Der BGH hatte im Juni 2014 entschieden, dass die EEG-Umlage nicht verfassungswidrig ist (Urteil vom 25. Juni 2014, Az.: VIII ZR 169/13). Insbesondere stelle die EEG-Umlage - anders als der "Kohlepfennig" - keine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion dar, sondern lediglich eine (mehrstufige) gesetzliche Preisregelung. Es fehle bereits an der Aufkommenswirkung für die öffentliche Hand, da die EEG-Umlage nicht einer staatlichen Institution zufließe. Ein Verstoß gegen die Finanzverfassung liege damit nicht vor.
Das Textilunternehmen,
das in dem Verfahren gegen seinen Stromversorger auf Rückzahlung des
EEG-Anteils seiner Stromrechnungen geklagt hatte, hatte gegen die
Entscheidung des BGH Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das BVerfG hat
diese nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihre Begründung nicht
hinreichend substantiiert war (Beschluss vom 6. Oktober 2014, Az.: 2 BvR
2015/14). Der betroffene Stromversorger wurde erst Ende Januar 2015
über den Beschluss informiert.
Ausblick: Weitere Musterverfahren
Der Fortgang der weiteren vom Gesamtverband textil + mode initiierten und noch nicht abgeschlossenen Musterverfahren ist damit offen: Die Landgerichte Bochum, Stuttgart und Chemnitz hatten die jeweiligen Klagen zurückgewiesen. Nachdem das OLG Hamm die Berufung gegen das Urteil des LG Bochum zurückgewiesen, die Revision zum BGH aber zugelassen hatte, wurden die Berufungsverfahren vor den OLG Dresden und OLG Stuttgart zunächst ausgesetzt, um den Ausgang der BGH- und der BVerfG-Entscheidung abzuwarten. Da es dem Gesamtverband textil + mode um eine endgültige Klärung der Frage geht, ist damit zu rechnen, dass die Verfahren von den jeweiligen Textilunternehmen weiter betrieben werden, um doch noch eine - begründete - BVerfG-Entscheidung herbeizuführen.