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Sanierungsfahrplan-Verordnung (SFP-VO) Baden-Württemberg verabschiedet

Am 28. Juli 2015 hat die Landesregierung von Baden-Württemberg die Sanierungsfahrplan-Verordnung i.V.m. § 9 und § 16 Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) beschlossen. Hinweise des VfEW zur Sanierungsfahrplan-Verordnung (SFP-VO) wurden aufgenommen. Eine Softwarelösung zur Erstellung des Fahrplans soll ab Oktober 2015 zur Verfügung stehen. Sanierungsfahrpläne müssen dem Muster nicht entprechen: Das Muster ist nicht in der Verordnung verankert und damit nicht verbindlich.

Der Sanierungsfahrplan stellt ein Beratungsinstrument für Eigentümer von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden dar, dessen Ziel die Entwicklung und Vermittlung einer Sanierungsstrategie für Gebäude ist. Damit soll das energiepolitische Ziel der Bundesregierung unterstützt werden, bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen.

Hintergrund für die SFP-VO ist die bereits beschlossene Novelle des EWärmeG und die dort verfügte Anhebung des Anteils Erneuerbarer Energien von bisher zehn auf 15 Prozent bei der Sanierung von Bestandsgebäuden. Die Erstellung eines "gebäudeindividuellen energetischen Sanierungsfahrplans" kann in mehreren Fällen die Verpflichtung von 15 Prozent auf zehn Prozent absenken und stellt somit quasi eine Erfüllung von fünf Prozent dar.

Wie bereits im BDEW direkt 7-8/2015 beschrieben, hat die Landesregierung Baden-Württemberg mit der Sanierungsfahrplan-Verordnung (SFP-VO) von einer Ermächtigungsgrundlage im EWärmeG Gebrauch gemacht, welche Einzelheiten zu den inhaltlichen Anforderungen an den "gebäudeindividuellen energetischen Sanierungsfahrplan" sowie an die Ausstellungsberechtigten enthält.

Landesregierung nimmt Hinweise des VfEW zur Sanierungsfahrplan-Verordnung (SFP-VO) auf

Im Rahmen einer Stellungnahme vom 9.Juni.2015 hat der VfEW insbesondere die in der Verordnung enthaltenen Voraussetzungen an die Unabhängigkeit der Ausstellungsberechtigten adressiert. Im entsprechenden § 6 der Verordnung zu den Ausstellungsberechtigten eines Sanierungsfahrplans waren die betroffenen Personen im Verordnungsentwurf zur Unabhängigkeit verpflichtet.

Hier hatte der VfEW darauf hingewiesen, dass die Beratung zum Sanierungsfahrplan unabhängig sein muss, nicht aber der Berater selbst. Andernfalls könne keine eindeutige Abgrenzung zum Begriff des „unabhängigen Beraters“ nach den Kriterien des BAFA in der Richtlinie über die Förderung der Energieberatung in Wohngebäuden vor Ort (Vor-Ort-Beratung) geschaffen werden. Denn nach Punkt 3.2 der Richtlinie muss der Berater [… unabhängig sein. Nicht antragsberechtigt ist daher, wer ein wirtschaftliches Eigeninteresse an Investitionsentscheidungen des Beratenen haben oder insofern durch wirtschaftliche Interessen eines Dritten beeinflusst sein kann. Dazu zählt insbesondere, wer 3.2.1 für Energieversorgungsunternehmen tätig ist …].

Des Weiteren hatte der VfEW darauf aufmerksam gemacht, dass in den Hinweisen des BAFA zur Registrierung von Energieaudits durchführenden Personen im Rahmen des EDL-G, die Anforderung an die Unabhängigkeit des Auditors beschrieben wird. Hiernach können auch Unternehmen, die eine interne Trennung von Beratungsdienstleistungen und Vertrieb gewährleisten (z.B. EVUs), Energieaudits anbieten. In diesem Zusammenhang wurde auch an die Landesregierung Baden-Württemberg nochmals appelliert, sich an den Empfehlungen des BAFA zu orientieren.

Im veröffentlichten Gesetzblatt vom 12. August 2015 ist nun der entsprechende §6 Abs. 4 insofern angepasst worden, als dass die ausstellungsberechtigte Person nun zur "unabhängigen Beratung" verpflichtet ist, was somit klarstellt, dass auch Unternehmen der Energieversorgung zur Erstellung von Sanierungsfahrplänen berechtigt sind.

Druck-Tool in Vorbereitung

Eine Softwarelösung soll Ausstellungsberechtigte bei der Erstellung des Sanierungsfahrplans künftig unterstützen. Die Softwarelösung soll dafür in diesen Tagen freigeschaltet werden.

Sanierungsfahrplanmuster ist nicht verbindlich

Das Sanierungsfahrplanmuster ist nicht in der SFP-VO verankert und damit auch nicht verbindlich. Verbindlich sind lediglich die Vorgaben in der Verordnung.

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