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REMIT: Aktualisierte Fassung der BDEW-Umsetzungshilfe veröffentlicht

Mit der 2. Auflage der "Energie-Info" zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT) legt der BDEW eine aktualisierte Fassung vor, die alle maßgeblichen Entwicklungen seit der ersten Veröffentlichung der BDEW-Umsetzungshilfe im Jahr 2011 berücksichtigt. Dies betrifft u.a. die in Deutschland mit dem Markttransparenzstellen-Gesetz in das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eingeführten Regelungen zu Sanktionen bei Verstößen gegen die REMIT-Vorgaben. Die Neuauflage berücksichtigt zudem die unverbindlichen Hinweise der europäischen Regulierungsbehörde ACER sowie ihre Empfehlungen an die EU-Kommission zur Auslegung und Umsetzung der REMIT.

Sowohl das Markttransparenzstellen-Gesetz als auch die von der für die Umsetzung der EU-Verordnung REMIT (Regulation on wholesale energy market integrity and transparency) auf europäischer Ebene zuständige Regulierungsbehörde ACER veröffentlichten Empfehlungen, die zum großen Teil nur in englischer Sprache verfügbar sind, haben den BDEW zu einer Überarbeitung der Ende 2011 veröffentlichten Energie-Info zur Umsetzung der REMIT veranlasst. Die BDEW-Publikation unterstützt die Unternehmen dabei, die neuen Vorgaben und Empfehlungen wie gefordert schnellstmöglich umzusetzen.

Neuerungen gegenüber der 1. Auflage der Energie-Info haben sich vor allem hinsichtlich folgender Punkte ergeben:

Bundesnetzagentur zuständig für Um- und Durchsetzung der REMIT-Vorgabe

Das Markttransparenzstellen-Gesetz setzt mit der Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) die Vorgaben der REMIT um. Es legt fest, dass die für den Vollzug der REMIT zuständige Behörde die Bundesnetzagentur (BNetzA) ist. Die BNetzA ist mit dem Inkrafttreten der neuen Regelungen des Markttransparenzstellen-Gesetzes auch für die Überwachung der Einhaltung der REMIT-Vorgaben zuständig.

Ergänzungen zu Definitionen und Beispielen auf Grundlage der 2. Ausgabe der Leitlinien (Guidance) von ACER vom 22. April 2013

Die von ACER veröffentlichten Leitlinien ("Guidance") sind unverbindlich und richten sich an die für die Umsetzung der REMIT zuständigen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten. Sie geben die aktuelle Auffassung der europäischen Regulierungsbehörde zur Umsetzung der Vorgaben der REMIT wieder und unterliegen einem kontinuierlichen Überarbeitungsprozess, in den die nationalen Regulierungsbehörden einbezogen sind. Die Aussagen darin umfassen u.a. detaillierte Ausführungen zu Fragen und Beispielen, die den Insider-Handel bzw. die Marktmanipulation betreffen. Die 2. Ausgabe der unverbindlichen "Guidance" vom 22. April 2013 zur Auslegung der REMIT geht stärker als die Vorgängerversion vom 28. September 2012 auf die verschiedenen Begriffsdefinitionen und die Veröffentlichung von Insider-Informationen ein.

Zudem wird in der aktualisierten 2. Ausgabe der Guidance vorgeschlagen, dass die Marktteilnehmer ein klares Compliance-Regime entwickeln sollen, mit Hilfe dessen insbesondere größere Unternehmen die Anforderungen der REMIT z.B. an die rechtzeitige Veröffentlichung, aber auch andere Verpflichtungen wie Registrierung, Datenmeldung und die Verhinderung von Marktmanipulation umsetzten können. Zu weiteren Details hat die EU-Regulierungsbehörde ACER einen Fragen- und Antwortenkatalog veröffentlicht

Sanktionen

Das Markttransparenzstellen-Gesetz dient - in Teilen - der Umsetzung der aus der REMIT resultierenden Pflicht der Mitgliedstaaten, Sanktionen für Verstöße gegen die REMIT festzulegen. Die entsprechenden Sanktionen sind nun in den Paragrafen 95 ff. EnWG verankert. Neben den im EnWG vorgesehenen Durchsetzungsmaßnahmen (insb. Möglichkeit von Untersagungsverfügungen durch die BNetzA) werden Verstöße gegen die REMIT als Ordnungswidrigkeiten bzw. z.T. auch als Straftatbestände sanktioniert.

Diese Aspekte greift die BDEW-Energie-Info auf. Unter "Anlagen und Materialien" finden Sie die aktuelle Energie-Info zur Umsetzung der REMIT mit Handlungsempfehlungen und einem umfangreichen Verzeichnis von Fundstellen zum Thema. Zudem stellt der BDEW dort auch eine Fassung zur Verfügung, in der alle Änderungen gegenüber der 1. Auflage sichtbar.

Die darüber hinausgehende Umsetzung der Vorgaben der REMIT setzt den Erlass der entsprechenden Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission nach Art. 8 der REMIT voraus. Dies betrifft vor allem die Bestimmungen über die Datenerhebung von Marktteilnehmern, die damit verbundenen Datenübermittlungspflichten und die Pflicht zur Registrierung bei der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde. Das Konsultationsverfahren für die Entwürfe der Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission war bereits für Sommer 2013 angekündigt. Vor dem Start des Prüfverfahrens strebt die EU-Kommission einen Stakeholder-Workshop im Oktober 2013 an. Eingebunden werden sollen neben den zuständigen Regulierungsbehörden auch die Marktteilnehmer. Die EU-Kommission arbeitet derzeit außerdem an der Einrichtung eines entsprechenden Ausschusses, da dem Vernehmen nach kein bestehender Ausschuss für diese Aufgabe nutzbar ist. Mit einem Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsrechtsakte ist etwa im Mai 2014 zu rechnen.

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