Drucken

Stellungnahme zur Anpassung des Treibhausgasemissionshandelsgesetzes

BDEW-Stellungnahme zum Entwurf für ein Gesetz zur Anpassung des Treibhausgasemissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG.

Der BDEW unterstützt die Bundesregierung nachdrücklich beim Erreichen der nationalen und europäischen Klimaschutzziele. Der nun mit erheblicher Verspätung und Verstreichen der europäischen Umsetzungsfristen vorgelegte Gesetzentwurf stellt einen wichtigen Meilenstein für die nächste Phase der Energiewende und die Dekarbonisierung der Energieversorgung dar.

Um den Marktakteuren frühzeitig Planungssicherheit zu geben, müssen die Änderungen von Gesetzen und nachgelagerten Verordnungen nun so schnell wie möglich erfolgen. Bei der Umsetzung der neuen Anforderungen müssen angemessene Fristen für Behörden, Prüfstellen, Anlagenbetreiber und Inverkehrbringer vorgesehen werden.

Aus Sicht des BDEW muss der Gesetzentwurf neben einer 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben zwei zentrale Herausforderungen meistern:

Zum einen muss er einen nahtlosen und reibungsfreien Übergang des nationalen in das europäische Brennstoffemissionshandelssystem ermöglichen. Hierfür ist es von entscheidender Bedeutung, dass das aktuelle Festpreissystem des BEHG bis Ende 2026 (bei einem regulären Start des ETS 2 in 2027) beziehungsweise bis Ende 2027 (bei einer in der EU-Richtlinie vorgesehenen Verschiebung des Starts des ETS 2 auf 2028) beibehalten wird. Nach erfolgreichem Opt-in der vom BEHG erfassten wesentlichen Brennstoffemissionen in das europäische System sollte das nationale System vollständig auslaufen, auch wenn noch geringfügige Emissionen nicht in das europäische System überführt werden.

Zum anderen ist bei allen Regelungen im Sinne des Bürokratieabbaus, zusätzlicher Überwachungs-, Berichts- und Verifizierungsaufwand so weit wie möglich zu vermeiden. Bestehende Erleichterungen und Ausnahmen des BEHG sollten in das neue System übernommen werden. Darüber hinaus sollten die Erleichterungen für emissionsarme und emissionsfreie Anlagen so weit wie möglich angewendet werden dürfen. Insbesondere die Pflichtenfreistellung für bestehende ETS-1-Anlagen mit überwiegendem Biomasseeinsatz muss auch für neue Marktteilnehmer und für BEHG-Anlagen ermöglicht werden.

Suche