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Bundesregierung beschließt Novellierung der Klagerechte gegen Vorhabengenehmigungen

Am 22. Juni 2016 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Anpassung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) u.a. Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben beschlossen. Der BDEW hat sich im Rahmen der Verbändeanhörung erfolgreich für die Aufnahme von Verfahrensregelungen zur Straffung der Gerichtsverfahren gegen Vorhabengenehmigungen eingesetzt. So enthält der Gesetzentwurf nunmehr u.a. eine vom BDEW vorgeschlagene Regelung zur Heilung bestimmter Fehler der angefochtenen Vorhabengenehmigung im Rahmen des Gerichtsverfahrens.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung erweitert die Klagemöglichkeit gegen Vorhabengenehmigungen - nicht nur der Energie- und Wasserwirtschaft – auch mit den nunmehr verabschiedeten Änderungen weiterhin erheblich. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben können Einwendungen gegen ein Vorhaben nahezu unbeschränkt noch im Gerichtsverfahren erhoben werden, auch wenn im Vorfeld eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattfand und der Kläger die Möglichkeit verstreichen ließ, seine Einwände dort vorzutragen. Diese Vorgabe wird nun in nationales Recht umgesetzt. Gegenüber dem Referentenentwurf weitergehende Verschärfungen enthält der verabschiedete Gesetzentwurf erfreulicherweise nicht. Der BDEW konnte mit seiner Stellungnahme demgegenüber einige Verbesserungen im Vergleich zu dem vom BMUB vorgelegten Referentenentwurf erreichen. Dies betrifft neben der Ausgestaltung einiger Vorschriften des UmwRG im Detail vor allem Verfahrensvorschriften, die die mit dem Gesetzentwurf vorgesehenen Verschärfungen abmildern.

Erfreulich aus Sicht des BDEW ist, dass mit Paragraf 7 Abs. 5 UmwRG (neu) eine Vorschrift aufgenommen wurde, die eine Heilung bestimmter Fehler der angefochtenen Vorhabengenehmigung im Rahmen des Gerichtsverfahrens ermöglicht. In diesen Fällen ist es nicht mehr erforderlich, dass die Genehmigung aufgehoben wird und das gesamte Zulassungsverfahren erneut durchgeführt werden muss. Hierdurch kann die Wiederholung aufwändiger Verfahren vermieden werden und es kann eine Konzentration auf die wesentlichen Streitpunkte vor Gericht erfolgen. Dies führt zu einer effizienteren Gestaltung der Gerichtsverfahren, durch die eine unnötige Verzögerung der Vorhaben vermieden werden kann.  Für eine solche Heilungsmöglichkeit hatte der BDEW sich bereits im Vorfeld der Verbändeanhörung eingesetzt. Auch die im Referentenentwurf noch vorgesehene Streichung der Klagebegründungsfrist, die zu einer weiteren Verzögerung von Gerichtsverfahren geführt hätte, konnte verhindert werden. So soll die Regelung des Paragrafen 4a Abs. 1 UmwRG fortgeführt werden.

Der BDEW wird sich weiterhin für die in seiner Stellungnahme geforderten Regelungen einsetzen und das Gesetzgebungsverfahren eng begleiten. Dem Vernehmen nach soll das Gesetzgebungsverfahren zügig vorangetrieben werden. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

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