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Stromverbrauchspauschale für öffentliche Telekommunikationseinrichtungen für die Jahre 2017, 2018 und 2019

Der BDEW und die Deutsche Telekom AG haben sich auf bundesweite Pauschalwerte für den jährlichen Stromverbrauch von öffentlichen Telekommunikationseinrichtungen ab dem Jahr 2017 verständigt. Bestehende Pauschalen werden weitergeführt, jedoch wird eine zusätzliche Verbrauchskategorie in Höhe von 750 kWh/a eingeführt.

Auch in den kommenden Jahren ist mit einem weiteren Rückgang der Anzahl öffentlicher Telekommunikationseinrichtungen zu rechnen. Nichtsdestotrotz sind für die verbleibenden ca. 22.000 Bestandsgeräte in öffentlichen Netzen auch in Zukunft pauschalierte Verbrauchswerte anzusetzen. Der BDEW hat sich mit der Deutschen Telekom AG auf zukünftig geltende Verbrauchspauschalen verständigt.

Die Stromverbrauchspauschalen für Telekommunikationseinrichtungen betragen ab dem Jahr 2017:

  • Klassik: klassische Fernsprecheinrichtungen: 250 kWh/a

  • Premium: Fernsprechsäulen mit Display und / oder Funkmodem (Faktor 2): 500 kWh/a

  • Business; Fernsprechsäulen mit Display und / oder Funkmodem (Faktor 3): 750 kWh/a

  • Internetterminal: Multimediastation (Faktor 5): 1.250 kWh/a.

Neu ist die Verbrauchspauschale in Höhe von 750 kWh/a, welche aufgrund neuer Technik und einer nicht möglichen Einordnung in die anderen Kategorien notwendig wird. Da in Zukunft mit einer zunehmenden Ausrüstung vorhandener Geräte mit einem Funkmodem (Hotspot) gerechnet werden kann, müssen für entsprechende Einrichtungen nach erfolgter Umrüstung geänderte Verbrauchswerte über Stammdatenänderungsprozesse gemäß GPKE gegenüber den Netzbetreibern angezeigt werden. Telekommunikationseinrichtungen der Deutschen Telekom AG sind zählpunktscharf dem Lieferanten PASM GmbH (Power & Air Solution GmbH) zugeordnet. Eine Zusammenfassung mehrerer Telekommunikationseinrichtungen zu einem Zählpunkt ist nicht möglich.

Telekommunikationseinrichtungen werden zumeist über Standardlastprofile bilanziert. Dabei finden vor allem die Profile der Kategorie G3 sowie ähnlich spezifizierte Profile der Verteilnetzbetreiber Anwendung. Die Regelung zum Schwachlastverbrauchsanteil von 40 Prozent gilt entsprechend.

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