Zum Messstellenvertrag
VKU und BDEW schlagen vor, die Messstellenverträge aufzuteilen in einen Vertrag mit dem Anschlussnutzer (Anlagenbetreiber oder Letztverbraucher) und einen Vertrag mit dem Lieferanten. Die Verbände hatten hierfür im Jahr 2021 Vorschläge vorgelegt, die nur an wenigen Stellen aktualisiert werden müssten. Für beide Verträge gelten wegen der unterschiedlichen Vertragspartner unterschiedliche Anforderungen. Die Regelungen würden aus Sicht der Verbände übersichtlicher, wenn sie für den jeweiligen Vertragspartner nur jeweils einschlägige Regelungen enthielt. Die Trennung würde auch sicherstellen, dass keine Widersprüche mit den Festlegungen entstehen, denn die Abwicklung mit dem Lieferanten erfolgt weitgehend automatisiert und über die Festlegungen der BNetzA zu den Prozessen.
Darüber hinaus gilt auch für diesen Vertrag, dass die Begriffe möglichst einheitlich entweder im Sinne der Gesetze (MsbG und EnWG) oder im Sinne der Marktkommunikation verwendet werden sollten. Bisher mischt der Vertragsentwurf die Begrifflichkeiten. Mit Blick auf den Messstellenvertrag könnte auch geprüft werden, ob auch hier eine allgemeine Regelung zur Vertragsstrafe sinnvoll sein könnte.
Zum MSB-Rahmenvertrag
Der MSB-Rahmenvertrag enthält viele sinnvolle Vorgaben und Ansätze. Die Verbände haben für diesen Vertrag einzelne Vorschläge zur Änderung eingebracht. Insbesondere die Regelungen zur Kündigung und zur Vertragsstrafe sehen die Verbände in der vorliegenden Form als nicht praktikabel an und schlagen eine andere Strukturierung bzw. Vereinfachung der Regelungen vor.
Weiteres Vorgehen
Die Verbände planen nun die Vertragsmuster für den Messstellenvertrag mit dem Anschlussnutzer und für den Messstellenvertrag mit dem Lieferanten zu aktualisieren und nach der Gremienabstimmung der BNetzA vorzulegen.
Die vollständige Stellungnahme finden Sie im Download-Bereich.