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BDEW-Umsetzungsleitfaden zum Inkrafttreten der EU-Verordnung zur Transparenz im Energiemarkt (REMIT)

Die neue EU-Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiemarkts (Regulation on Energy Market Integrity and Transparency, REMIT) wird voraussichtlich im Dezember 2011 in Kraft treten und gilt dann sofort für alle Teilnehmer am Energiegroßhandel. Dazu gehören praktisch alle Energieversorgungsunternehmen unabhängig von ihrer Größe und einschließlich der Betreiber von Netzen, Erzeugungsanlagen, Speichern und Flüssiggas-Terminals. Eine De-minimis-Ausnahme sieht die Verordnung nicht vor. Obwohl viele Details zur Meldung, Registrierung und Anwendung erst 2012 von den zuständigen Behörden ausgestaltet werden, müssen sich die Unternehmen schon jetzt auf eine rechtssichere Umsetzung der Vorschriften vorbereiten. Der BDEW unterstützt seine Mitgliedsunternehmen dabei mit einem Umsetzungsleitfaden und einer Fach-Veranstaltung am 7. Dezember 2011 in Hannover.

Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiemarkts (REMIT) tritt 20 Tage nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft und gilt dann ohne weitere nationale Umsetzungsakte in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar. Fachleute erwarten die Veröffentlichung noch im November.

Schwerpunkte der Verordnung

Bei der Verordnung handelt es sich um eine branchenspezifische Regulierung des europäischen Energiegroßhandels. Sie soll die Transparenz gegenüber dem Markt einerseits und den Behörden andererseits EU-weit harmonisieren und die Marktintegrität sichern.

Die Schwerpunkte der REMIT sind vor diesem Hintergrund die Regelungen

  • zur Verhinderung von Marktmanipulation und Marktmissbrauch

  • zur Meldung von Daten (Transaktionsdaten) gegenüber den Behörden

  • zur Veröffentlichung von Daten (Insiderinformationen) gegenüber dem Markt

  • zur Registrierung von Marktteilnehmern und

  • zur Überwachung und Durchsetzung der Regelungen durch die zuständigen Behörden.


Dieses maßgeschneiderte Regelwerk weist aus Sicht des BDEW grundsätzlich in die richtige Richtung. Allerdings sind insbesondere die zentralen Definitionen der Insiderinformationen und der Marktmanipulation noch zu weit und unpräzise. Zudem wird erst 2012 im Rahmen der notwendigen EU-Durchführungsrechtsakte geklärt, wie sich Marktteilnehmer registrieren und wie sowie an wen sie Handelsdaten melden müssen. Nach den bisherigen Planungen müssen drei Monate nach Erlass der Durchführungsrechtsakte die nationalen Regulierungsbehörden ein Register einrichten; sechs Monate nach dem Erlass der Durchführungsrechtsakte müssen die betroffenen Marktteilnehmer ihre Daten melden.

Die Verordnung REMIT gilt für alle Unternehmen, die Verträge über Energiegroßhandelsprodukte abschließen oder einen entsprechenden Handelsauftrag erteilen. Zu den Verträgen über Energiegroßhandelsprodukte gehören beispielsweise auch Verträge zur Beschaffung von Energie zur Weiterbelieferung. Eine De-minimis-Ausnahme sieht die REMIT nicht vor. Damit müssen sich alle Energieversorger, die am Energiegroßhandel teilnehmen, auf die neue Verordnung einstellen.

BDEW-Umsetzungsleitfaden

Ungeachtet der noch zu klärenden Details bei der Datenmeldung müssen die Unternehmen andere Vorgaben bereits unmittelbar mit Inkrafttreten der Verordnung beachten. Der BDEW hat in einem Fragen-und-Antworten-Katalog, der Anfang Dezember 2011 erscheinen wird, die wichtigsten Punkte für eine rechtssichere Umsetzung analysiert und bewertet. Der Leitfaden wird einen ersten Überblick über die neuen Regelungen geben, den unmittelbaren Handlungsbedarf übersichtlich darstellen und den durch die Verordnung betroffenen Unternehmen die zentralen Fragen hinsichtlich der Umsetzung der REMIT beantworten.

Im Folgenden die wichtigsten Vorschriften:

1. Veröffentlichungspflicht für Insiderinformationen

Die Verordnung schreibt vor, dass Insiderinformationen veröffentlicht werden müssen. Zu den bekanntzugebenden Informationen zählen u.a. Informationen über die Kapazität und die Nutzung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/ Fernleitung von Strom oder Erdgas bzw. die Kapazität und die Nutzung von Flüssiggasanlagen, einschließlich der geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen.

Eine Insiderinformation ist der Verordnung zufolge eine nicht öffentlich bekannte, präzise Information, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Energiegroßhandelsprodukte betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, die Preise dieser Energiegroßhandelsprodukte wahrscheinlich erheblich beeinflussen würde. Somit muss jedes Unternehmen prüfen, ob über die im vorherigen Absatz genannten Informationen hinaus noch weitere veröffentlicht werden müssen.

2. Verbot der Marktmanipulation

Die Verordnung verbietet die Marktmanipulation nun ausdrücklich auch mit Blick auf Energiegroßhandelsprodukte und erhöht damit die Marktintegrität. Marktmanipulation ist u.a. definiert als der Abschluss einer Transaktion oder das Erteilen eines Handelsauftrags für Energiegroßhandelsprodukte, der bzw. die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis gibt oder geben könnte.

3. Folgen bei Verstoß gegen die Vorgaben der REMIT

Ein Verstoß gegen die Vorgaben der REMIT kann zivilrechtliche Haftungstatbestände und strafrechtliche Sanktionen auslösen bzw. als ordnungswidrig mit einem Bußgeld geahndet werden. Entsprechende straf- oder ordnungsrechtliche Sanktionen müssen die Mitgliedstaaten, so auch Deutschland, spätestens 18 Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung REMIT noch einführen. Die Sanktionen müssen effektiv und abschreckend sein. Bis dahin können Folgen eines Verstoßes vor allem zivilrechtliche Schadensersatzansprüche sein. Bisher steht noch nicht fest, welche Behörde auf nationaler Ebene die Einhaltung der Vorgaben der REMIT überwachen wird. In Betracht kommen das Bundeskartellamt, bei dem eine sogenannte Markttransparenzstelle eingerichtet werden soll, und die Bundesnetzagentur.

Handlungsbedarf für Unternehmen und BDEW-Serviceleistungen

Zuerst gilt es für die Unternehmen festzustellen, ob und mit Blick auf welche Themen das Unternehmen vom Anwendungsbereich der REMIT umfasst ist und welche Unternehmensbereiche bzw. welche Mitarbeiter entsprechend geschult werden müssen. Da die Vorschriften zum Umgang mit Insiderinformationen unmittelbar greifen, muss das betroffene Unternehmen eine Strategie zum Umgang mit Insiderinformationen entwickeln.

Der vom BDEW entwickelte Umsetzungsleitfaden gibt einen ersten Überblick über die neuen Regelungen, stellt den unmittelbaren Handlungsbedarf übersichtlich dar und beantwortet die zentralen Fragen hinsichtlich der Umsetzung der Verordnung. Der Leitfaden enthält auch eine "Checkliste" zu den Handlungspflichten der Energieunternehmen.

Darüber hinaus infomiert der BDEW-Infotag am 7. Dezember 2011 ausführlich über die Details zur Umsetzung der Verordnung REMIT. Die Veranstaltung gibt einen Überblick über das neue Regelwerk und wird Unternehmen konkrete Handlungsempfehlungen zum Umgang mit den neuen Anforderungen vorstellen.

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