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Novelle der Erneuerbare Energien Richtlinie beschlossen

BDEW gibt einen Überblick.

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© Eviart / Shutterstock

Der EU-Ministerrat hat am Montag, den 9. Oktober 2023 die Novelle der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Renewable Energy Directive - RED III) beschlossen. Für den Großteil der Vorschriften gilt eine Umsetzungsfrist für die Mitgliedsstaaten von 18 Monaten. Einzelne Vorgaben der Richtlinie müssen jedoch schon mit kurzer Frist in das nationale Recht umgesetzt werden. So gilt für die Mitgliedsstaaten eine Frist von sechs Monaten, um Gebiete, die bisher schon für Erneuerbare Energien ausgewiesen wurden, zu „Beschleunigungsgebieten“ zu erklären und die Regelungen außerhalb der Beschleunigungsgebiete müssen schon bis zum 1. Juli 2024 umgesetzt werden.

Bewertung

Der BDEW begrüßt das in der RED III geschaffene Konzept der Beschleunigungsgebiete für Erneuerbare Energien, Netze und Speicher. Darin liegt ein erhebliches Beschleunigungspotenzial. Die Vereinfachung der Umweltverträglichkeits- und Artenschutzprüfung auf europäischer Ebene ist schon lange eine der Kernforderungen des BDEW. Wichtig ist nun, die Vorgaben rasch in nationales Recht umzusetzen. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass das Screening nach unvorhergesehenen Umweltauswirkungen nicht zum neuen Stolperstein wird. Elementar ist, dass es zu keinem Fadenriss zu den Regelungen aus der EU-Notfallverordnung kommt. Die nur bis Sommer 2024 geltenden Regelungen müssen so lange verlängert werden, bis die RED III national tatsächlich umgesetzt ist.

Überragendes öffentliches Interesse

Der Ausbau der Erneuerbaren Energien sowie der Netzausbau liegen zukünftig auch außerhalb der Geltung der EU-Notfall-Verordnung auf europäischer Ebene im sog. überragenden öffentlichen Interesse. Diese Vorgabe der RED III muss innerhalb von drei Monaten in das nationale Recht umgesetzt werden. Auf nationaler Ebene ist diese Umsetzung schon erfolgt, denn gemäß § 2 EEG liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der Erneuerbaren Energien sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Für Netze und Speicher gibt es entsprechende Regelungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).

Inventur nationaler Flächenpotenziale

Eines der Kernelemente der RED III ist die deutliche Anhebung des verbindlichen EU-Ziels für den Anteil Erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch bis 2030 von 32 auf 42,5 Prozent. Um die neuen Ziele zu erreichen, müssen in der EU jedes Jahr mehr als 100 Gigawatt an neuen Windenergie- und Solaranlagen installiert werden. Über ein indikatives „top-up“ von 2,5 Prozent soll ein Erneuerbare-Energien-Anteil von bis zu 45 Prozent erreicht werden.

Beschleunigungsgebiete

Ein weiteres Scherpunktthema der RED III ist das Konzept der sog. „Beschleunigungsgebiete“. Gemäß Art. 15c RED III haben die Mitgliedstaaten 27 Monate Zeit, um solche speziellen Beschleunigungsgebiete für Erneuerbare Energien mit besonders kurzen und vereinfachten Genehmigungsverfahren einzurichten. Für die Erklärung bestehender Erneuerbare-Energien-Gebiete zu Beschleunigungsgebieten ist bis zum 1. Juli 2024 Zeit.

Für die Ausweisung der Beschleunigungsgebiete gelten besondere Vorgaben. Sie dürfen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben und beispielsweis nicht in NATURA-2000 Gebieten liegen.

Abhängig davon, ob Anlagen in einem Beschleunigungsgebiet stehen oder außerhalb, gelten unterschiedliche Genehmigungsvorgaben und Fristen.

Verfahrensrechtliche Vorgaben

Die Vollständigkeit des Antrags ist von der Behörde nach Art. 16 Abs. 2 RED III in Beschleunigungsgebieten innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Genehmigung zu bestätigen oder alternativ dazu aufzufordern, für die Bearbeitung des Antrags erforderliche Informationen zu übermitteln. Außerhalb von Beschleunigungsgebieten gilt eine Frist von 45 Tagen. Das Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags gilt dabei als Beginn des Verfahrens zur Erteilung der Genehmigung.

Zudem gilt eine Teilgenehmigungsfiktion in Beschleunigungsgebieten. Nach Art. 16a Abs. 6 RED III führt das Ausbleiben einer Antwort der zuständigen Behörden innerhalb der festgelegten Frist dazu, dass die spezifischen zwischengeschalteten Verwaltungsschritte als genehmigt gelten.

Die Verfahrensfristen betragen nach Art. 16a und 16b RED III in der Regel ein Jahr innerhalb bzw. zwei Jahre außerhalb von Beschleunigungsgebieten mit einer Verlängerungsmöglichkeit um maximal sechs Monate. Für Repowering-Vorhaben gelten maximal sechs Monate innerhalb bzw. ein Jahr außerhalb von Beschleunigungsgebieten mit einer Verlängerungsmöglichkeit um maximal drei Monate. Da im Bundesimmissionsschutzgesetz aber ohnehin bereits kurze Genehmigungsfristen von sieben Monaten (bzw. drei Monaten im vereinfachten Verfahren) gelten, entfalten die in der RED III genannten Fristen für Windenergieanlagen an Land nur beim Repowering innerhalb eines Beschleunigungsgebietes und außerhalb des vereinfachten Verfahrens einen kleinen Vorteil.

Materiellrechtliche Erleichterungen

Nach Art. 16a Abs. 3 RED III entfällt in Beschleunigungsgebieten grundsätzlich die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und einer Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Verträglichkeitsprüfung. Auch eine artenschutzrechtliche Prüfung in der bisherigen Form wird es in Beschleunigungsgebieten nicht mehr geben.

Stattdessen führt die Genehmigungsbehörde gem. Art. 16a Abs. 4 RED III ein sog. „Screening“ durch. Mit dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob das Projekt angesichts der ökologischen Empfindlichkeit des geografischen Gebiets mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen haben wird, die bei der Umweltprüfung im Rahmen der Ausweisung des Beschleunigungsgebietes nicht festgestellt wurden. Dabei wird auch geprüft, ob die nachteiligen Auswirkungen nicht durch Maßnahmen gemindert werden können. Als Datengrundlage für das Screening gelten nur vorhandene Daten.

Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt 20 Tage nach Veröffentlichung im offiziellen Amtsblatt der EU in Kraft.

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