Die Beschlusskammer 8 der BNetzA hat am 5. Juni 2024 die Festlegung zur Bestimmung des angemessenen finanziellen Ausgleichs für Anpassungen der Wirkleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs nach § 13a Abs. 2 EnWG (BK8-22-001-A) samt Anlagen veröffentlicht (siehe hierzu Bundesnetzagentur - Aktuelles - Beschlusskammer 8). Die Festlegung sollte nach den Planungen bereits zum Jahresbeginn erlassen werden. Die Auswertung der im Zuge der Anhörung eingegangenen Stellungnahmen führte jedoch zu Verzögerungen.
Die Festlegung richtet sich an die Betreiber
- von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 100 Kilowatt sowie
- von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie, die durch den Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind,
- sowie an die Stromnetzbetreiber.
Sie regelt die bundesweit einheitliche Bestimmung des finanziellen Ausgleichs nach § 13a Abs. 2 EnWG (auch i.V.m. § 14 Abs. 1 EnWG), rückwirkend ab dem 1. Januar 2024.
Festgelegt wurden die Rahmenbedingungen für den finanziellen Ausgleich, den die Netzbetreiber gegenüber den Anlagenbetreibern unter Anrechnung des bilanziellen Ausgleichs leisten müssen. Laut BNetzA schreibt die Festlegung dabei die Regelungen der dritten Regulierungsperiode weitgehend fort. Regelungen für den finanziellen Ausgleich für Biogasanlagen und Batteriespeicher sind aufgrund der hohen Komplexität zunächst nicht enthalten.
Der BDEW hatte sich mit einer Stellungnahme in das Festlegungsverfahren eingebracht. Darin begrüßt der BDEW, dass die BNetzA Regelungen für den angemessenen finanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen getroffen hat. Die im Festlegungsentwurf enthaltenen Regelungsvorschläge greifen viele Impulse aus der Branche auf und bilden in weiten Teilen eine gute Grundlage für die zukünftige Umsetzung des finanziellen Ausgleichs. Wichtig ist insbesondere, sachgerechte und anwendbare Kompensationsregelungen für Energieerzeuger und -speicher (Wirkleistungserzeugung und -bezug) zu finden und gleichzeitig den Umsetzungsaufwand in der Branche möglichst gering zu halten.
Aktuell nimmt der BDEW eine Bewertung der konkreten Inhalte der Festlegung in seinen Gremien vor.
Hintergrund
Die BNetzA hatte das Konsultationsverfahren mit der Veröffentlichung einer entsprechenden Einleitungsverfügung bereits am 19. Januar 2022 eingeleitet. Am 11. Oktober 2023 hat die BNetzA einen Festlegungsentwurf vorgelegt.
Die Festlegung beruht im Wesentlichen auf den in der Festlegung vom 19. Mai 2021 (Az: BK8-18/007¬A) bereits getroffenen Feststellungen. Darin hat die BNetzA für die Dauer der dritten Regulierungsperiode (2019 bis 2023), ausschließlich gegenüber den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern, wesentliche Regelungen zur angemessenen Vergütung von Redispatch-Maßnahmen getroffen. Die Beschlusskammer 8 geht davon aus, dass die dort hinsichtlich der angemessenen Vergütung von Redispatch-Maßnahmen getroffenen Regelungen im Grunde auch auf Verteilernetzbetreiber und die in deren Netzgebiet angeschlossenen Energieerzeugungsanlagen übertragbar sind. Im Einzelnen enthält die Festlegung vom 19. Mai 2021 bereits inhaltliche Regelungen zu den wesentlichen Aspekten der Vergütung von Redispatch-Maßnahmen: Erzeugungsauslagen, anteiliger Werteverbrauch, entgangene Erlösmöglichkeiten, Betriebsbereitschaftsauslagen oder Auslagen für Revisionsverschiebungen sowie ersparte Aufwendungen. Der BDEW hat zwischenzeitlich mit seinem Leitfaden zur Berechnung der Ausfallarbeit beim Redispatch auf weitere klärungsbedürftige Aspekte hingewiesen.
Weitere Informationen zu den Aufgaben und Prozessen im Rahmen des Redispatch 2.0 sowie zur notwendigen Weiterentwicklung erhalten Sie im Laufe des BDEW-Informationstags „Redispatch 2.0 - Herausforderungen und Erfahrungen der Netz- und Anlagenbetreiber“ am 17. September 2024, online. Gegenstand sind zahlreiche Umsetzungsfragen, mit denen sich Netzbetreiber, Direktvermarkter oder Anlagenbetreiber täglich beschäftigen müssen.