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Redispatch 2.0: Neue Impulse zur Weiterentwicklung

Die Bundesnetzagentur hat Eckpunkte zur Fortentwicklung des Redispatch 2.0 vorgelegt.

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© Jochen Tack / Picture Alliance

 

Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 26. September 2024 das erwartete Eckpunktepapier zur Weiterentwicklung der Festlegungen zum Redispatch 2.0 (BK6-23-241) veröffentlicht und zur Konsultation gestellt. Darin schlägt die Regulierungsbehörde übergangsweise zum Teil erhebliche Anpassungen an Funktion und Umsetzung des Redispatch 2.0 vor, damit dieser in den kommenden Jahren besser umsetzbar wird. Die BNetzA hatte das entsprechende Festlegungsverfahren bereits am 31. August 2023 eingeleitet.

Gestützt werden die Eckpunkte auf dem vorliegenden Referentenentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Darin will das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) den bilanziellen Ausgleich durch die Netzbetreiber im Verteilernetz bis 2032 aussetzen und die BNetzA u.a. ermächtigen, in der Zwischenzeit per Festlegung weitere Vorgaben zur Anwendung des bilanziellen Ausgleichs im Verteilernetz zu machen.

Der EnWG-Referentenentwurf befindet sich nach der Verbändeanhörung aktuell noch in der Überarbeitung durch das BMWK und muss im nächsten Schritt durch das Bundeskabinett bestätigt und durch den Bundestag verabschiedet werden (siehe hierzu sowie zur BDEW-Stellungnahme auch BDEW-News vom 1. Oktober 2024).

BNetzA-Eckpunkte: Einfachere, schrittweise Umsetzung

In den nun vorgelegten Eckpunkten zur Weiterentwicklung des Redispatch 2.0 schlägt die BNetzA zum Teil erhebliche Anpassungen an den Regelungen zum Redispatch 2.0 vor. Diese basieren insbesondere auf den Analyseergebnissen der Consentec GmbH, die im Auftrag der BNetzA erstellt wurden. Daneben greift die BNetzA aber auch zahlreiche Anregungen und Vorschläge auf, die der BDEW im Rahmen des Abschlusspapiers der Task Force Rahmenbedingungen Redispatch 2.0 2023 vorgelegt hatte. Kernvorschläge des Eckpunktepapiers sind insbesondere:

  • Redispatch-relevante Anlagen im Verteilnetz sollen bis Ende 2030 schrittweise auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers ins Planwertmodell wechseln. Das Wahlrecht eines Bilanzierungsmodells soll entfallen.
  • Das Pauschalabrechnungsverfahren soll entfallen.
  • Die BNetzA erwägt außerdem, übergangsweise nur noch Rahmenvorgaben für die Prozesse der massengeschäftstauglichen Kommunikation vorzugeben und die konkrete Ausgestaltung an die Übertragungsnetzbetreiber zu übergeben, die diese in der Branche konsultieren könnten.
  • Der Einsatzverantwortliche (EIV) soll künftig die Prozessaufgaben aller anlagenbezogenen Rollen (BTR, LF, BKV, EIV) übernehmen. Die Marktrolle EIV soll künftig der BKV wahrnehmen, sofern kein anderes Unternehmen benannt wird.
  • Für jeden Kommunikationsprozess soll der Bedarf automatischer Antwort- und Clearingprozesse geprüft werden. Für den Stammdatenprozess werden Antwort- und Clearingprozesse ergänzt.
  • Der Anschlussnetzbetreiber (ANB) soll Abrufe im Duldungsfall im Prognosemodell künftig mit 30 Minuten Vorlauf ankündigen.
  • Ergänzend zu den Eckpunkten will die Beschlusskammer 8 ggü. ANB und EIV/BKV Anreize für eine fristgerechte Datenmeldung und effiziente Bewirtschaftung setzen, sofern der Netzbetreiber keinen bilanziellen Ausgleich durchführt.
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BDEW-Prioritäten: Praxisprozesse verbessern

Der BDEW hatte sich bereits am 1. Juli 2024 im Rahmen eines Positionspapiers zur Weiterentwicklung des Redispatch 2.0 geäußert: So sieht der BDEW in Bezug auf die zentralen Bilanzierungsfragen die Bilanzierung durch Netzbetreiber per Planwertmodell für Redispatch-relevante Anlagen als langfristig beste Option. Diese sollte auch bereits kurzfristig für ausgewählte Anlagen erprobt und umgesetzt werden. Für Verteilnetzanlagen im Prognosemodell, die (noch) nicht ins Planwertmodell überführt wurden, ist hingegen aus Sicht des BDEW eine Bilanzierung durch den BKV des LF die praxistauglichste Lösung, der hierfür angemessen zu kompensieren ist. Dieses Zielmodell steht unter der Bedingung, dass zügig Leistungsmengen ins Planwertmodell überführt werden, sodass langfristig nur ein Leistungsresiduum im angepassten Prognosemodell verbleibt. Die Systemsicherheit muss zu jeder Zeit gewahrt sein.

Darüber hinaus besteht aus Sicht des BDEW der Bedarf, bei der Weiterentwicklung des Redispatch 2.0 weitere Aspekte zu berücksichtigen: Insbesondere sollten neben der Bilanzierung auch weitere Praxisprozesse im Mittelpunkt stehen, die für einen robusten und erfolgreichen Redispatch 2.0 überprüft und angepasst werden müssen. Notwendige Überarbeitungen ergeben sich insbesondere beim Abrechnungsprozess, beim Stammdatenprozess und in Sachen Antwortverhalten. Hierzu werden in den BDEW-Gremien Vorschläge vorbereitet.

Wie geht es weiter?

Konsultationsbeiträge zu den BNetzA-Eckpunkten können bis zum 4. November 2024 eingereicht werden. Der BDEW wird sich mit einer Stellungnahme beteiligen und die vorgelegten Vorschläge in den kommenden Wochen intensiv prüfen. Im nächsten Schritt ist ein Festlegungsentwurf zu erwarten, ehe die neuen Regelungen dann, nach dem EnWG-Referentenentwurf zum 1. Juli 2025, erlassen werden sollen.

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