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Preisbremsen, EnFG und EEG: Meldepflichten beachten

Meldung der Entlastungsbeträge und Förderzahlungen online über das TAM-Meldeportal

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© Yevhen Prozhyrko / Shutterstock

Um den jeweiligen gesetzlichen Meldeverpflichtungen nachzukommen, wurde von den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) das sogenannte TAM-Meldeportal („Transparency Award Module“) eingerichtet. Betroffene Letztverbraucher bzw. Anlagenbetreiber können nach ihrer Registrierung auf dem Portal online die Meldung ihrer erhaltenen Entlastungsbeträge bzw. Förderzahlungen vornehmen.

Der BDEW empfiehlt allen betroffenen Letztverbraucher bzw. Anlagenbetreiber, das Angebot des Online-Portals baldmöglichst zu nutzen und die im Jahr 2023 erhaltenen Entlastungsbeträge bzw. Förderzahlungen zu melden, um den gesetzlichen Transparenzverpflichtungen rechtzeitig nachzukommen.

Das TAM-Meldeportal ist unter https://tam.netztransparenz.de/ zu erreichen. Meldungen für 2023 sollten dort innerhalb der gesetzlichen Fristen abgegeben werden.

Letztverbraucher und Anlagenbetreiber müssen Preisbremsen-Entlastungen und EEG-Förderungen über 100.000 Euro an ÜNB melden

Letztverbraucher, die im Kalenderjahr 2023 im Rahmen der Strompreisbremse oder der Erdgas-Wärme-Preisbremse Entlastungen von mehr als 100.000 Euro erhalten haben, müssen dies den ÜNB mitteilen. Gleiches gilt für Privilegierungen nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG), wenn diese für den betreffenden Letztverbraucher für alle Umlagen nach Teil 4 des EnFG, bezogen auf das letzte Kalenderjahr, 100.000 Euro oder mehr betragen haben. Schließlich müssen auch Anlagenbetreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen, die im Jahr 2023 Förderzahlungen von mehr als 100.000 Euro nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erhalten haben, eine entsprechende Mitteilung an die ÜNB vornehmen. Die ÜNB haben für diese Meldungen ein Online-Portal bereitgestellt.

Meldepflicht gemäß EU-Vorgaben

Die Gewährung von Förderzahlungen und Entlastungen nach dem EEG, dem EnFG, dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsegesetz (EWPBG) unterliegt europarechtlichen Beihilfevorgaben. Demnach müssen Empfänger solcher Beihilfen ab einem Betrag von mehr als 100.000 Euro pro Kalenderjahr dies gegenüber den ÜNB anzeigen. Die ÜNB übermitteln anschließend die Meldungen gesammelt an die Europäische Kommission. Damit soll den Transparenzverpflichtungen der Kommission Folge geleistet werden.

Entlastungen nach Strompreisbremsegesetz und Erdgas-Wärme-Preisbremsegesetz

Letztverbraucher, die Unternehmen sind und deren erhaltenen Entlastungsbeträge nach dem StromPBG oder EWPBG im Kalenderjahr 2023 an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Betrag von 100.000 Euro übersteigen, unterliegen der Meldepflicht nach § 30 Abs. 5 und 5a StromPBG bzw. § 22 Abs. 5 EWPBG. Dabei sind die beiden Gesetze und Schwellenwerte jeweils einzeln zu betrachten. Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen ist, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, beträgt der maßgebliche Schwellenwert für die Meldung bereits 10.000 Euro. Bei der Mitteilung der erhaltenen Entlastungsbeträge genügt die Angabe innerhalb einer vorgegebenen Spanne (beispielsweise erhaltene Entlastungsbeträge zwischen 0,1 Mio. und 0,5 Mio. Euro). Die Frist zur Datenmeldung an die ÜNB ist hierbei der 30. Juni 2024.

Meldung von EEG-Förderbeträgen und EnFG-Privilegierungen

Anlagenbetreiber, die in einem Kalenderjahr eine EEG-Förderung von mehr als 100.000 Euro kumulativ für alle ihre EEG-Anlagen in Anspruch nehmen, müssen die erhaltenen EEG-Förderzahlungen gemäß § 71 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 und 6 EEG den ÜNB melden. Die Meldungen für das Jahr 2023 können bereits auf dem TAM-Meldeportal abgegeben werden. Die Frist zur Abgabe der TAM-Meldung für das Jahr 2023 ist der 31. Juli 2024.

Darüber hinaus verpflichtet § 56 Abs. 1 EnFG auch Letztverbraucher, bei denen die Verringerung und Begrenzung aller Umlagen nach Teil 4 des EnFG bezogen auf das letzte Kalenderjahr 100.000 Euro oder mehr beträgt, zu einer entsprechenden Mitteilung an den Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Juli eines Kalenderjahres. Die konkret mitzuteilenden Angaben sind in § 56 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EnFG genannt. Mit Inbetriebnahme des TAM-Meldeportals muss diese Meldung von den privilegierten Letztverbrauchern in diesem Portal vorgenommen werden, auch und speziell für den Fall, dass die Privilegierungen bei Abnahmestellen in verschiedenen Regelzonen zu Verringerungen oder Begrenzungen führen (§ 56 Abs. 3 EnFG).

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