Webseite unverändert nutzen können. 

Unternehmen, die z.B. in Folge von Investitionen erstmals auch einer Verpflichtung zur Veröffentlichung von Insiderinformation unterliegen, müssen sich dann den Meldeweg über ein IIP aufbauen.

Können Unternehmen „fremde“ Insiderinformationen veröffentlichen?

Unternehmen müssen präzise Angaben bei der Veröffentlichung von Insiderinformationen machen. In der Regel besitzen die Anlagenbetreiber die genauen Informationen zur Beurteilung der Situation und können eine entsprechende Veröffentlichung vornehmen. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung liegt, in erster Linie aber nicht ausschließlich, beim Betreiber.

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