In einem intensiven Prozess mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat sich der BDEW erfolgreich für eine pragmatische Lösung für die Aufteilung und Bilanzierung von gemeinsam gemessenen noch förderfähigen und ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr förderfähigen Strommengen eingesetzt, die jetzt kurzfristig gefunden werden konnte. Die Mitteilungen müssen im Rahmen der geltenden Marktprozesse spätestens am 30. November 2020 abgegeben werden. Eine Umsetzungsfrage gibt hierüber detailliert Auskunft. Sofern die Einzelanlagen nicht mit separaten Unterzählern ausgestattet sind bzw. kurzfristig ausgestattet werden konnten, hat der BDEW folgendes Vorgehen für diese Konstellationen kurzfristig mit der BNetzA abgestimmt, die in einer inzwischen veröffentlichten Mitteilung auf die BDEW-Dokumente verweist.
Ende der Förderung
Strommengen aus EEG-Anlagen, die zum 1. Januar 2021 aus der Förderung fallen, müssen entweder über die sonstige Direktvermarktung oder – nach dem Regierungsentwurf des EEG 2021 so vorgesehen – im Rahmen einer Anschlussregelung durch den Netzbetreiber über den Belastungsausgleich vermarktet werden.
Werden diese Strommengen zusammen mit noch förderfähigen Strommengen gemessen, wie bei vielen Windparks üblich, müssen die verschiedenen Strommengen voneinander separiert werden. Dies kann über eigene Marktlokationen erfolgen, wenn die Einzelanlagen über geeichte Untermessungen verfügen.
BDEW-Umsetzungsfrage mit Zustimmung der BNetzA
Sofern die Einzelanlagen nicht mit separaten Unterzählern ausgestattet sind bzw. kurzfristig ausgestattet werden konnten, hat der BDEW folgendes Vorgehen für diese Konstellationen kurzfristig mit der BNetzA abgestimmt:
Die förderfähigen und nicht mehr förderfähigen Strommengen werden als Tranchen geführt, die unterschiedlichen Bilanzkreisen zugeordnet werden können. Die Aufteilung des gemeinsamen Messergebnisses am Übergabepunkt folgt der Logik des § 24 Abs. 3 EEG 2017: Die Strommengen werden anhand der Referenz- bzw. Standorterträge bei Windenergieanlagen, im Übrigen nach der installierten Leistung aufgeteilt.
Die Tranche mit den nicht mehr förderfähigen Strommengen kann entweder einem Lieferanten-Bilanzkreis für die Vermarktung im Rahmen der sonstigen Direktvermarktung oder dem Netzbetreiber EEG-Bilanzkreis für die Anschlussregelung für ausgeförderte Anlagen zugeordnet werden. Die Tranche mit den noch förderfähigen Strommengen kann im EEG-Bilanzkreis des Netzbetreibers oder im Marktprämien-Bilanzkreis verbleiben. Die Sortenreinheit des Marktprämien-Bilanzkreises bleibt damit gewahrt.
Meldung spätestens zum 30. November 2020 vorzunehmen
Die entsprechende Anmeldung der Tranchen für die jeweiligen Bilanzkreise ist spätestens zum 30. November 2020 vorzunehmen. Für die konkrete Umsetzung verweisen wir auf die veröffentlichte Umsetzungsfrage. Die Wechselfristen für die Marktprozesse werden in diesem Punkt voraussichtlich nicht durch das EEG 2021 angepasst werden.
Werden die Wechsel nicht rechtzeitig mitgeteilt, drohen folgende Konsequenzen: Verbleiben auch die nicht mehr förderfähigen Strommenge der Marktlokation (also bspw. des gesamten Windparks) im Marktprämienbilanzkreis, droht der Verlust der Marktprämie für alle in diesem Bilanzkreis bilanzierten Strommengen (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2017). Nach dem Entwurf des EEG 2021 werden Strommengen aus ausgeförderten EEG-Anlagen zwar automatisch dem EEG-Bilanzkreis zugeordnet.
Dies gilt aber nur, soweit keine anderweitige Zuordnung getroffen wurde. Nach dem Verständnis des BDEW gilt dies nicht, wenn die Strommengen bereits einem Lieferanten-Bilanzkreis zugeordnet sind, ob mit oder ohne Marktprämie. Sofern die Strommengen nicht durch (Unter-)-Erzeugungsmessungen als Marktlokation separiert werden können, kann die automatische Zuordnung aber nur über die dargestellte Tranchenlösung realisiert werden.
Was gilt für die übrigen Post-EEG-Konstellationen? Wechselmitteilung prüfen
Ausgeförderte Anlagen, die nicht gemeinsam mit noch förderfähigen Anlagen gemessen werden, werden zum 1. Januar 2021 automatisch in den EEG-Bilanzkreis des Netzbetreibers („Anschlussregelung“) überführt, sofern sie nicht spätestens bis zum 30. November 2020 einem Lieferanten-Bilanzkreis zugeordnet werden bzw. bleiben.
Sofern die Anlagen bisher in der Vermarktungsform Marktprämie vermarktet wurden, muss also spätestens bis 30. November eine Wechselmitteilung in die Anschlussregelung für Strom aus ausgeförderten Anlagen abgegeben werden. Andernfalls droht der Förderverlust für die noch förderfähigen dem Marktprämien-Bilanzkreis zugeordneten Strommengen (Verstoß gegen Sortenreinheit des Marktprämien-Bilanzkreises).
Gerade für kleine PV-Anlagen, die jetzt aus der Förderung fallen, ist aber zu beachten, dass Eigenversorgung in der Anschlussregelung beim Netzbetreiber nur möglich ist, wenn die Messstelle mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet ist.
Wird gegen diese Vorgabe verstoßen, fallen nach dem Entwurf des EEG 2021 nicht nur (ohnehin) 40 Prozent EEG-Umlage auf die Eigenversorgung an, sondern auch eine Pönale in Höhe des Arbeitspreises des Grundversorgungstarifs für die eigenverbrauchten Strommengen (§ 55 Abs. 9 EEG 2021-E). Finden Betreiber dieser Anlagen rechtzeitig einen Direktvermarkter, ist auch hier ein Wechsel in den Lieferanten-Bilanzkreis bis zum 30. November 2020 mitzuteilen.
Ausblick
Der BDEW rechnet weiter damit, dass das EEG trotz möglicher Verzögerungen des parlamentarischen Verfahrens zum 1. Januar 2021 in Kraft treten wird.
Für seine Mitgliedsunternehmen wird der BDEW am 17. Dezember 2020 in einem Webinar über die wesentlichen Neuerungen des Gesetzes informieren. Hierzu gehören insbesondere die am 1. Januar 2021 zu beachtenden Änderungen. Außerdem bereitet der BDEW für den Januar 2021 eine umfangreiche Anwendungshilfe zum EEG 2021 vor.