Die Erdgasmengen der heimischen Fördergebiete und die
niederländischen Importe spielen seit Jahrzehnten eine wichtige Rolle
bei der Erdgasversorgung. Die mit L-Gas versorgten Gebiete
Nordwestdeutschlands werden zuverlässig mit dem Energieträger Erdgas
beliefert. Um für die absehbaren Veränderungen in der Erdgasversorgung
der L-Gas-Gebiete (sinkende L-Gas-Produktion) gut vorbereitet zu sein,
laufen seit längerer Zeit die Planungen von Seiten der Gaswirtschaft.
Die Marktraumstellung soll in einem Zeitfenster von ca. 15 Jahren
erfolgen - erste Pilotprojekte haben bereits begonnen oder sind in
Vorbereitung. In einigen wenigen Netzgebieten soll die Umstellung Mitte
2015 starten.
Bilanzierung/Beschaffung
Die erforderlichen Abläufe zur Marktraumumstellung sind in der KoV VII bzw. dem dazugehörigen Leitfaden Marktraumumstellung beschrieben. Für Erdgaslieferanten ist vor allem die Information über den Zeitpunkt der Umstellung von Bedeutung, da auch zur Vermeidung der Konvertierung und möglicher Kosten die Beschaffung auf H-Gas umgestellt werden sollte. Die umzustellenden Netzgebiete und die vorgesehenen Zeiträume der Umstellung sind im Rahmen des im Netzentwicklungsplan Gas (NEP Gas) veröffentlichten Marktraumumstellungskonzepts definiert.
Gemäß der KoV VII teilt der Netzbetreiber dem Transportkunden mindestens drei Jahre vor Beginn der Umstellung den voraussichtlichen Umstellungszeitraum mit. Die Mitteilung des konkreten Umstellungstermins, der in dem genannten Umstellungszeitraum liegt, erfolgt mindestens ein Jahr vor Umstellung, ab dem Allokationswerte ausschließlich im H-Gas versandt werden ("bilanzieller Umstellungstermin").
Der Vorteil dieser angepassten Regelung ist für Lieferanten, dass sie im Hinblick auf ihre Beschaffung nicht mehr beeinflusst sind von einer in solchen Projekten oft nicht zu vermeidenden kurzfristigen Verschiebung des technischen Umstellungstermins des einzelnen Letztverbrauchers. Denn bilanziell würde der Stichtag entsprechend der vertraglichen Regelung beibehalten werden.
Empfehlenswert ist, dass Letztverbraucher, die selbst als Transportkunden tätig werden, durch den Netzbetreiber darauf hingewiesen werden, dass diese Letztverbraucher ihre Lieferanten und ggf. den jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen selbst zu informieren haben, da der Netzbetreiber hier keine vertragliche Netznutzungsbeziehung zu dem Lieferanten hat.
Mit Wirkung zum 1. Oktober 2015 verkürzt sich die Vorankündigungsfrist auf zwei Jahre und vier Monate. Die Bundesnetzagentur hatte im Rahmen der Überarbeitung der KoV eine erheblichere Verkürzung der Fristen gefordert.
Der BDEW hat sich dafür eingesetzt, dass es durch eine Vorankündigungsfrist von zwei Jahren und vier Monaten für Händler und Vertriebe auch nach dem 1. Oktober 2015 weiterhin möglich bleibt, zumindest zwei Jahre im Voraus planen zu können und mit entsprechendem Vorlauf Gas in der entsprechenden Qualität zu beschaffen.
Nur mit Zustimmung der Transportkunden oder nach Entfall des Konvertierungsentgelts kann der Netzbetreiber auch eine kurzfristigere Änderung der Gasbeschaffenheit umsetzen. Bei Kenntnis des Lieferanten über Umstellungsgebiete zum Beispiel aus dem Netzentwicklungsplan Gas kann es sich unabhängig davon empfehlen, dass der Lieferant in diesen Fällen von sich aus Kontakt mit dem Letztverbraucher aufnimmt, um bei fehlender Information bei größeren RLM-Letztverbrauchern den genauen Umstellungstermin zu erfragen.
Die Fernleitungsnetzbetreiber halten auf der Internet-Seite der Vereinigung der Fernleitungsnetzbetreiber Informationen zu den jeweiligen Umstellungszeiträumen in den einzelnen Netzgebieten in Form einer Excel-Liste vor. Diese Liste wird regelmäßig zum jeweils aktuellen Netzentwicklungsplan aktualisiert.
Kommunikation in der Öffentlichkeit und mit Kunden
Kunden sind von der Umstellung durch die erforderliche Anpassung der Verbrauchsgeräte und ggf. Austausch der Geräte betroffen. Ebenso kann im Rahmen der Umstellung zur detaillierten Planung eine vorherige Geräteerhebung erforderlich werden. Grundsätzlich erfolgt die Kommunikation der Umstellung über den Netzbetreiber und wird auch von diesem durchgeführt. Der BDEW empfiehlt, abhängig von dem zeitlichen Aufwand der Vorbereitung und Abstimmung zumindest ein Jahr vor Beginn der Umstellung im betroffenen Netzgebiet die Kunden und auch die örtliche Presse hierüber zu informieren. Netzbetreiber sollten vor dem Start von kommunikativen Maßnahmen auch die Vertriebsunternehmen in ihrem Netzgebiet darüber informieren, dass sie deren Kunden anschreiben bzw. die Presse informieren werden. Der BDEW hat hierfür Musterpressemitteilungen, Anschreiben sowie eine FAQ-Liste entwickelt und auf seiner Website veröffentlicht. Sehen Vertriebsunternehmen die Notwendigkeit, darüber hinaus mit Kunden bzw. der Presse zu kommunizieren, sollte dies dem betroffenen Netzbetreiber mitgeteilt werden.
Umlage der Kosten
Nach Paragraph 19a EnWG werden die bei der Marktraumumstellung anfallenden Kosten auf alle Gasversorgungsnetze innerhalb eines Marktgebietes umgelegt, in welchem sich das umzustellende Gasversorgungsnetz befindet. Sie werden damit Teil der sogenannten Netznutzungsentgelte, die der Netzbetreiber den Transportkunden in Rechnung stellt. Eine nähere Definition der Kosten, welche im Rahmen der Marktraumumstellung als umlagefähig gelten, erfolgt in Paragraph 9 Ziffer 1 und 2 der KoV VII. Die Pilotprojekte werden zeigen, in welchen Größenordnungen sich die anfallenden Kosten bewegen werden. Die Netzbetreiber sind nach der KoV verpflichtet, die Kosten neben den jeweiligen Fernleitungsnetzbetreibern auch der zuständigen Regulierungsbehörde zu melden bzw. in bestimmten Fällen mit dieser vorab abzustimmen. Eine formale Genehmigung von Einzelkosten und der Umlage durch die Regulierungsbehörden ist gesetzlich hingegen nicht vorgesehen.
Der BDEW wird das Thema Marktraumumstellung von L- auf H-Gas weiterhin aktiv begleiten. Für weitergehende Informationen bietet der BDEW am 25. September 2014 in Dortmund eine Informationsveranstaltung an.