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BDEW bereitet Stellungnahme zur Novellierung der Klagerechte gegen Vorhabengenehmigungen vor

Das Bundesumweltministerium hat am 19. April 2016 einen Gesetzentwurf zur Anpassung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vorgelegt. Der BDEW bereitet derzeit eine Stellungnahme hierzu vor, in der er sich für eine 1:1-Umsetzung der Vorgaben in das deutsche Recht einsetzen wird. Zentrales Anliegen des BDEW ist eine maßvolle Ausgestaltung der Regelungen, nach der Privatpersonen und Umweltverbände Vorhabengehmigungen für Erzeugungsanlagen, Leitungsbau- und Wasservorhaben gerichtlich anfechten können.

Der noch nicht ressortabgestimmte Referentenentwurf dient in erster Linie einer umfassenden Anpassung des UmwRG an Vorgaben, die sich in den vergangenen Jahren aus Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sowie der Vertragsstaatenkonferenz zur Aarhus-Konvention als völkerrechtliche Grundlage des UmwRG ergeben haben. Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf beabsichtigt das Bundesumweltministerium eine abschließende Anpassung des UmwRG auch im Hinblick auf weitere europarechtliche Bedenken, nachdem im vergangenen Jahr mit einer "kleinen Novelle" lediglich eine punktuelle Anpassung des Gesetzes an das EuGH-Urteil in der Sache Altrip erfolgt war.

Bis zum 17. Mai 2016 wird der BDEW die Gelegenheit nutzen, im Rahmen der schriftlichen Verbändeanhörung seine Stellungnahme an das Bundesumweltministerium zu übersenden. Am 20. Mai 2016 wird der BDEW die Anliegen der Mitgliedsunternehmen zudem bei der mündlichen Verbändeanhörung vortragen.

Wesentliche vorgesehene Verschärfungen

Mit seinem Urteil vom 15. Oktober 2015 (Rechtssache C-137/14) hatte der EuGH eine wesentliche Regelung des UmwRG zur Beschränkung der Klagerechte von Umweltverbänden gegen Vorhabengenehmigungen gerügt. Aus dem Urteil ergibt sich die Verpflichtung, auf die sogenannte Präklusionsregelung (Paragraf 2 Absatz 3 UmwRG) zu verzichten, die der Gesetzentwurf nun mit der Streichung der Vorschrift umsetzt. Durch die Regelung waren die Verbände bis zum Erlass des EuGH-Urteils im Klageverfahren mit dem Vorbringen gegen ein Vorhaben ausgeschlossen, das sie nicht bereits im Rahmen der Beteiligung im Genehmigungsverfahren eingebracht haben. Die Präklusionsregelung diente zudem in hohem Maße der Verfahrenseffizienz und wurde von den Gerichten in der Praxis auch häufig angewendet.

Der auch auf Vorschläge des BDEW im Jahre 2012 zurückgehende Paragraf 4a UmwRG soll entfallen. Dieser enthält verfahrensstraffenden Regelungen. Hintergrund ist ein von der EU-Kommission angestrengtes Pilotverfahren, in dem sie Zweifel an der Europarechtskonformität dieser Vorschrift äußert. Der BDEW wird bei der Erarbeitung der Stellungnahme prüfen, inwiefern diese Verfahrensregelungen europarechtskonform und zugleich sachgerecht im Sinne der Verfahrensökonomie ausgestaltet werden können.

Der Gesetzentwurf sieht auch Änderungern in weiteren Fachgesetzen, wie dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), vor. Für UVP-pflichtige Vorhaben soll die Genehmigungsbehörde die Frist, in der beispielsweise Umweltvereinigungen sich gegen ein Vorhaben wenden können,erheblich verlängern können. Dadurch können Einwendungsfristen von einem Vierteljahr entstehen, die zu einer erheblichen Verzögerung bei der Realisierung von beispielsweise für das Gelingen der Energiewende relevanten Projekten führen würde. Der BDEW wird in seiner Stellungnahme hinterfragen, ob diese Verlängerungsmöglichkeit erforderlich ist.

Positive Ansätze im Gesetzentwurf

Da Klageverfahren die Realisierung von Projekten der Energie- und Wasserwirtschaft spürbar verzögern und die Investitionen der Unternehmen mit hohen Risiken belasten können, sollten Verschärfungen aus Sicht des BDEW durch neue Verfahrensregelungen abgemildert werden, die die Klagerechte der Umweltverbände in europarechtlich zulässiger Weise auf das notwendige Maß beschränken. Diesem Ansatz folgt der Gesetzentwurf erfreulicherweise teilweise. So sieht der Gesetzentwurf in einem neuen Paragraf 5 UmwRG zumindest vor, dass erstmals im Gerichtsverfahren gegen eine Genehmigung vorgebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben, wenn die erstmalige Geltendmachung missbräuchlich oder unredlich ist. Was unredlich oder missbräuchlich ist, hat das Gericht im Einzelfall zu prüfen. Die Regelung zielt darauf ab, nach Möglichkeit solche Einwendungen zu verhindern, die nur zur Verzögerung eines Vorhabens erhoben werden.

Diese Regelung trägt zwar nicht in dem gleichen Umfang zur Verfahrensökonomie bei, wie die Präklusionsregelung nach Paragraf 2 Absatz 3 UmwRG, kann jedoch einen Beitrag hierzu leisten. Insofern ist auch die vorgeschlagene Konkretisierung der Präklusionsregelungen in Bezug auf Einwendungen im Genehmigungsverfahren grundsätzlich zu begrüßen.

Das Bundesumweltministerium beabsichtigt, eine neue Verfahrensregelung im UmwRG und in den Fachgesetzen, nach denen Vorhaben genehmigt werden, zu verankern, für die sich der BDEW im Vorfeld der Verbändeanhörung basierend auf seinem Positionspapier zu Möglichkeiten der Neuordnung des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens aus dem Jahre 2012 eingesetzt hatte. Es soll ermöglicht werden, dass bestimmte Fehler im Genehmigungsverfahren geheilt werden können, ohne dass die Genehmigung aufgehoben wird und das gesamte Verfahren erneut durchgeführt werden muss. Hierdurch kann die Wiederholung aufwändiger Verfahren vermieden werden.

Der BDEW wird diese guten Ansätze in seiner Stellungnahme mit konstruktiven Vorschlägen unterstützen.

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